Tatbestand:
Streitig ist die Statusfeststellung der Beklagten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen für den Kläger.
1. Die 1956 geborene Beigeladene ist von Beruf Steuergehilfin und war in dieser Tätigkeit seit 1980 für den Kläger tätig,
welcher in A-Stadt eine Steuerkanzlei betreibt. Ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag war die Beigeladene zunächst mit der
Erstellung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen, der Vorbereitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie mit den Tätigkeiten
einer Kanzleisekretärin betraut. Ihre ursprüngliche Planung, nach zehn Jahren Tätigkeit die Steuerberaterprüfung abzulegen,
gab die Klägerin wegen der Geburt ihrer Kinder 1990 und 1995 auf; der Vater ihrer Kinder verstarb 1998.
Vor dem Hintergrund der familiären Entwicklungen änderte die Beigeladene ihre Tätigkeit. Selbständig betreute sie eigene Auftraggeber
kleineren Zuschnitts (z.B. Bodenleger, fahrender Händler sowie Gebrauchtwagenan- und verkäufer) und gab die entsprechenden
Steuererklärungen unter dem Briefkopf des Klägers ab. Die anfallenden Honorare leitete dieser ohne Abzug direkt an die Beigeladene
weiter (erster Tätigkeitsbereich). Für den Kläger war sie ab 1998 nicht mehr im Büro tätig, sondern erhielt von ihm insbesondere
ungeordnete Unterlagen zur Vorbereitung von Jahresabschlüssen mittelständischer Mandanten. Die Vorbereitung von Jahresabschlüssen
aus den Unterlagen tätigte die Klägerin zu Hause nach ihrer eigenen Zeiteinteilung. Die Arbeitsergebnisse übermittelte sie
dem Kläger, der daraus die entsprechenden Steuerabschlüsse seiner Mandantschaft fertigte (zweiter Tätigkeitsbereich). Schließlich
war die Klägerin seit 2001 für ein Theater tätig, für welches sie nach und nach die gesamte Buchhaltung übernahm und für welches
sie mittlerweile fast ausschließlich tätig ist (dritter Tätigkeitsbereich).
2. Für den zweiten Tätigkeitsbereich beantragte die Beigeladene unter dem 28.06.2000 bei der Beklagten die Feststellung einer
nichtversicherungspflichtigen Tätigkeit. Sie sei für den Kläger seit 30.06.1998 nicht mehr als weisungsgebundene Gehilfin
tätig, sondern im Wesentlichen erhalte sie aus einem bestimmten Mandantenkreis des Klägers Unterlagen, aus welchen sie Abschlüsse
erstelle. Sie arbeite je nach Anfall und unter eigenständiger Zeiteinteilung nur noch von zu Hause aus gegen ein verabredetes
Honorar. Sie verfüge durch PC, Laserdrucker, Telefon und Telefax über die wesentlichen Arbeitsmittel und sei also nicht weisungsgebunden
tätig.
Hierzu erläuterte der Kläger, es handele sich anders als zu früheren Zeiten um eine selbständige Tätigkeit, weil die Beigeladene
nicht nach Zeit, sondern nach Einzelauftrag bezahlt werde und so ein Unternehmerrisiko trage. Sie unterliege örtlich und zeitlich
keinerlei Weisungen mehr und sei nicht mehr in die Vorgänge des Steuerbüros integriert. Sekretärstätigkeit übe sie anders
als früher nicht mehr aus.
Mit Bescheid vom 20.08.2001/Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 stellte die Beklagte fest, die Tätigkeit der Beigeladenen
für den Kläger sei eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung. Die Erstellung von Finanzdienstleistungen, Jahresabschlüssen
und Steuererklärungen sei wesentlich dadurch geprägt, dass die Beigeladene in den Betriebsablauf des Klägers eingegliedert
sei und von ihm vorgegebene Tätigkeiten erledige, welche erst durch die Weiterbearbeitung ihrer Arbeitsergebnisse zu einem
steuerrechtlichen Abschluss führe. Die Beigeladene trete gegenüber den Mandanten des Klägers nicht im eigenen Namen auf, es
sei kein eigenständiges unternehmerisches Handeln zu erkennen.
3. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben mit dem Ziel, eine selbständige Tätigkeit festzustellen.
Er hat zur Begründung ausgeführt, die Beigeladene sei im ersten und im dritten Tätigkeitsbereich selbständig, weisungsfrei
und vollständig auf eigenes Risiko tätig. Im - hier relevanten - zweiten Tätigkeitsbereich sei sie weder an Arbeitszeiten
noch an sonstige Vorgaben gebunden. Sie müsse die Arbeitsergebnisse lediglich ordnungsgemäß abgeben und erhalte ein Honorar,
dessen Höhe sich nicht nach geleisteter Zeit, sondern nach dem Projektumfang richte.
Die Beklagte hat erwidert, wesentlich sei, dass die Ergebnisse der Aufträge der Beigeladenen an die kanzleieigene EDV bzw.
an das dort angeschlossene Rechenzentrum übergeben werden müssten und erst dann einem endgültigen steuerrechtlichen Abschluss
zugeführt werden könnten. Die Beigeladene übe damit eine in eine vorgegebene Betriebsordnung eingegliederte und untergeordnete
arbeitnehmertypische Tätigkeit aus.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006 hat der Kläger erklärt, die Beigeladene habe nicht über eigene Software
für die Erstellung von Steuererklärungen verfügt, sondern sie habe Finanz- und Lohnbuchführungsabschlüsse auf eigener EDV
vorbereitet. Diese seien dann in das System seiner Kanzlei eingespielt und von ihm selbst weiter verarbeitet worden. Hierfür
habe die Beigeladene nur Anforderungen hinsichtlich Genauigkeit und Qualität gestellt bekommen, nicht aber hinsichtlich Zeit
oder Ort.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Tätigkeiten
der Beigeladenen seien vom Typus her dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, weil sie überwiegend assistierender
und vorbereitender Art gewesen seien. Zu selbständigen Tätigkeiten sei die Beigeladene als Steuergehilfin nach den gesetzlichen
Regelungen der Steuerberater nicht befugt. Im Wesentlichen habe die Beigeladene vor und nach dem 01.07.1998 die gleichen Tätigkeiten
- mit Ausnahme von Sekretariatsarbeiten - erledigt. Allein die seit 1998 nicht mehr bestehende Bindung an Arbeitszeiten und
die Erledigung vom häuslichen Arbeitsplatz aus ändere den Charakter der in eine fremde Betriebsordnung und in fremde Betriebsabläufe
eingegliederten und damit untergeordneten Tätigkeit nicht. Die Beigeladene sei auf die wesentlichen EDV-Einrichtungen des
Klägers angewiesen gewesen. Auch im Übrigen träten Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen sprechen,
zurück.
4. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich insbesondere dagegen verwahrt, dass steuerrechtliche Vorschriften eine
selbständige Tätigkeit der Beigeladenen für ihn verbieten könnten. Dies gelte sowohl für die Befugnisse eines Steuerberaters,
für standesrechtliche Vorschriften als auch für Verschwiegenheitspflichten. Grundsätzlich dürften Steuerberater auch freie
Mitarbeiter beschäftigen, wie es bei der Beigeladenen der Fall gewesen sei. Zwar habe die Beigeladene vorbereitende Arbeiten
zum Nutzen der Kanzlei des Klägers geleistet, jedoch habe sie hierfür auch eigene Arbeitsmittel am häuslichen Arbeitsplatz
genutzt, wo sie Weisungen nicht unterworfen gewesen sei. Die Beigeladene habe ein Pauschalhonorar erhalten und auch ein Haftungsrisiko
getragen. Das Auftreten nach außen sei nicht wesentliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein freies Mitarbeitsverhältnis
zwischen ihm und der Beigeladenen bestanden habe oder nicht.
