Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. streitig.
Der 1949 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur für Maschinenbau und seit 1974 bei der Beklagten versichert. Nach einer Mitgliedschaft
als versicherungspflichtiger Student wurde er auf seinen Antrag ab dem 01.10.1989 - mit Ausnahme einer einjährigen Einstufung
als freiwilliges Mitglied ohne Berufstätigkeit - als Selbständiger ohne Anspruch auf Krankengeld geführt. Seit dem 01.08.2004
ist der Kläger freiwillig ohne Berufstätigkeit und ohne beitragspflichtige Einnahmen versichert.
Für die Beigeladene zu 3., ein Unternehmen, das mit der weltweiten Planung und Erstellung vollautomatisierter Produktionsstätten
befasst ist, war der Kläger langjährig als Projektleiter tätig. In diesem Rahmen erlitt er am 28.07.2004 einen Unfall in Russland
mit erheblichen Verletzungsfolgen. Am 01.11.2004 meldete sich der Kläger bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger,
der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1., und beantragte eine Kontenklärung durchzuführen. Im Weiteren gab er an, dass
er vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2003 bei der Beigeladenen zu 3. als Konstrukteur, Einkaufsprojektleiter und Inbetriebnehmer
von Glasherstellungsanlagen beschäftigt gewesen sei. Später ergänzte der Kläger, dass er seit dem 14.08.1980 selbständig sei,
am Betriebssitz des Auftraggebers arbeite, regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten im Umfang von 40 Stunden wöchentlich
einzuhalten habe, Weisungen der Firma unterworfen sei und keinen eigenen Kapitaleinsatz trage. Zur Klärung des Status des
Klägers schaltete der Rentenversicherungsträger die Beklagte ein und bat um Prüfung des Versicherungsverhältnisses nach §
7 SGB IV. Ein Verfahren bei der Clearingstelle der BfA komme nicht in Betracht, da die Zweifel an der selbständigen Tätigkeit des
Klägers im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens aufgetreten seien. Am 13.01.2005 wandte sich auch der Kläger an die Beklagte
und beantragte die Herabsetzung der monatlichen Beiträge für seine selbständige Versicherung. Auf Nachfrage der Beklagten
teilte er dieser mit, dass er kein eigenes Gewerbe angemeldet habe, ohne schriftlichen Arbeitsvertrag Leistungen ausschließlich
im Namen und auf Rechnung der Beigeladenen zu 3. als Auftraggeberin erbringe, keinen Anspruch auf Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit
bzw. Urlaub habe, über ein Firmenfahrzeug verfüge und die gleichen Arbeiten wie festangestellte Mitarbeiter ausführe. An das
Finanzamt werde Umsatzsteuer abgeführt.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte am 26.03.2005 bei der Beklagten die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers.
Seit 1989 habe er ausschließlich in den Räumen der Beigeladenen zu 3. gearbeitet. Erst im Jahre 2000 seien Teilleistungsverträge
unterzeichnet worden, die rückwirkend bis zum Jahr 1994 zurück datiert wurden. Der Stundenlohn wäre für eine selbständige
Tätigkeit viel zu niedrig gewesen (35,80 Euro pro Stunde). Vorgelegt wurden Anwesenheitslisten und ein Telefonverzeichnis
der Firma, in das der Kläger mit eigener Nebenstelle eingetragen war. Aus Einkommensteuerbescheiden (vorgelegt für die Jahre
2001 und 2002) ergeben sich Einkünfte des Klägers aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit. Dies sei vom Finanzamt so festgelegt
worden, da der Kläger der Beigeladenen zu 3. immer Rechnungen gestellt habe.
Die Beigeladene zu 3 trug ihrerseits vor, dass der Kläger erst seit 1986 für das Unternehmen tätig gewesen sei. Damals habe
man über eine Zeitungsanzeige freiberuflich arbeitende Ingenieure gesucht, worauf sich der Kläger als Mit-Inhaber eines Ingenieurbüros
beworben habe. Der Kläger sei nie festangestellt gewesen, vielmehr habe man Werkverträge und Teilleistungsverträge vereinbart.
Im Jahr 1994 sei darüber hinaus ein Beratervertrag geschlossen worden, auf dessen Grundlage der Kläger in jeder Hinsicht eigenverantwortlich
als freier Mitarbeiter gearbeitet habe. Es sei ihm freigestellt gewesen, auch Aufträge Dritter anzunehmen oder die Übernahme
bestimmter Aufträge der Beigeladenen abzulehnen, was er auch mehrmals getan habe. Er habe stets großen Wert auf seine Freiheit
gelegt und mehrfach spontan längere Reisen unternommen, ohne dies vorher abzustimmen. Es habe keine Anwesenheitspflicht bestanden,
Listen über die Anwesenheit des Klägers in den Räumen der Firma seien nur zu Abrechnungszwecken geführt worden. Mit festen
Einkünften bzw. Aufträgen habe er nicht rechnen können, da die Zahlung aufwandsbezogen nach Tages- oder Stundensätzen erfolgt
sei. Abhängig vom Leistungsumfang habe der Kläger eine Vergütung in Höhe von 35,80 Euro bis 44,75 Euro pro Stunde erhalten.
