Feststellung eines Arbeitsunfalls
Ehrenamtliche Tätigkeit für einen Verein
Versicherung als Wie-Beschäftigter
Persönliche Motivation für die Tätigkeit
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger bei seinem Sturz vom Apfelbaum am 05.04.2011 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist Mitglied des Ortsverschönerungsvereins A-Stadt e. V. (OVV). Der Kläger übt ehrenamtlich die Funktion eines
Beisitzers in der Vereinsleitung aus. Zugleich ist der Kläger ausgebildeter Baumwart, wobei ihm entsprechende Kurse vom OVV
bezahlt wurden.
Die Satzung des OVV enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 1 Name und Sitz
Der Ortsverschönerungsverein A-Stadt e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde A-Stadt. Er hat seinen Sitz
in A-Stadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht G. eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes, die Erhaltung
einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Er fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit
der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung bei der Vereinsleitung
einlegen, welche endgültig über die Aufnahme entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders
verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte der MitgliederDie Mitglieder haben das Recht,
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Vereinszweckes zu fördern,
2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen.Anträge sind vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht,
1. die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch1. die Mitgliederversammlung
2. die Vereinsleitung
3. den Vorstand
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen
Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst in der Zeit von April bis November statt. Zur Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre
Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
4. Erlaß und Änderung der Satzung
5. Wahl der Vereinsleitung (§ 12)
6. Wahl der Rechnungsprüfer
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3)
8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
9. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie vier Beisitzern,
welche auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des
Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die
Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der
Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte
als ungeeignet erwiesen hat.
§ 13 Beschlussfassung in der VereinsleitungDie Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 14 Aufgaben der VereinsleitungDie Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes
2. Vorprüfung des Kassenberichtes
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
5. Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt (3 12). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder
kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich
unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende
Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein,
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, Im Innenverhältnis gilt,
daß der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, daß der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu
500,- DM vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vorsitzende
beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein, bestimmt Termin und Tagungsort und leitet sie.
Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anweisungen des
Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
§ 17 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliederbeiträge
2. Spenden und sonstige Zuwendungen
3. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 18 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Am 05.04.2011 fiel der Kläger beim Frühjahrsschnitt eines Apfelbaumes in einem Privatgarten aus ca. 2 m Höhe von der Leiter
und zog sich dabei eine Zwei-Pfeilerfaktur der Hüftpfanne und Beckenschaufel links (Acetabulum links) sowie eine traumatische
Läsion des Nervus obturatorius links zu. Die Primärbehandlung erfolgte am Unfalltag im Klinikum G ... Eine erste ärztliche
Inanspruchnahme des Klinikums A. erfolgte am 07.04.2011, wo der Kläger anschließend operiert und stationär behandelt wurde
und am 03.05.2011 laut Entlassungsbrief des Klinikums A. entlassen wurde.
Am 26.04.2011 erfolgte bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (LBG) durch den Eigentümer des Gartens, Herrn D. (F), eine Unfallmeldung. F gab an, der Kläger habe ihm auf seinem Grundstück
geholfen, Bäume auszuschneiden. Als er dem Kläger eine Baumschere zugereicht habe, sei dieser von der Leiter gefallen. Bei
der "Mithilfe" des Klägers habe es sich um einen "Freundschaftsdienst" gehandelt, zu dem der Kläger seine Baumschere und seine
Baumsäge mitgebracht habe. Eine solche Mithilfe habe es sporadisch gegeben. Der Obstbaumschnitt sei ohne Entgelt als Freundschaftsdienst
mit einer voraussichtlichen Dauer von insgesamt ca. sechs Stunden erfolgt. Bis zum Eintritt des Unfalls sei der Kläger vier
Stunden im Garten tätig gewesen. Er sei Eigentümer von 0,5 ha Ackerland, 1,0 ha Forst/Wald und von 0,25 ha an Haus/Hoffläche.
Der Unfall habe sich im Hausgarten zugetragen.
Mit Bescheid vom 01.07.2011 stellte die LBG fest, dass die LBG nur für das bestehende "Unternehmen der Forstwirtschaft" des F zuständig sei, nicht jedoch für den Hausgarten. Bei dieser
Fläche handele es sich um einen versicherungsfreien Garten, für den bei im Zusammenhang mit Bewirtschaftung des Gartens eintretenden
Unfällen kein Versicherungsschutz bei der LBG bestehe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 11.07.2011 leitete die LBG die Unterlagen dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) "als zumindest sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger"
zu. Nachdem F lediglich für die forstwirtschaftlichen Flächen Versicherungsschutz bei der LBG habe, scheide eine Zuständigkeit der LBG für den im privaten Garten erlittenen Unfall aus.
Den daraufhin vom GUV zugesandten Fragebogen sendete F am 18.08.2011 mit folgenden Angaben an den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband
zurück: Den Kläger kenne er aus dem örtlichen Männergesangsverein. Der Kläger sei ein flüchtiger Bekannter, den er nur im
Rahmen von Gesangsproben und Veranstaltungen des Männergesangsvereins drei- bis viermal im Monat sehe. Er habe den Kläger
mit dem Baumschnitt beauftragt, da ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger ausgebildeter Baumschneider ist. Insgesamt sollten
sechs Obstbäume geschnitten werden, deren Obst ausschließlich für eigene Zwecke im Haushalt des F. verwendet würden. Es sei
ein halber Tag Arbeit (vier Stunden) geplant gewesen, wobei ein Termin nicht festgelegt worden sei, sondern der Obstschnitt
aufgrund kurzfristiger Absprache durchgeführt werden sollte. Eine Entlohnung habe der Kläger nicht enthalten. Der Kläger habe
in den letzten zwei bis drei Jahren schon öfters seine Obstbäume geschnitten; im Gegenzug habe er dem Kläger als Urlaubsvertretung
bei der Fütterung der Schafe geholfen, was auch diesmal geplant gewesen sei. Der Kläger habe sein Werkzeug für den Baumschnitt
selbst mitgebracht. Das Obst der beschnittenen Bäume nutze ausschließlich er.
Aufgrund dieser Angaben teilte der GUV der für den Kläger zuständigen AOK T., die die Behandlungskosten übernommen hatte,
mit Schreiben vom 06.09.2011 mit, dass es sich um keinen Arbeitsunfall handele, sondern um eine nachbarschaftliche Gefälligkeit.
Die Rechnung über den Rettungseinsatz vom 05.04.2011 werde deshalb an die AOK zurückgegeben. Daraufhin kam es zu einem Schriftwechsel
zwischen dem GUV und der AOK, die sich über ihre Zuständigkeit nicht einigen konnten, was auch dem Kläger bekannt wurde, der
daraufhin einen Anwalt einschaltete.