Im Erörterungstermin vom 23.09.2008 hat die Beigeladene die Entwicklung ihrer persönlichen und finanziellen Situation erläutert,
ihre drei Tätigkeitsbereiche dargestellt und ergänzend angegeben, seit 2003 sei sie nur noch für den dritten Bereich tätig,
für den Kläger hingegen lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die
Tätigkeit der Beigeladenen sich Mitte 1998 deutlich geändert habe, weil sie während der Bürozeiten nicht für die Betreuung
und Beratung seiner Klienten zur Verfügung gestanden und auch im Übrigen die Sekretariatsarbeiten nicht mehr erledigt habe.
Die Beigeladene sei nur noch für bestimmte Tätigkeiten in Betracht gekommen, welche nicht laufend Rückfragen oder laufende
Betreuung der Mandantschaft erfordert hätten. Zeitliche Vorgaben hätten für die Aufgaben der Beigeladenen nicht bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.08.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene die Erstellung von Finanz- und Lohnbuchführungen, Jahresabschlüssen
und Steuererklärungen für den Kläger in der Zeit vom 01.07.1998 bis 31.07.2003 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2003, mit
welchem diese die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger bei der Erstellung von Finanz- und Lohnbuchführungen, Jahresabschlüssen
und Steuererklärungen als abhängige Beschäftigung qualifiziert hat. Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,
wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 10.11.2006 zutreffend festgestellt hat. Nicht streitgegenständlich sind
hingegen Arbeiten der Beigeladenen im ersten und im dritten Tätigkeitsbereich.
1. Nach der Vorschrift des §
7a SGB IV, welche durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2200 S.2) eingefügt und rückwirkend zum
01.01.1999 in Kraft getreten ist, entscheidet die Beklagte als ausschließlich zuständige Behörde darüber, ob eine Tätigkeit
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gemäß §
7 Abs.1
SGB IV ist oder ob eine nicht sozialversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit vorliegt. Materiell richtet sich diese Entscheidung
nach §
7 Abs.1
SGB IV, wonach eine Beschäftigung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Tätige in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig
tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R m.w.N.). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse geben dabei den Ausschlag
(st.Rspr. vgl. BSG aaO. sowie Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R). Insoweit gilt, dass die typologische Zuordnung mit der Orientierung an Begriffen wie Angestellter, Arbeiter, Arbeitsverhältnis
oder Beschäftigungsverhältnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96).
2. Diese Rechtsgrundsätze haben sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend angewandt und eine versicherungspflichtige
Beschäftigung der Beigeladenen für den Kläger im streitigen Zeitraum in zweiten Tätigkeitsbereich angenommen.
Die Tätigkeit der Beigeladenen in der Gestalt der Vorbereitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen ist eine dem Betrieb
des Klägers zuzuordnende und in diesen Betreib eingeordnete Tätigkeit. Betrieb bedeutet dabei nicht eine örtliche Bezeichnung,
sondern den vom betriebstechnischen Zweck gekennzeichneten Betriebsablauf, welcher unter der Leitung einer weisungs- und entscheidungsbefugten
Person steht. Dies ist im streitigen Fall die Steuerkanzlei des Klägers. Der betriebstechnische Zweck besteht in der Erbringung
von Steuerberaterleistungen dergestalt, dass die Mandantschaft gegenüber den Finanzbehörden Steuererklärungen abgeben kann,
diesen gegenüber vertreten wird und steuerrechtllich vorbereitend, kautelarisch sowie nachbearbeitend beraten wird. Die entscheidungsbefugte
Leitungsperson ist der Kläger selbst, welcher auch für seine Mandantschaft gegenüber den Finanzbehörden sowie anderweitig
nach außen auftritt.
