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LSG Bayern, Urteil vom 22.02.2018 - 4 KR 526/16
Kostenübernahme für eine Liposuktion Naturalleistungsanspruch aufgrund fingierter Genehmigung Fortdauernde Wirksamkeit einer fingierten Genehmigung Kein Einwendungsausschluss
1. § 13 Abs. 3a SGB V weicht als Sanktionsnorm von deren Anforderungen ab, indem er in seinem Satz 6 selbst in den Fällen, in denen eine Krankenkasse einen fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers nur "zufällig" rechtmäßig ist, mithin die Leistung auch dann als genehmigt gilt, wenn der Antragsteller auf diese ohne die Genehmigungsfiktion keinen materiell-rechtlichen Anspruch hat.
2. Wären nur die auf sonstige materiell-rechtlich bestehende Leistungsansprüche außerhalb von § 13 Abs. 3a SGB V gerichteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V obsolet.
3. Auch eine fingierte Genehmigung bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
4. In diesem Sinne ist eine Krankenkasse nach Fristablauf nicht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausgeschlossen.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6
Vorinstanzen: SG München 10.10.2016 S 29 KR 1786/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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