Mit Schreiben vom 18.04.2012 wandte sich der inzwischen vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt an den GUV mit dem Begehren, einen
rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger als Wie-Beschäftigter versichert gewesen
sei, sei der Kläger zumindest nach §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII versichert gewesen. Es habe sich um keine nachbarschaftliche Mithilfe gehandelt. Der Kläger sei Baumwart des OVV und sei
in dieser Eigenschaft am Unfalltag und bei anderen Gelegenheiten in der Vergangenheit von F um Mithilfe gebeten worden. Der
Kläger sei in Ausübung eines Ehrenamtes tätig geworden.
Daraufhin teilte die mittlerweile anstelle des GUV zuständige Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB), die jetzige Beklagte,
dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 02.05.2012 mit, dass Unfallversicherungsschutz bei der KUVB nicht bestehe.
Eine Versicherung gemäß §
2 Abs.
2 SGB VII als Wie-Beschäftigter scheide aus, da es sich um eine Gefälligkeitstätigkeit gehandelt habe. Für die Anerkennung eines Versicherungsschutzes
nach §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII sei die KUVB nur zuständig, wenn ein Ehrenamtlicher im Auftrag einer Gemeinde tätig werde, was nicht der Fall gewesen sei.
Für Tätigkeiten für eingetragene Vereine sei die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), die Beigeladene zu 1), zuständig.
Es werde anheimgestellt, einen Antrag bei der VBG zu stellen.
Nachdem der Kläger sich an die VBG gewandt hatte, teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 24.05.2012 mit, dass sie die vom
Kläger der VBG vorgelegten Unterlagen an die KUVB weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 05.06.2012 sendete die KUVB diese
Unterlagen wiederum an die VBG zurück.
Erst nach Fristsetzung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erließ der Beklagte einen Versicherungsschutz ablehnenden
Bescheid mit Datum vom 28.08.2012. Das Ereignis vom 05.04.2011 stelle keinen Arbeitsunfall dar. Es bestehe kein Versicherungsschutz
als Wie-Beschäftigter nach §
2 Abs.
2 SGB VII, da es sich um eine Gefälligkeitshandlung gehandelt habe. Der Kläger kenne F aus dem örtlichen Männergesangsverein und treffe
diesen dort drei- bis viermal im Monat. Da der Kläger über Wissen in Baumschnittkunde verfüge, habe ihn F im Rahmen einer
kurzfristigen Absprache gebeten, bei sechs Bäumen einen Pflegeschnitt vorzunehmen. Im Gegenzug für seine Hilfe habe F angeboten,
während des Urlaubs des Klägers dessen Schafe zu versorgen. F habe dieses Tätigwerden als Freundschaftsdienst verstanden.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein u. a. mit der Begründung, er habe in Ausübung eines Ehrenamtes gehandelt und deshalb
Versicherungsschutz erhalten.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wandte sich die Beklagte an den 1. Vorsitzenden des OVV, Herrn E. (S), der die Fragen
der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2012 wie folgt beantwortete: Der Kläger sei seit 01.01.1987 Mitglied des OVV, F seit
01.01.1990. Der Kläger sei als Beisitzer Mitglied in der Vorstandschaft des OVV. Nach § 2 der Satzung des OVV sei Vereinszweck
im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes, die Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft
und der menschlichen Gesundheit usw. Aus diesem Grund würden ehrenamtliche Baumwarte und Gartenpfleger bestellt. Der Kläger
sei seit 2007 als Baumwart und Gartenpfleger im Verein tätig und nehme regelmäßig an Fortbildungskursen teil, die von der
Kreisfachberatung für Gartenkultur des Landratsamtes G. angeboten würden. Die Baumwarte des Vereins sollten den Mitgliedern
des OVV bei der Pflege ihrer Gärten mit Rat und Tat zur Seite stehen. Alle Vereinsmitglieder könnten Dienste des Baumwarts
in Anspruch nehmen ohne besondere Formalitäten aufgrund mündlicher Absprachen. Er sei als Vorsitzender des OVV vom Kläger
am 03.04.2011 darüber informiert worden, dass der Kläger Herrn F in dessen Garten beim Baumschnitt behilflich sein wolle.
Bei Benachrichtigung durch den Kläger habe er dazu seine Zusage gegeben. Der Baumschnitt sei ohne Gegenleistung als ehrenamtliche
Tätigkeit erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine arbeitnehmerähnliche
Tätigkeit im Sinne von §
2 Abs.
2 SGB VII scheide aus, da es sich um eine Gefälligkeit gehandelt habe. Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
10a SGB VII sei im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht gegeben. Zum einen habe der Kläger keine von der Gemeinde A-Stadt auf den
OVV übertragene Aufgabe des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Zum anderen seien sowohl der Kläger als auch F Mitglied des
OVV gewesen, so dass der Kläger im Rahmen seiner vereinsrechtlich übernommenen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Vereinsmitglied
tätig geworden sei. Ob es sich bei der Tätigkeit um eine über die vereinsmitgliedschaftliche Verpflichtung hinausgehende Tätigkeit
gehandelt habe, sei nicht von der Beklagten, sondern gegebenenfalls von der VBG zu klären.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) mit dem Begehren festzustellen, dass das Schadensereignis vom 05.04.2011 in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert
gewesen sei. Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage sei der Kläger entweder als Wie-Beschäftigter nach §
2 Abs.
2 SGB VII oder wegen ehrenamtlicher Tätigkeit nach §
2 Abs.
10a SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Mit Beschluss vom 15.01.2013 lud das SG die VBG gemäß §
75 Abs.
2 SGG bei, da die Entscheidung nur einheitlich ergehen könne.
Auf gerichtliche Anfrage an die Gemeinde A-Stadt, ob diese im Jahr 2011 den OVV mit der Durchführung von Bauwartungsarbeiten
beauftragt hatte und dafür gegebenenfalls finanzielle Entlohnung geleistet hatte, nahm der damalige 1. Bürgermeister der Gemeinde
A-Stadt, Herr F. (M), mit Schreiben vom 29.07.2013 wie folgt Stellung:
" ... teilen wir Ihnen mit, dass die Gemeinde A-Stadt nach Fertigstellung der Entlastungsstraße im November 1999 den Ortsverschönerungsverein
mündlich damit beauftragte, die getätigten Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur in Form von Streuobstwiesen zu
pflegen. Dazu gehört auch das Schneiden der Obstbäume. Eine Entlohnung seitens der Gemeinde hat es nachweislich nicht gegeben.
