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LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2015 - 5 KR 440/13
Sozialrechtliche Versicherungspflicht Durchführung einer Pflichtversicherung Empfang laufender Leistungen Auffangversicherungspflicht
1. Empfangen im Sinne von § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V werden laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII) in dem Zeitraum, für den sie durch Verwaltungsakt des Sozialhilfeträgers zuerkannt werden.
2. Maßgeblich ist nicht, ob sie bezogen werden, sondern ob sie beansprucht werden können; es kommt auf den vom Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt (bestimmten) zuerkannten Leistungsanspruch an.
3. Dies folgt aus dem Bedeutungszusammenhang der Norm, aus dem Zweck der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als sogenannte Auffangversicherung; der Wortlaut des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V steht nicht entgegen. § 5 Abs. 8a SGB V steht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, den er tatbestandlich konkretisiert; das gegenwärtige Fehlen einer anderweitigen Absicherung wird dort als Abwesenheit eines Anspruchs definiert.
4. An das Nichtbestehen eines Anspruchs knüpfen auch die Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen in § 186 Abs. 11 Sätze 1 und 3 SGB V an, ebenso § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V hinsichtlich des Endes der Mitgliedschaft, wenn eine Absicherung aufgrund anderer Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommt.
5. Auch § 5 Abs. 8a Sätze 3 und 4 SGB V stellen auf den Anspruch auf Leistungen ab, so dass es folgerichtig erscheint, diesen Maßstab auch Satz 2 der Vorschrift zugrunde zu legen, um nicht den Regelungszusammenhang zu durchbrechen; diese Auslegung entspricht auch unter teleologischem Gesichtspunkten dem Zweck der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als Auffangversicherungspflicht.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 5 Abs. 8a S. 2 ff.
,
SGB V § 190 Abs. 13 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 27.08.2013 S 2 KR 484/12
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufung.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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