Bei Arbeitnehmern sei ein Stundensatz von 22,00 Euro üblich. In der Firma seien ständig freiberufliche Ingenieure tätig, die
nach Bedarf mit Tätigkeiten als Montageingenieure beauftragt würden. Anfangs habe der Kläger ausschließlich, später nur noch
zeitweise, von seinem eigenen Ingenieurbüro aus gearbeitet. Wenn er sich im Büro aufgehalten habe, habe er jedoch die Einrichtungen
der Firma mitbenutzen können. Im Rahmen einer Zeugeneinvernahme der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG), die wegen des Unfalls
selbst ein Feststellungsverfahren betrieb, gab der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 3. an, dass die festangestellten Mitarbeiter
eher übergeordnete Aufgaben wahrnahmen, während die Freiberufler einzelne Beiträge in Form von Projekten erledigten. Der Kläger
habe immer sehr stark betont, freiberuflich tätig zu sein. Nach dem Unfall habe er in der Firma angefragt, ob weitere Aufträge
vorlägen, da er in Geldsorgen sei. Man habe sich hierum gekümmert, doch sei der Kläger später von selbst wieder weggeblieben.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien niemals vorgelegt worden.
Am 28.06.2006 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass dieser nicht als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen
Sinn bei der Beigeladenen zu 3. beschäftigt gewesen sei. Auf den Widerspruch des Klägers wurde dies mit Widerspruchsbescheid
vom 26.09.2006 bestätigt. Auch die BG entschied in ihrem Verwaltungsverfahren, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt
gewesen sei.
Eine Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht A-Stadt (ArbG) auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen
zu 3. nicht beendet sei, wies das ArbG mit Urteil vom 07.07.2006 zurück. Der Kläger habe nicht beweisen können, überhaupt
in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Dieses Urteil wurde später vom Landesarbeitsgericht A-Stadt
(LAG) bestätigt.
Mit seiner am 05.10.2006 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Bescheide der beklagten Kasse. Er legte weitere Unterlagen, wie Visitenkarten
und an ihn gerichtete Firmenrundschreiben vor. Weiter sei er bei seinen Aufträgen verpflichtet gewesen, ein Logbuch zu führen
und regelmäßige Berichte zu erstellen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 05.10.2006 ab. Im Unklaren sei bereits der Beginn und das Ende einer sozialversicherungspflichtigen
Tätigkeit geblieben. Im Übrigen verwies das SG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten.
Mit seiner Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) wendet sich der Kläger auch gegen die Zuständigkeit der Beklagten.
Die Bescheide seien bereits deswegen aufzuheben, weil beim Rentenversicherungsträger ein Statusfeststellungsverfahren anhängig
sei, welches dem vorliegenden Verfahren vorgehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.200 ... sowie den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 28.02.2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers von 1986
bis 2004 bei der Firma L. Anlagentechnik und Handel GmbH ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewesen
ist.
Die Beklagte und Beigeladenen zu 3. und 4. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG festgestellt, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.
Entgegen der Ansicht des Berufungsführers bestand für die Entscheidung über den versicherungsrechtlichen Status des Klägers
keine entgegenstehende sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. Nach §
28 h Abs.
2 Satz 1
SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Krankenpflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung. Eine Zuständigkeit der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) tritt jedoch dann ein,
wenn dort durch die Beteiligten eine Statusentscheidung beantragt wird und ein solches Verfahren bei der Einzugsstelle oder
einem anderen Versicherungsträger noch nicht eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall spricht gegen eine solche Zuständigkeit
der Rentenversicherung Bund bereits die Tatsache, dass der Kläger beim Rentenversicherungsträger keinen entsprechenden Antrag
auf Entscheidung darüber gestellt hat, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Beantragt wurde vielmehr lediglich
eine Kontenklärung, was den Rentenversicherungsträger dann selbst dazu veranlasst hat, die Versicherungspflicht durch die
Einzugsstelle prüfen zu lassen. Eine vorrangige Zuständigkeit der Rentenversicherung ist damit nicht begründet worden.
Die ergangenen Entscheidungen sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da im streitgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige
Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 3. bestand. Maßstab für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (§
25 Abs.
1 SGB III bzw. § 168 Abs. 1 AFG, §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI und §
20 Abs.
1 Nr.
1 SGB XI) ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung i.S.v. §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV (bis 31.12.1999: §
7 Abs.
1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig
ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert
ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings
kann dies - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess
verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein
einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgebend ist, wie die Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses die Tätigkeit
im Rahmen des rechtlich Erlaubten ausgestaltet haben. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt im
Ergebnis davon ab, welche Merkmale im Einzelfall überwiegen. (Urteil des BSG vom 25.01.2001, Az.: B 12 KR 17/00 R, USK 2001 - 25).
Nach erneuter Prüfung aller Umstände des Einzelfalls steht für den Senat fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum
nicht abhängig beschäftigt war, sondern einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit nachging. Gegen eine abhängige Beschäftigung
des Klägers spricht zunächst die formelle Ausgestaltung seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. Die Vertragsparteien haben
sich über viele Jahre hinweg bewusst gegen eine arbeitsvertragliche Regelung entschieden und projektbezogene Teilleistungsvereinbarungen
bzw. einen Beratervertrag geschlossen, in dem die Selbständigkeit des Klägers festgeschrieben wurde. Konsequent wurden zwischen
den Beteiligten daher auch keine Ansprüche geregelt, die üblicherweise bzw. aufgrund gesetzlicher Regelung zum Inhalt eines
Arbeitsvertrags gemacht werden, wie z. B. Ansprüche auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz. Solche
Leistungen wurden vom Kläger nicht einmal unmittelbar nach seinem schweren Unfall geltend gemacht, da er wohl selbst fest
davon überzeugt war, als Selbständiger für die Beigeladene zu 3 tätig gewesen zu sein. Entsprechend erhielt der Kläger kein
festes Gehalt, sondern stellte Einzelrechnungen und die steuerliche Veranlagung erfolgte gegenüber dem Finanzamt auf Basis
einer selbständigen Tätigkeit. Auch führten die Beteiligten keine Beiträge an die Sozialversicherung ab. Damit wurde insgesamt
nach außen dokumentiert, dass eine abhängige Beschäftigung nach dem Willen der Beteiligten nicht vorliegt.
Es besteht für den Senat kein Anlass, eine Korrektur an diesem immerhin 18 Jahre lang durchgängig dokumentierten Status vorzunehmen,
da die Parteien des Beschäftigungsverhältnisses bei der langjährigen Ausübung ihrer geschäftlichen Zusammenarbeit einvernehmlich
die rechtlichen Grundlagen der Selbständigkeit des Klägers nicht verlassen haben. Zwar gibt es im vorliegenden Fall durchaus
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch seine regelmäßige Anwesenheit im Büro relativ fest in die Organisation des Betriebs
der Beigeladenen zu 3 eingebunden war. Er war dort offensichtlich als Ansprechpartner präsent und konnte Räume und Büroausstattung
wie selbstverständlich unentgeltlich nutzen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass es keine festen Vorgaben hinsichtlich Zeit
und Ort der Diensterfüllung gab, da es dem Kläger möglich war, mehrmals ohne vorherige Absprache längere Zeit nicht an seinem
Arbeitsplatz zu erscheinen oder Projekte aufgrund anderer Verpflichtungen abzubrechen. Auch hat der Kläger öfters Auftragsangebote
der Beigeladenen abgelehnt, wenn sie nicht in seine Zeitplanung passten. Offenbar wurde dies von der Beigeladenen zu 3 nicht
beanstandet, so dass der Schluss naheliegt, dass sich die Beteiligten darüber einig waren, dass diese Freiheiten zum Inhalt
der beiderseitigen Geschäftsbeziehungen gehörten. Glaubhaft hat die Beigeladene zu 3 auch vorgetragen, dass sie dieses Verhalten
bei einem ihrer festangestellten Ingenieure nicht akzeptiert hätte. Darüber hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass die Beigeladene zu 3 maßgeblich Einfluss auf den Inhalt und die Durchführung der Projekte selbst genommen hat. Die vom
Kläger geschilderte Verpflichtung zur Erstellung von Berichten bzw. Führen eines Logbuchs geht jedenfalls nicht über das hinaus,
was auch ein Auftraggeber von einem selbständigen Auftragnehmer im Rahmen der Kontrolle der vertragsgemäßen Erfüllung der
Tätigkeit verlangen kann.
Schließlich spricht auch die Höhe der gezahlten Entlohnung für ein selbständiges Beschäftigungsverhältnis, da feststeht, dass
der Kläger im Vergleich zu den von der Beigeladenen festangestellten Mitarbeiter durchaus höhere Zahlungen erhielt. Der Kläger
trug auch ein eigenes Unternehmerrisiko, da er keinen Anspruch darauf hatte, jeweils mit Anschlussverträgen versorgt zu werden
und eine gleichmäßige konstante Entlohnung zu erhalten. Dass eine solche nicht erfolgt ist, ergibt sich bereits aus den Lohnsteuerbescheiden
für die Jahre 2001 und 2002, die einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von
75.933,00 bzw. 43.302,00 Euro ergeben.
Die Berufung des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §
193 SGG. Der Kläger hat danach die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. zu erstatten, jedoch nicht die Kosten der übrigen
Beteiligten (§
193 Abs.
3 und
4 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§
160 SGG).