Dem Verein wurde als "Gegenleistung" zuerkannt, dass er für Vereinszwecke das vorhandene Obst von diesen von ihm gepflegten
Bäumen verwerten kann. Diese mündliche Vereinbarung gilt seit dem Jahr 1999 und das Engagement des Vereins wurde meinerseits
als Bürgermeister auf den jeweiligen Generalversammlungen gewürdigt und auch öffentlich geschätzt. Deshalb ist diese mündliche
Vereinbarung auch für das Jahr 2011 gültig. Seit heuer meldet der Verein diese ehrenamtlichen und kostenlosen Arbeitseinsätze
für die Gemeinde (Obstbaumschnitt) vorher an und wir geben diese Aktionen für den Versicherungsschutz an unsere Verwaltung
zum Festhalten in einem Aktenvermerk weiter. So werden wir auch in Zukunft verfahren."
Auf entsprechende gerichtliche Anfrage an den OVV antwortete dieser mit Schreiben vom 27.07.2013 wie folgt:
"Nach Fertigstellung unserer Entlastungsstrasse im Jahr 1999 wurden von der Gemeinde A-Stadt Streuobstwiesen angelegt. Seit
dieser Zeit übernimmt der Ortsverschönerungsverein A-Stadt e.V. in ehrenamtlicher Tätigkeit die Pflege, wobei u.a. auch regelmäßig
Baumschnittmaßnahmen durchgeführt werden.
Diese Arbeiten werden ehrenamtlich von unseren Mitgliedern durchgeführt, eine finanzielle Entlohnung an unsere Mitglieder
und den Ortsverschönerungsverein A-Stadt erfolgte in all den Jahren nicht."
Mit Urteil vom 02.12.2013 wies das SG die Klage gegen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) als unbegründet ab.
Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII habe als Wie-Beschäftigter nicht bestanden, da nach dem Gesamtbild der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt von keiner arbeitnehmerähnlichen
Tätigkeit auszugehen sei. Die Tätigkeit habe eine Prägung durch die Bekanntschaft des Klägers und F und die Aussicht auf eine
Gegenleistung in Form der Mithilfe bei den Schafen erhalten. Damit habe eine nichtbeschäftigungsähnliche Motivationslage,
nämlich ein Gefälligkeitsverhältnis, vorgelegen. Zudem sei die Tätigkeit nicht arbeitnehmer-, sondern unternehmerähnlich gewesen,
da die Tätigkeit durch die Sachkunde des Klägers bestimmt gewesen sei und dieser auch sein eigenes Werkzeug benutzt habe;
hätte F einen anderen entgeltlich mit den Aufträgen beauftragt, wäre der Baumschnitt auf der Grundlage eines Werkvertrages
erfolgt. Ohnehin sei der Kläger im Befolgen seiner mitgliedschaftlichen Vereinspflichten gegenüber dem Vereinsmitglied F tätig
gewesen.
Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
10a SGB VII als ehrenamtlich Tätiger habe für den Kläger bei der Beklagten nicht bestanden, da der Kläger auf einem privaten Grundstück
tätig geworden sei und die Pflege der dort stehenden Bäume keine Aufgabe der Gemeinde gewesen sei. An einer Genehmigung durch
die Gemeinde fehle es.
Versicherungsschutz nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VII habe nicht bestanden, da weder der Kläger noch der OVV eine entsprechende freiwillige Versicherung unterhalten habe.
Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger über den im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Pflichten und Aufgaben beim EVV
hinaus tätig geworden sei.
Nachdem unter keinem Gesichtspunkt Versicherungsschutz des Klägers ersichtlich sei, müsse auch nicht entschieden werden, welcher
der beteiligten Unfallversicherungsträger zuständig sei.
Hiergegen hat der Kläger am 20.01.2014 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.
Auf Antrag der VBG, wonach es sich bei dem OVV um ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB
handeln könne, lud der damals beim BayLSG zuständige Senat durch den in diesem Senat zuständigen Berichterstatter mit Beschluss
vom 20.06.2016 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau, Körperschaft des öffentlichen Rechts (SVLFG),
die nunmehrige Beigeladene zu 2), gemäß §
75 Abs.
2 2. Alternative
SGG bei.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, Versicherungsschutz habe für ihn entweder als Beschäftigter, als Wie-Beschäftigter
oder als ehrenamtlich Tätiger bestanden.
Der Kläger sei Beschäftigter des F gewesen. Es könne insoweit eine entgeltliche Absprache zwischen durchgeführten Baumschneidearbeiten
und dem angekündigten Aufpassen auf die Schafe gesehen werden, so dass der Kläger schon nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII pflichtversichert gewesen sei. Jedenfalls habe es sich um kein gegenseitiges Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, so dass zumindest
nach §
2 Abs.
2 SGB VII Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter bestanden habe.
Versicherungspflicht ergäbe sich auch aus §
3 Abs.
1 Nr.
4 SGB VII i. V. m. §
4 Nr.
6 der Satzung des Beklagten, wonach Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege
tätig seien, mitversichert seien. Denn unter Wohlfahrtspflege sei die Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die auf allgemeinnützige
Grundlagen und in organisierter Form in der Bundesrepublik geleistet würden, zu verstehen. Dieser Wohlfahrtspflege habe sich
der OVV verschrieben, indem er seine Dienste, insbesondere Baumschneidarbeiten, für fachlich nicht versierte körperlich gebrechliche
Mitbürger zur Verfügung stelle.
Zumindest bestünde über § 4 Nr. 7 der Satzung der Beklagten bei dieser Versicherungsschutz, da dort ehrenamtlich für Körperschaften
tätige Einzelpersonen pflichtversichert seien. Aus der Bestätigung des 1. Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt ergebe sich,
dass der OVV im Auftrag der Gemeinde gehandelt habe.
Versicherungsschutz bestände bei der Beigeladenen zu 2) (SVLFG), da es sich bei dem OVV um ein Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung
handele. Nachdem der OVV sich die Pflege von Gärten und Bäumen, auch Obstwiesen, zum Vereinszweck und zum Ziel der Ortsverschönerung
zur Vorgabe gemacht habe, handele es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen. Der Kläger sei wie ein Beschäftigter bei
dem Unternehmen OVV pflichtversichert gewesen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.10.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 05.04.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat, der bei der Beklagten,
hilfsweise bei den Beigeladenen zu 1), hilfsweise bei der Beigeladenen zu 2), versichert ist.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf das Urteil des SG, das aus ihrer Sicht zutreffenderweise einen Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII wegen einer Gefälligkeitstätigkeit abgelehnt habe, ebenso nach §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII mangels Beauftragung des OVV durch die Gemeinde. Einem Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII stünde auch die Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und F aufgrund ihrer Mitgliedschaft im OVV entgegen. Zuständig für einen
Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII sei im Übrigen - auch bei Beauftragung durch die Gemeinde - nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu 2) als landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft. Nach §§ 123 Abs. 1, Nr. 1, Nr. 4 und Nr.