In diesen Betrieb und dessen Abläufe war die Tätigkeit der Beigeladenen in untergeordneter Weise eingegliedert. Ihre Aufträge
bestanden darin, für bestimmte mittelständische Unternehmen mit kleineren Jahresumsätzen die Steuererklärungen bzw. die Jahresabschlüsse
nicht komplett zur Übergabe an die zuständigen Stellen zu fertigen, sondern diese so vorzubereiten, dass der Kläger die letzten
steuerrechtlichen und steuerberaterlichen Schritte unternehmen konnte. Hierzu erhielt die Beigeladene vom Kläger die im Wesentlichen
ungeordneten, gesammelten Unterlagen, welche sie zu sortieren, dem zutreffenden Bestand zuzuordnen und datenmäßig zu erfassen
hatte. Das dann erstellte Ergebnis diente der Vorbereitung von Abschlüssen und war nicht der steuerberaterliche Abschluss
bzw. die steuerberaterlich erstellte Steuererklärung selbst. Deshalb ist die Tätigkeit der Klägerin typologisch der abhängigen
Beschäftigung zuzuordnen, die Einordnung in vorgegebene Betriebsabläufe steht im Vordergrund und bildet den ausschlagenden
Schwerpunkt.
Dabei ist nicht zu übersehen, dass auch unverkennbare Gesichtspunkte vorhanden sind, welche die Tätigkeit der Beigeladenen
von der typischen Tätigkeit eines Arbeitnehmers unterscheiden. Dies ist zum einen die freie Gestaltung der Arbeitszeit. Die
Beigeladene konnte sich die zu erledigenden Aufgaben so einrichten, dass sie nach ihren Bedürfnissen und Belieben die Unterlagen
in ihren Räumlichkeiten bearbeitete, wann immer sie dazu in der Lage war. Zur Ablieferung des Ergebnisses an den Kläger blieb
ihr eine im Wesentlichen von ihr selbst bestimmten Zeitspanne. Sofern der Kläger ihr in wenigen Ausnahmefällen termingebundene,
zeitlich von ihr nicht bewältigbare Aufgaben zuweisen wollte, konnte sie diese ablehnen. Zudem hat die Beigeladene ihre Tätigkeit
hauptsächlich mit eigenen Arbeitsmitteln am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt und war dabei Vorgaben, Weisungen oder einer
Überwachung nicht unterworfen. Schließlich wurde die Beigeladene nicht wie arbeitnehmertypisch nach Zeit, sondern nach einem
pauschalen Honorar bezahlt.
Auch wenn diese Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit sprechen, fallen sie jedoch gegenüber der oben genannten Eingliederung
in eine vorgegebene Ordnung nicht entscheidend ins Gewicht. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beigeladene sog.
Dienste höherer Art ausgeübt hat, bei welchen die Weisungsgebundenheit von Natur aus ohnehin eingeschränkt ist. Zeitliche
enge Vorgaben hatte die Beigeladene zudem auch in ihrer Tätigkeit bis 1998, welche unzweifelhaft abhängig war, vom Kläger
kaum je erhalten, weil ihm die qualitativ ordnungsgemäße Ablieferung einer Arbeit wichtiger war als eine zeitlich schnelle
Abwicklung mit zwangsläufigen Abstrichen an der Qualität.
In einer Gesamtschau überwiegen somit die Elemente der abhängigen Tätigkeit. Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne
Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.2
VwGO. Der Kläger zählt nicht zum kostenprivilegierten Kreis des § 183a
SGG, so dass das Verfahren gerichtskostenpflichtig ist. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Rechtsmittelführer
zur Last.
Der Streitwert richtet sich nach dem dreifachen des Regelstreitwertes. Für die Festsetzung des Streitwerts ist die sich aus
dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend, d.h in der Regel das wirtschaftliche Interesse an
der erstrebten Entscheidung (§ 52 Abs. 1 GKG; BSG vom 05.10.1999 - B 6 Ka 24/98 R). Die Streitwerthöhe in erster Linie an der Höhe der möglichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge
auszurichten, so dass sich die Festsetzung mit dem dreifachen des Regelstreitwertes rechtfertigt (BayLSG vom 09.01.2006 -
L 5 B 456/05 KR).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§
160 SGG).