Krankenversicherung
Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits
Ermessensentscheidung
Berücksichtigung von Unterliegens- und Verursachungsprinzip
Verteilung des Verlaufsrisikos als Kostenkriterium
1. Die Kostenentscheidung nach Erledingungserklärung ist nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu treffen.
2. Im Rahmen des sachgemäßen Ermessens findet das Unterliegens-Prinzip, welches in §
91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog §
93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten.
3. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung
finden.
Gründe
I.
Nach angenommenem Anerkenntnis sowie Erledigterklärung der Berufung in der Hauptsache ist auf Antrag des Klägers über die
Tragung seiner außergerichtlichen Kosten zu entscheiden.
Ausgangspunkt war ein von der Beklagten abschlägig entschiedener Anspruch auf Kostenerstattung sowie Sachleistung für kontinuierliche
Glukosemessung des an Diabetes erkrankten Klägers auf Dauer. Gegen das für den Kläger abschlägige erstinstanzliche Urteil
hatte dieser Berufung eingelegt. Während der Berufung ist das Urteil des BSG vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R sowie der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.06.2016 ergangen. In der Folge hat die Beklagte mit Schriftsatz
vom 23.01.2017 den Anspruch anerkannt ab 07.09.2016. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen, die Berufung in der Hauptsache
für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt, welchem sich die Beklagte widersetzt hat.
II.
Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auf den Antrag des Klägers nach §
193 Abs.
1 Satz 3
SGG über die Erstattung dessen außergerichtlicher Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Diese Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
zu treffen. Im Rahmen des sachgemäßen Ermessens findet das Unterliegens-Prinzip, welches in §
91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog §
93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten. Zudem kann bei medizinischen Sachverhalten auch die Verteilung des Verlaufsrisikos
als sachgerechtes Kostenkriterium Anwendung finden (Bayer. LSG, Beschluss vom 15. April 2010 - L 9 B 399/07 AL mwN).
In Anwendung des dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der geltend gemachte Sach- und Kostenanspruch - wie erstinstanzlich
zutreffend entscheiden - nicht aus §
13 Abs.
3a Satz 6
SGB V ergeben hatte. Dieser war vielmehr dem Anspruchsbereich auf Hilfsmittelversorgung als Bestandteil der ärztlichen Behandlung
sowie auf Kostenerstattung gem. §
13 Abs.
3 SGB V zuzuordnen. Insoweit lag eine neue ambulante Behandlungsmethode iSd §
135 SGB V vor. Damit durfte diese erst ab dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.06.2016 zu Lasten der Gesetzlichen
Krankenversicherung erbracht werden. Die Beklagte hatte damit bis dahin zu Recht die dauerhafte Leistungserbringung abgelehnt
und erst nach Veröffentlichung des Beschlusses vom 16.06.2016 ihre Leistungspflicht anerkannt.
Allerdings ist dieses Anerkenntnis erst unter dem 23.01.2017 sowie nach Zustellung der Terminierung der Sache auf den 14.02.2017
erfolgt. In dieser Konstellation erscheint es sachgerecht, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers
allein der Berufungsinstanz und hier nur zu zwei Zehnteln aufzuerlegen. Eine weitere Kostentragung der Beklagten ist nicht
auszusprechen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.