5 i. V. m. §
129 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII sei die Beigeladene zu 2) für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Gartenbaus sowie der den Zielen
des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege zuständig. Als landwirtschaftliches Unternehmen in diesem Sinne
seien bodenwirtschaftliche Unternehmen zu definieren. Davon sei auch Pflege von Obstbäumen umfasst. Im einem Votum der Schiedsstelle
für Katasterfragen der BGUV und der SVLFG mit Az.: E-005/2012-1 sei deshalb der Obst- und Gartenbauverein M. e. V., die denselben
Vereinszweck wie der OVV in ihrer Satzung festgelegt habe, als Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung angesehen worden.
Die Beigeladene zu 1) sieht keinen Versicherungsschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich als gegeben an. Der Kläger habe ein
Ehrenamt im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII ausgeführt, nachdem er nicht nur Mitglied im OVV, sondern darüber hinaus auch Beisitzer im Vorstand des gemeinnützig agierenden
Vereins gewesen sei. Von der damit einhergehenden Möglichkeit, sich gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB VII freiwillig zu versichern, sei kein Gebrauch gemacht worden. Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII scheide aus, da der Kläger im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtung tätig geworden sei. Der Kläger habe gegenüber
F als Baumwart auch über die unmittelbaren Vereinspflichten hinaus tätig werden dürfen und dabei immer noch aus mitgliedschaftlicher
Verpflichtung gehandelt. Versicherungsschutz könne allenfalls über §
2 Abs.
1 Nr.
5d SGB VII in der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) gegeben sein. Diese Vorschrift finde Anwendung, wenn eine Tätigkeit als Ausfluss
eines landwirtschaftlichen Unternehmens anzusehen sei. §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII lege die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fest für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
einschließlich des Garten- und Weinbaus ... sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landespflege. Nach
der Satzung des OVV sehe sich dieser als gemeinnütziger Förderverein im Bereich des Obst- und Gartenbaus mit dem Ziel der
Landespflege und des Umweltschutzes. Aus diesen Gründen pflege und nütze er die von der Gemeinde hierzu überlassenen Streuobstflächen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (B 2 U 16/10 R) sei eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit bereits dann gegeben, wenn eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit vorliege.
Dies müsse umso mehr gelten, wenn - wie hier - Streuobstwiesen zwar nicht gewerbsmäßig, aber planmäßig bewirtschaftet würden.
Das Gesetz nehme hiervon nur die Zier-, Haus- und andere Kleingärten - nach BSG-Auffassung abschließend aufgezählt - aus. Demnach sei davon auszugehen, dass der OVV ein landwirtschaftliches Unternehmen
im Sinne des §
123 Abs.
2 SGB VII sei und dieses unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend - hier ausschließlich
- diene. Da der Kläger für ein solches Unternehmen ehrenamtlich tätig gewesen sei, könne Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
5d SGB VII vorliegen. Gleiches würde gelten, wenn er als selbständiger Baumwart tätig geworden sei. Diese Pflichtversicherung gehe einem
eventuellen Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII vor.
Die Beigeladene zu 2) hält unter keinem Gesichtspunkt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für gegeben.
Der OVV sei kein landwirtschaftliches Unternehmen, da er keine Flächen bewirtschafte oder besitze bzw. nach dem Vereinszweck
schwerpunktmäßig der Ortsverschönerung und Förderung der Gartenkultur durch theoretische und praktische Unterweisung diene.
Die Mustersatzung des Bayerischen Landesverbands für Gartenbau und Landespflege werde neben dem OVV in Bayern von ca. 3.500
Vereinen des Landesverbandes als Vereinssatzung benutzt. Würde man die Vereinssatzung so auslegen, müssten alle Gartenbau-
und Ortsverschönerungsvereine beitragspflichtig in die landwirtschaftliche Unfallversicherung aufgenommen werden, was vor
dem Hintergrund der gesetzlichen Fiktion des §
123 Abs.
2 SGB VII des Ausschlusses der Hobby- und Kleingärtnerei als landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne von §
123 Abs.
1 SGB VII nicht zu begründen sei. Letztlich handele es sich um einen Hausgarten, für den die Beklagte zuständig sei. Im Übrigen sei
kein Arbeitsunfall gegeben.
Im Erörterungstermin vom 30.07.2018 legte der Kläger dar, dass er bei F die Aufgabe des Bäumeschneidens übernommen habe und
im Gegenzug dafür die Zusage von F bekommen habe, dass dieser auf seine Schafe aufpassen werde. Auch ohne die Zusage, sich
um die Schafe zu kümmern, hätte er bei F die Bäume geschnitten.
Bei der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 ließen sich die Zeugen wie folgt ein:
F sagte aus, dass im Zusammenhang mit der Verabredung zum Bäumeschneiden über das Aufpassen auf die Schafe gesprochen worden
sei. Er habe den Kläger als Baumwart des OVV gebeten, die Bäume unentgeltlich zu schneiden. Eine private Freundschaft mit
dem Kläger habe nicht bestanden, sie hätten sich aber aus dem Gesangsverein und dem OVV gekannt. Er sei früher schon auf dem
Grundstück des Klägers gewesen, auch wegen der Unterbringung der Schweine.
S legte dar, dass er als Vorsitzender des OVV hier im Einzelfall ausnahmsweise über das geplante Bäumeschneiden vorab informiert
war. Üblicherweise werde er nicht informiert, wenn ein Vereinsmitglied einem anderen Vereinsmitglied beim Bäumeschneiden hilft.
Der Kläger stehe als ausgebildeter Baumwart allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung. Der OVV bewirtschafte keine eigenen Flächen,
sondern pflege die Streuobstwiesen der Gemeinde ohne konkrete Vorgaben im Einzelnen.
M sagte aus, dass er als damals amtierender Bürgermeister die Tätigkeit des OVV für die Gemeinde auf die gemeindlichen Streuobstwiesen
begrenzt gesehen habe.Inwieweit Mitglieder des OVV für andere Mitglieder des OVV tätig wurden, sei Sache des OVV gewesen.
Eine Absprache bezüglich des Klägers habe es im konkreten Fall nicht gegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 02.12.2013 die Klagen gegen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) abgewiesen. Der Kläger hat bei dem Ereignis
vom 05.04.2011 weder bei der Beklagten noch bei der Beigeladenen zu 1) unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
gestanden.
Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §
54 Abs.
1 und §
55 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der Kläger will seinem ausdrücklichen Begehren nach zunächst nur die Anerkennung eines Arbeitsunfalles erreichen. Nach
der ständigen Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte in einer solchen Situation die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer
isolierten Feststellungsklage klären lassen; dies betrifft nicht nur die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich vorgesehene Feststellung
eines ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, sondern auch
die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls an sich (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R Rz. 12, 13; BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 Rz. 24).
Nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Der Kläger hat am 05.04.2011 zwar einen Unfall erlitten und
sich hierbei einen Gesundheitsschaden zugezogen, als er aus ca. 2 m Höhe beim Beschneiden eines Apfelbaumes von der Leiter
fiel und Verletzungen erlitt, wie sie im Klinikum A. ab 07.04.2011 nach dem Entlassungsbericht vom 06.05.2011, auf den Bezug
genommen wird, erlitten hat.
Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit stand der Kläger jedoch weder bei der Beklagten noch der Beigeladenen zu 1) unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
1. Der Unfall des Klägers erweist sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall.
a) Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII bestand bei der Beklagten nicht, da zwischen dem Kläger und F kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Versicherungsschutz wegen abhängiger Tätigkeit ist hier nicht etwa schon dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger unternehmerähnlich
tätig geworden ist. Vielmehr kann die ordnungsgemäße Pflege von Obstbäumen auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse
durchgeführt werden (vgl. BSG Urteil vom 26.04.1963, 2 RU 242/59 Rz. 21), insbesondere wenn Obstbäume durch Baumwarte überwacht und ordnungsgemäß gepflegt werden. Daran ändert auch das Mitbringen
geeigneter Gerate nichts.
Es fehlt aber an einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. §
7 ABs 1
SGB IV), aufgrund dessen der Kläger als tätig wurde.
Soweit der Kläger mit F besprochen hatte, dass F im Gegenzug für das Bäumeschneiden auf die Schafe des Klägers aufpassen sollte,
handelt es sich hierbei um keine Bezahlung des Klägers für das Bäumeschneiden. Vielmehr beinhaltet die Ankündigung, dass F
auf die Schafe des Klägers aufpassen werde, nur das Inaussichtstellen einer "Gegen"-Gefälligkeit. F wollte mit dieser Ankündigung
keine rechtliche Verpflichtung hierzu eingehen. Ebensowenig hat der Kläger nach eigenen Angaben das Schafehüten zur Voraussetzung
dafür gemacht, dass er die Bäume geschnitten hat. F hat die Tätigkeit bei seiner Unfallmeldung daher folgerichtig auch als
"Mithilfe" des Klägers bezeichnet. Auch bei seiner Zeugenaussage hat F angegeben, dass zwar das Aufpassen auf die Schafe besprochen
wurde, dies aber unabhängig von der Mithilfe beim Bäumeschneiden gewesen sei.
Auch wurde der Kläger nicht als abhängig Beschäftigter des OVV tätig. Zwar schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die
Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein nicht von vorne herein aus (BSG Urteil vom 05.08.1987 9b RU 18/86 Rz 16).Dies setzt indessen voraus, dass die Tätigkeit entweder hinsichtlich ihres Umfang oder ihrer Art nach über das hinausgeht,
was Vereinssatzung , Beschlüsse der Vereinsorgane und allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder
festlegen (BSG aaO).Derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, ist hingegen nicht wie ein Beschäftigter
versichert (BSG aaO). Hier handelte der Kläger im Rahmen seiner Aufgabe als ehrenamtlicher Baumwart des Vereins, wie der Zeuge S in der mündlichen
Verhandlung dargelegt hat. Der Kläger hat nach der Aussage von S als Baumwart des OVV stets ehrenamtlich und ohne Entgelt
gearbeitet, auch hier bei F.
b) Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII bestand bei der Beklagten ebenfalls nicht.
Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII Versicherte arbeitnehmerähnlich tätig werden. Eine solche Arbeitnehmertätigkeit als Wie-Beschäftigter ist gegeben, wenn eine
ernstliche dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis
stehen; sie muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ähnlich ist. Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen
Zusammenhang, in dem sie verrichtet wird. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht allein die unmittelbar zum Unfall führende
einzelne Verrichtung, sondern das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang
(vgl. BSGE, 18, 143/145; 31, 275/277). Selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt, kann eine ernstliche,
einem freien Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit vorliegen, die ungeachtet des Beweggrundes
des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
steht. Bei einer Tätigkeit gemäß §
2 Abs.
2 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen; weiterhin sind
die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.08.2014,
L 5 U 35/07 Rz. 34). Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Tätigkeit nach §
2 Abs.
2 SGB VII durch ihre Zielsetzung fremdbestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt der (mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen) Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das
Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu, vgl. BSG Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R. Die Tätigkeiten muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten (sogenannte
eigenwirtschaftliche Tätigkeiten) erfolgen.
Für eine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII reicht es nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich
war. Notwendig ist, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des Anderen besorgen, also fremdtätig tätig sein wollte
(BSG Urteil vom 05.05.2005 - B 2 U 22/04 R). Ein Eigeninteresse schließt eine solche Fremdbestimmung aus, selbst wenn keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im engeren
Sinne vorliegt. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, d. h. die persönliche Motivation für die Tätigkeit
abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass
anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen sonstigen
Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Versicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalles und das sich daraus
ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen, wobei auch Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit zu
berücksichtigen sind (vgl. BSG Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R). Auf den wirtschaftlichen Wert der Arbeit, die der vorübergehend Hilfeleistende verrichtet, kommt es ebenso wenig an, wie
darauf, ob durch die helfende Tätigkeit im unterstützten Unternehmen ein objektiver Nutzen erwächst.
Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen schließen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
des Verletzten nicht von vornherein aus. Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu
selbstverständlichen Hilfsdienst oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher
Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden und Nachbarn typisch, üblich und deshalb
zu erwarten sind, besteht kein Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII (BSG Urteil vom 26.04.1990 - 2 RU 39/89). Ganz geringfügige (im Handumdrehen) verrichtete Tätigkeiten sind nicht arbeitnehmerähnlich und begründen keinen Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Unfallversicherung (LSG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O. Rz. 36). Dagegen wird ein Versicherungsschutz
bejaht, wenn es sich nicht nur um unbedeutende Anreihungen von lediglich geringer Bedeutung handelt. Wenn die Arbeiten wesentlich
durch Nachbarschaftshilfe geprägt sind, wird diese Tätigkeit nicht allein durch ihre Gefährlichkeit und Dauer nach §
2 Abs.
2 SGB VII versicherungsgeschützt (vgl. zu Baumausästungsarbeiten LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2004 - L 5 U 158/03).
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Senat unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass
Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII nicht gegeben ist. Die Tätigkeit des Klägers ist nicht als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren.
Zwar kann die Tätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Baumwart abstrakt in einem Beschäftigungsverhältnis
verrichtet werden (vgl. zu Baumausästungsarbeiten LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2004 - L 5 U 158/03). Eine konkret arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtetete der Kläger zum Unfallzeitpunkt trotzdem nicht.
aa) Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII scheitert nicht von vorne herein daran, dass der Kläger aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung - seiner ehrenamtlichen Tätigkeit
als Baumwart im OVV - tätig wurde.
