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LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2015 - 5 KR 390/12
Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Aufrechnung mit anderen Forderungen durch die Krankenkasse
Die Aufrechnung einer Krankenkasse bedarf zur Wirksamkeit einer eindeutigen Aufrechnungserklärung, ein Zahlungsavis oder die Ankündigung einer Aufrechnung reichen hierfür nicht aus.
1. Voraussetzung einer Aufrechnung, mit dem die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der wirksamen Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen; die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muss dabei uneingeschränkt wirksam und fällig sein, die Hauptforderung muss jedoch lediglich erfüllbar sein.
2. Bei der Verrechnung oder auch "Abrechnung" werden gegenseitige offene Forderungen ausgeglichen. Die Modalitäten der Verrechnung bestimmen sich nach dem jeweiligen Verkehrsbereich oder anhand gesetzlicher Regelungen.
3. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Widerklage im Berufungsverfahren selbst ohne Einwilligung des Gegners möglich.
Normenkette:
SGB V § 39 Abs. 2
, ,
BGB § 398
Vorinstanzen: SG Nürnberg 24.08.2012 S 7 KR 474/11
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
III.
Der Streitwert der Berufung wird auf 5.905,80 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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