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LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2017 - 5 KR 4/16
Krankenversicherung Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits Ermessensentscheidung Berücksichtigung von Unterliegens- und Verursachungsprinzip Verteilung des Verlaufsrisikos als Kostenkriterium
1. Die Kostenentscheidung nach Erledingungserklärung ist nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.
2. Im Rahmen des sachgemäßen Ermessens findet das Unterliegens-Prinzip, welches in § 91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog § 93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten.
3. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung finden.
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3
,
ZPO § 91a
,
ZPO § 93
Vorinstanzen: SG Regensburg S 2 KR 224/14
Tenor
Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten der Berufung zu zwei Zehntel.

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