Zwar schließt eine Sonderbeziehung, wie sie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten besteht, Versicherungsschutz regelmäßig aus. Die
Tätigkeit des Klägers für F wurde hier durch die Mitgliedschaft des Klägers und auch des F im OVV als Sonderbeziehung wesentlich
geprägt. Der Kläger hat auch immer wieder betont, dass er aufgrund seines Ehrenamts für das Vereinsmitglied F tätig werden
wollte. F hat auch dargelegt, dass er den Kläger aufgrund seiner Stellung als Baumwart im OVV und den dort erworbenen Kenntnissen
um Hilfe gebeten hatte. Auch die Vorab-Information des Vereinsvorsitzenden S durch den Kläger vor dem Bäumeschneiden spricht
dafür, dass der Kläger gegenüber F in erster Linie aufgrund dieser Sonderbeziehung tätig werden wollte.
Liegt allerdings eine gemischte Motivationslage vor, ist in Bezug auf jede Motivation Versicherungsschutz zu prüfen (vgl.
BSG Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R). Demnach könnte grundsätzlich auch aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (als zusätzliche Motivationslage) Versicherungsschutz
nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII bestehen.
bb) Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII scheitert hier jedoch daran, dass es sich nach der weiteren Motivationslage des Klägers, nämlich die Aussicht des Klägers
auf eine Urlaubsvertretung durch F bei der Schafpflege, nicht um eine arbeitnehmerähnliche Beziehung zwischen dem Kläger und
F gehandelt hat, sondern um eine Beziehung aufgrund gegenseitiger Gefälligkeiten. Unter Würdigung der Gesamtumstände kommt
der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht als Wie-Beschäftigter nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat, sondern im Rahmen eines Hilfsverhältnisses
- geprägt durch langjähriges Kennen, beidseitige Mitgliedschaft im OVV, vor allem bereits früher erfolgte gegenseitige unentgeltliche
Hilfe - auf dem Grundstück des F tätig geworden ist.
F hat bei seiner ersten Unfallmeldung dementsprechend angegeben, dass es sich beim Bäumeschneiden um einen "Freundschaftsdienst"
des Klägers gehandelt habe. Auch wenn später die Beziehung zwischen dem Kläger und F von diesen nur als "flüchtige Bekanntschaft"
dargestellt wurde, geht das Verhältnis der beiden über eine flüchtige Bekanntschaft hinaus. Seit mehr als 25 Jahren kennen
sich beide aus dem örtlichen Musikverein. Beide sind auch Mitglied im OVV. Gerade weil F bekannt war, dass der Kläger auch
ausgebildeter Baumwart ist, hat er diesen nach eigenen Angaben beauftragt. Das Verhältnis der beiden war möglicherweise -
wie letztlich auch aus der Zeugenaussage des F zu schließen - keine private Freundschaft, aber doch aufgrund der Mitgliedschaft
im Gesangsverein und im OVV in der ländlichen Region so eng, dass man die Tätigkeit am Unfalltag durchaus als "Freundschaftsdienst"
bezeichnen kann, wie es F auch bei seiner Unfallanzeige getan hat. Der Kläger hat von seiner Motivationslage her - neben seiner
Aufgabe als Baumwart des Vereins - jedenfalls keine abhängige Tätigkeit bei F beabsichtigt. Vielmehr hat es sich um eine "Mithilfe"
gehandelt, wie es F bei seiner Unfallanzeige genannt hat. Zu dieser Mithilfe sah sich der Kläger motiviert durch die enge
gesellschaftliche Vernetzung und die Aussicht auf eine Gegen-Gefälligkeit durch F, das Aufpassen auf die Schafe des Klägers.
Der Kläger handelte gegenüber F aus einer Motivationslage heraus, die aus nachbarschaftlichen, gesellschaftlichen Verpflichtungen
geprägt war. Eine versicherte "Wie-Beschäftigung" lag im Hinblick auf diese Motivationslage nicht vor.
c) Der Kläger war bei seiner Tätigkeit auch nicht gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII bei der Beklagten versichert.
Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII in der Fassung vom 01.01.2005 sind kraft Gesetzes versichert Personen, die für Körperschaften im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind. Voraussetzung
ist daher, dass die Ehrenamtlichen tätig werden aufgrund eines Auftrages mit ausdrücklicher Einwilligung oder mit schriftlicher
Genehmigung einer Gebietskörperschaft. Daran fehlt es hier.
Bereits in der früheren Fassung in §
2 Abs.
1 Nr.
10 SGB VII hat die Rechtsprechung daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpfte, gefolgert, dass dem ehrenamtlich
Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein musste, der sich seinerseits
wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen
Verantwortung halten musste (BSG Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 14/02 R). Dabei ist unerheblich, ob die Förmlichkeiten bei der Bestellung für das Ehrenamt beachtet wurden (BSG Urteil vom 21.06.1991, 2 RU 26/90). Die Beauftragung ist nach dieser Rechtsprechung auch aufgrund schlüssigen Verhaltens der Organe der Körperschaft möglich.
Eine ausdrückliche Einwilligung liegt hier nicht vor. Die Einwilligung als vorherige Zustimmung bedarf des Erfordernisses
der Ausdrücklichkeit, also eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme. Ein stillschweigendes Einverständnis reicht nicht
(LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 10.11.2009, L 8 U 71/08 Rz. 27). Aus dem Schreiben des Bürgermeisters ergibt sich eine solche ausdrückliche Einwilligung als vorherige Zustimmung
gerade nicht. Vielmehr wird darin ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall oder in Bezug auf die Tätigkeit des Vereins in Privatgärten
lediglich die Zusammenarbeit der Gemeinde mit dem OVV im Hinblick auf öffentliche Flächen beschrieben. Die Gemeinde hatte
der schriftlichen Stellungnahme des damaligen Bürgermeisters zufolge dem OVV seit 1999 einen Auftrag zur Pflege von gemeindlichen
Streuobstwiesen erteilt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen dieses gemeindlichen Auftrags an den OVV hat der Kläger im
Privatgarten des F nicht ausgeführt. Dies hat der damalige Bürgermeister der Gemeinde, der Zeuge M, in der mündlichen Verhandlung
so auch bestätigt.
Eine irgendwie geartete ausdrückliche oder auch schlüssige Beauftragung des OVV durch die Gemeinde zur Pflege von Privatgärten
hat es ebenfalls nicht gegeben. Aus dem Schreiben des Bürgermeisters ergibt sich, dass der OVV im Auftrag der Gemeinde lediglich
Bäume auf öffentlichen Flächen, also Flächen, für die die Gemeinde verantwortlich war, pflegen sollte; im Gegenzug erhielt
der OVV das abgeerntete Obst von den Bäumen auf öffentlichen Flächen. Im Hinblick auf Privatgärten hat es keinerlei Absprachen
oder Ähnliches gegeben. Eine schlüssige Beauftragung in Bezug auf die Pflege von Privatgärten lässt sich nicht daraus ableiten,
dass der Gemeinde der Vereinszweck des OVV bekannt war, wonach diese auch Privatgärten zur Verschönerung des Ortes tätig sein
wollte und der Verein von der Gemeinde finanziell unterstützt wurde. Vielmehr war bei Gründung des Vereines im Jahr 1999,
auf die die Gemeinde auch hingewirkt hatte, für die Gemeinde im Vordergrund die Tätigkeit des OVV auf öffentlichen Flächen.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde darüber hinaus den OVV auch im Hinblick auf dessen erweiterten Vereinszweck,
nämlich die Pflege auch privater Gärten, unterstützen wollte bzw. insoweit in der Verantwortung sein wollte. In diesem Sinne
hat sich der damalige Bürgermeister der Gemeinde, der Zeuge M, in der mündlichen Verhandlung auch eingelassen.
Eine Genehmigung als eine nachträgliche Zustimmung, muss schriftlich vorliegen nach dem Gesetzeswortlaut des Gesetzes (LSG
Schleswig-Holstein aaO Rz. 28). Daran fehlt es hier. Der Bürgermeister erwähnt in seinem Schreiben die Tätigkeit des Klägers
im Privatgarten des F mit keinem Wort. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde, der Zeuge M, hat in der mündlichen Verhandlung
auch bestätigt, dass eine nachträgliche Zustimmung nicht erfolgt ist.
Letztlich ist festzuhalten, dass keine irgendwie geartete Kommunikation zwischen dem Kläger und der Gemeinde oder dem OVV
und der Gemeinde festzustellen ist, die einen Willen der Gemeinde erkennen ließe, dass eine bestimmte Person - hier der Kläger
- für die Gemeinde in Privatgärten ehrenamtlich tätig sein soll (vgl. insoweit auch LSG Schleswig-Holstein aaO Rz. 29).
d) Auch handelt es sich um keine nach §
2 Abs.
1 Nr
9 SGB VII versicherte Tätigkeit.
Nach dieser Vorschrift sind versichert Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitsbereich
oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Anders als die Klägerseite meint, besteht ein solcher Versicherungsschutz nicht schon
deshalb, weil die Tätigkeit des Klägers bzw des OVV auch benachteiligten Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu Gute kommt, etwa
Älteren oder Menschen mit Behinderung, die die Bäume nicht selber schneiden können. Weder der Kläger noch der OVV sind im
Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig. Ausschlaggebend ist der primäre Zweck der Tätigkeit, hier also die Ortsverschönerung
durch Baumpflege.
Im Ergebnis ist die Berufung gegenüber der Beklagten erfolglos, da im Zuständigkeitsbereich der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt
Versicherungsschutz besteht.
2. Die Berufung gegen die Beigeladene zu 1) ist ebenfalls unbegründet.
Versicherungsschutz im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1) besteht nicht.
a) Soweit das Verhältnis zwischen dem Kläger und F als potentiellen Auftraggeber in Frage steht, fällt dies in den Zuständigkeitsbereich
der Beklagten, wobei sich insoweit kein Versicherungsschutz zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt, wie unter I. 1.
dargestellt.
b) Versicherungsschutz besteht auch nicht aus dem Verhältnis zwischen dem OVV als gemeinnützigem Verein und dem Kläger als
Mitglied des Vereins.
aa) Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII besteht bei der Beigeladenen zu 1) nicht. Insoweit ist die Beklagte zuständig. Versicherungsschutz zwischen dem Kläger und
der Beklagten nach §
2 Abs.
1 Nr.
10a SGB VII besteht nicht - wie unter 1. dargestellt.
bb) Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII bzw. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII besteht bei der Beigeladenen zu 1) ebenfalls nicht.
Die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Verein schließt die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Verein nicht von vornherein aus (BSG Urteil vom 05.08.1997, 9b RU 18/96 Rz. 16). Demgemäß kann ein Vereinsmitglied auch grundsätzlich als Beschäftigter bzw. als Wie-Beschäftigter für den Verein
tätig werden (BSG a. a. O.). Dies setzt indessen voraus, dass die Verrichtung entweder hinsichtlich Umfang oder ihrer Art nach über das hinausgeht,
was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsführung und allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder
festlegen. Nur unter diesen Gegebenheiten kann die persönliche Abhängigkeit vorliegen, die für ein Beschäftigungsverhältnis
kennzeichnend ist. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z. B. auf gesellschaftlichen und körperschaftlichen Verpflichtungen
beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter
gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG a. a. O. Rz. 16).
Hier handelte der Kläger im Rahmen des Vereinszweckes. Vereinszweck war nach § 2 der Satzung des OVV auch die Pflege von Bäumen
in Privatgärten. Der OVV hat für eine entsprechende Ausbildung des Klägers als Baumwart gesorgt. Der Kläger wurde auch aufgrund
seiner Vorabinformation an den 1. Vorsitzenden des OVV mit Wissen und Zustimmung des 1. Vorsitzenden als Vereinsmitglied tätig,
als er die Bäume des F schnitt. Eine Tätigkeit, die über das hinausgeht, was vom satzungsgemäßen Ehrenamt umfasst wird, ist
hier gerade nicht erkennbar, so dass entsprechender Versicherungsschutz bei der Beigeladenen zu 1) nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII bzw. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII nicht gegeben ist.
cc) Versicherungsschutz des Klägers hätte bei der Beigeladenen zu 1) als ehrenamtlichem Mitglied in einem gemeinnützigen Verein
gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB VII bestehen können, wenn entweder der OVV oder der Dachverband des OVV für den Kläger auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung
abgeschlossen hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.
II.
Die Klage gegen den Beigeladenen zu 2) ist unbegründet und als solche abzuweisen.
1. Die im Hilfsantrag gegen den erst im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 20.06.2018 beigeladene SVLFG, die nunmehrige
Beigeladenen zu 2), erhobene Klage ist zulässig.
Eine Verurteilung der Beigeladenen zu 2) nach §
75 Abs.
5 SGG kommt grundsätzlich in Betracht (vgl. BayLSG Urteil vom 11.11.2015, L 2 U 308/13 Rz. 32), da es ich bei der Beigeladenen zu 2) um einen weiteren möglicherweise zuständigen Unfallversicherungsträger handelt.
Auch wenn §
75 Abs.
5 SGG nur von einer "Verurteilung" eines Beigeladenen spricht, über die dann entsprechend zu tenorieren wäre, ist über die Klage
auch im Rahmen der Tenorierung ausdrücklich auch dann zu entscheiden, wenn keine Verurteilung des nach §
75 Abs
5 SGG Beigeladenen erfolgt, sondern der Beigeladene gerade - nach entsprechender Antragstellung nach Beiladung - nicht verurteilt
wird, die Klage gegen ihn also erfolglos bleibt (vgl. BSG Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R; Urteil vom 08.05.2007, B 2 U 3/06 R). Die im Hilfsantrag erhobene Klage kommt zum Tragen, da die Berufung gegen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) erfolglos
ist, wie unter I. dargestellt.
2. Die Klage gegen die Beigeladene zu 2 ist jedoch unbegründet. Auch im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 2) lag keine
versicherte Tätigkeit des Klägers vor.
a) Versicherungsschutz des Klägers über F als landwirtschaftlichen Unternehmer bestand nicht.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob F ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinn von §
123 Abs.
1 SGB VII betrieb, nachdem sein Grundstück über eine Gesamtfläche von 1,75 ha verfügt.
F war Inhaber eines forstwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII, da von seinem Grundstück mit insgesamt 1,75 ha eine Fläche von 1,0 ha als forstwirtschaftliche Nutzfläche zählten und F
dementsprechend beim Beigeladenen zu 2) auch versichert war. Ob Versicherungsschutz für die gesamte Fläche von 1,75 bestand,
ist nicht entscheidungserheblich. Sollte Versicherungsschutz für die gesamte Fläche bestanden haben, entfiel dieser nach dem
Unfall um 05.04.2011 auch nicht etwa deshalb, weil die Beigeladene zu 2) nachträglich mit Bescheid vom 01.07.2011 etwaig bestehenden
Versicherungsschutz ausschließen wollte. Vor einem Unfall bestehender Versicherungsschutz kann nicht nachträglich beseitigt
werden. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Bescheid vom 01.07.2011 die Flächen des Grundstücks des F erstmals definiert und
aufgrund dieser Definition bestimmte Flächen von der Versicherungspflicht ausgenommen worden sein sollten. Unerheblich ist
dabei auch, dass der Flächenanteil, auf dem sich der Unfall ereignete, mit diesem Bescheid ggf. zutreffenderweise als Hausgarten
von der Versicherungspflicht ausgenommen wurde.
Denn selbst wenn F als landwirtschaftlicher Unternehmer auch in Bezug auf seinen Hausgarten in der Zuständigkeit der Beigeladenen
zu 2) grundsätzlich versichert gewesen wäre, handelte es sich bei dem Unfall des Klägers um keinen nach dem
SGB VII versicherten Arbeitsunfall.
bb) Der Kläger war über F als Unternehmer nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, da er bei F keine versicherte
Tätigkeit ausübte. Eine Versicherung über §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII bzw. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII bestand nicht, da der Kläger keine Tätigkeit aufgrund eines beschäftigungsähnlichen Verhältnisses ausübte wie oben unter
I 1. dargestellt.
Aus diesem Grund bedarf es insoweit auch keiner Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2).
Soweit es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Privatgarten von F um keine eindeutig über das forst- bzw landwirtschaftliche
Unternehmen des F versicherte Tätigkeit handeln sollte, sondern nur um eine einmalige vorübergehende Tätigkeit, die gleichzeitig
auch dem Haushalt des F gedient haben könnte, wäre zwar grundsätzlich eine Zuständigkeitsabgrenzung vorzunehmen (BSG Urteil vom 26.04.1963, 2 RU 242/59 Rz. 26); dies erübrigt sich jedoch, wenn die Voraussetzungen für einen versicherten Arbeitsunfall weder nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII noch nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII vorliegen.
b) Versicherungsschutz des Klägers über den OVV als landwirtschaftliches Unternehmen Unternehmer bestand ebenfalls nicht.
aa) Versicherungsschutz des Klägers nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII bzw. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII über den OVV bestand bei der Beigeladenen zu 2) nicht.
Unabhängig davon, ob die Beigeladene zu 2) für den OVV als möglicherweise landwirtschaftliches Unternehmen nach §
123 Abs.
1 Nr
1 SGB VII überhaupt zuständig gewesen wäre, bestand Versicherungsschutz des Klägers nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII bzw. §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII nicht, da der Kläger keine Tätigkeit aufgrund eines beschäftigungsähnlichen Verhältnisses ausübte wie oben unter I 1. dargestellt.
bb) Versicherungsschutz des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) ergibt sich auch nicht aus §
2 Abs.
1 Nr
5 d SGB VII.
Zuständiger Versicherungsträger für Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr
5 d SGB VII ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Nach §
2 Abs.
1 Nr
5 d SGB VII erhalten Personen Versicherungsschutz, die "ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung
oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen". § 123 Abs. 1 Nr 7 VII bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
als zuständigen Versicherungsträger für "Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft
überwiegend dienen". Damit ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft alleiniger zuständiger Träger für Versicherungsschutz
nach §
2 Abs.
1 Nr
5 d SGB VII.
Die Beigeladene zu 2) war nicht zuständiger Versicherungsträger für einen Versicherungsschutz des Klägers aus §
2 Abs.
1 Nr
5 d SGB VII. Beim OVV handelt es sich um kein Unternehmen iSv §
123 Abs.
1 Nr
7 SGB VII.
Der OVV ist zwar ein "Unternehmen" im Sinn von §
121 SGB VII; denn ein Unternehmen ist nach allgemeiner Definition der ständigen Rechtsprechung jede planmäßige, für eine gewisse Dauer
bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit.
Soweit dann §
123 Abs.
1 SGB VII die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für "landwirtschaftliche" Unternehmen festlegt, kann dahingestellt
bleiben, ob der OVV grundsätzlich die Voraussetzungen für ein solches "landwirtschaftliches" Unternehmen iSv §
123 Abs.
1 SGB VII erfüllt. Denn die zusätzlichen Voraussetzungen der Nr.
7 von §
123 Abs.
1 SGB VII, wonach es sich um Unternehmen handeln muss, das "unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft
überwiegend dient", liegen beim OVV nicht vor.
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob der OVV ein Unternehmen ist, das "unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung
der Landwirtschaft überwiegend dient", ist die Vereinssatzung des OVV. Nach § 2 der Satzung bezweckt der Verein als gemeinnütziger
Verein "im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes, die Erhaltung einer schönen
Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit". Der OVV "fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der
Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur".
Aus dem so definierten Vereinszweck ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine "Sicherung" oder "Überwachung" der Landwirtschaft.
Auch dient der Verein nicht der "Förderung der Landwirtschaft". Der Zweck des OVV zielt nicht in erster Linie, also "unmittelbar",
auf die "Förderung der Landwirtschaft" ab. Im Vordergrund stehen die "Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes",
also Ziele, wie sie Unternehmen verfolgen, wie sie in §
123 Abs.
1 Nr
1 SGB VII genannt sind.
Im Ergebnis ist die Berufung gegen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) zurückzuweisen und die Klage gegen die erstmals
im Berufungsverfahren Beigeladene zu 2) abzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, §
193 SGG.
Die Revision wird zugelassen.