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LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2015 - 4 KR 320/11
Rentenversicherungspflicht von Synchronsprechern im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit
Maßstab für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Synchronsprechern ist § 7 SGB IV, nicht hingegen die Rahmenempfehlung der Spitzenverbände vom 30.9.2005 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern. Für eine Tätigkeit nach Weisungen sprechen genaue Vorgaben über den zu sprechenden Text und die Art und Weise der Ausführung. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers kann sich aus zeitlich und örtlich festgelegten Einsätzen und der Stellung eines Produktionsstudios einschließlich aller technischen Geräte ergeben. Für eine Beschäftigung spricht auch die höchstpersönliche Ausführung der Tätigkeit. Eine unständige Beschäftigung liegt vor, wenn der zeitliche und wirtschaftliche Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit aus solchen Synchronaufträgen besteht, die Aufträge jeweils nur von kurzer Dauer sind und unter ständigem Wechsel der Auftraggeber ausgeübt werden.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein.
4. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Personen sind unständig Beschäftigte, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 163 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG München 20.07.2011 S 29 KR 887/09
Tenor
I.
Auf die Berufungen des Klägers werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2011 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 19.11.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger für die Beigeladenen zu 2) bis 8) als Synchronsprecher betreffend die Rentenversicherung in der Zeit vom 20. Februar 2006 bis 29. Februar 2008 versicherungspflichtig unständig beschäftigt war.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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