Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 7 SF 252/14 KL – v. 24.11.2014
Gründe
I.
Gegenüber den Beklagten wird ein Amtshaftungsanspruch in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro geltend gemacht.
Zuletzt waren die Mutter und ihr Kind gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1). Der Vater des Kindes lebte in C-Stadt. Die Familie fühlte sich während ihrer
langjährigen, zwischenzeitlich beendeten Zeit als Leistungsberechtigte nach dem SGB II durch den Beklagten zu 1) ständig ungerecht behandelt und führte zahlreiche Verfahren gegen den Beklagten zu 1).
Mit Schreiben vom 03.08.2014 wurden zu den im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 297/14, L 7 AS 298/14, L 7 AS 299/14, L 7 AS 300/14, L 7 AS 301/14 und L 7 AS 302/14 laut Betreff des Schreibens "Ansprüche durch beide Elternteile mit Kind" gegenüber den ausdrücklich bezeichneten Beklagten
geltend gemacht. Gegenüber den Beklagten würden Amtshaftungsansprüche nach §
839 Abs.
1 BGB bestehen, wobei den Familienmitgliedern mindestens 40.000,00 Euro zustünden, aber ein höherer Gesamtbetrag "uneingeschränkt
ausdrücklich vorbehalten" bleibe. Zudem wurden einzelne Positionen aufgeführt, die als Kosten der anhängigen Verfahren zu
erstatten seien.
Soweit in den Schreiben Kosten für die anhängigen Verfahren geltend gemacht wurden, wurde hierüber im Rahmen der Kostenentscheidung
zu den genannten Az.: L 7 AS 297/14, L 7 AS 298/14, L 7 AS 299/14, L 7 AS 300/14, L 7 AS 301/14 und L 7AS 302/14 zwischenzeitlich entschieden.
Mit Beschluss vom 16.09.2014 waren zuvor vom im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 297/14 die aufgrund des Schreibens vom 03.08.2014 erhobenen Amtshaftungsansprüche der einzelnen Familienmitglieder abgetrennt worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.10.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung der Amtshaftungsansprüche
an das Landgericht Regensburg angehört. Hierauf erfolgte seitens der Beteiligten keine Reaktion.
II.
Für das Klageverfahren ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben und das Verfahren demgemäß an das zuständige
Landgericht Regensburg zu verweisen.
1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet.
Für den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus §
839 BGB ist nach Art.
34 Abs.
3 des
Grundgesetzes (
GG) ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (BSG, Urteil vom 28.03.2000, Az.: B 8 KN 3/98 UR Rz. 12, vgl. §
17 Abs.
1 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz -
GVG -).
Nach dem im Schreiben vom 03.08.2014 vorgetragenen Sachverhalt kommen für einen Schadensersatz andere Anspruchsgrundlagen
als ein Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht. Es geht offensichtlich darum, die gesamte Zeit im Leistungsbezug nach dem
SGB II gegenüber dem Beklagten zu 1) und den weiteren Beklagten mittels Amtshaftungsansprüchen aufzuarbeiten.
Für die in der Berufungsinstanz erhobenen Klagen auf Amtspflichtverletzung ergibt sich aus Art.
34 Satz 3
GG i.V.m. §
17 Abs. 2 Satz 2
GVG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des §
17a Abs.
5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor,
da in erster Instanz keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinn von §
17a Abs.
5 GVG über den Amthaftungsanspruch getroffen werden konnte und getroffen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2012, Az.: B 13 R 473/11 B). Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, kraft eigener Kompetenz über die Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (vgl.
BSG, Urteil vom 20.10.2010, Az.: B 13 R 63/10 B).
In Folge der Unzulässigkeit der in der Berufungsinstanz erhobenen Klagen war eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstands
naheliegend (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az.: B 6 KA 41/12 R Rz. 20 am Ende). Durch die Trennung waren die Amtshaftungsansprüche nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens L 7 AS 297/14, nachdem sie zulässig abgetrennt worden waren (vgl. BSG a.a.O. Rz. 21).
Gemäß §
17a Abs.
2 Satz 2
GVG war daher nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des beschrittenen Sozialrechtswegs von Amts wegen festzustellen
(vgl. VG München Beschluss vom 18.07.2013, Az.: M 17 K 13.1573 Rz. 16).
2. Nach der Abtrennung der Amtshaftungsansprüche waren diese im Senat als erstinstanzliche Klagen unter eigenem Aktenzeichen
anhängig und die entsprechenden Klagen nach der erfolgten Anhörung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.
Entgegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: L 11 R 5156/13 kann es nicht dabei bleiben, dass im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 297/14 lediglich über die sozialrechtlichen Ansprüche entschieden wurde, der verbleibende Rest der Amtshaftung aber nicht weiter
behandelt wird. Dies würde gegen die Rechtsweggarantie aus Art.
19 Abs.
4 GG verstoßen.
Vielmehr sind die noch im Senat anhängigen Klagen wegen Amtshaftung an das zuständige Zivilgericht zu verweisen (so auch Beschluss
des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2013, Az.: L 19 AS 2091/12, ausdrücklich auch mit der Vorgabe, vorher die Verfahren wegen Amtshaftung von den sozialgerichtlichen Verfahren abzutrennen).
Die Verweisung hatte dann nach Anhörung der Beteiligten an das funktionell, sachlich und örtlich zuständige Landgericht Regensburg
zu erfolgen. Der Vorbehalt in §
17 Abs.
2 Satz 2
GVG führt nicht dazu, dass damit die anderen Anspruchsgrundlagen zusammen mit den Amtshaftungsansprüchen zu den örtlichen Gerichten
gezogen würden (vgl. BayLSG, Beschluss vom 27.07.2011, Az.: L 7 AS 12/11 B Rz. 15).
3. Die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §
71 Abs.2 Nr 2, §
23 Nr. 1
GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§
12,
32 ZPO vgl. VG München, Beschluss vom 18.07.2013, Az.: M 17 K 13.1573 Rz. 16).
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da diese der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt.