Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 22.05.2001 bis 31.12.2004 streitig.
Die 1944 geborene Klägerin beantragte am 30.05.2001 wegen Erschöpfung ihres Arbeitslosengeldanspruches Arbeitslosenhilfe.
Im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden zu Gunsten der Klägerin und ihres Ehemanns ungekündigte Lebensversicherungen mit
einem Rückkaufswert von insgesamt 474.469,15 DM. Im Einzelnen wird auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen
Landessozialgericht (LSG) vom 22.01.2001 vom Klägerbevollmächtigten übergebene Übersicht verwiesen.
Der Ehegatte der Klägerin, der bereits in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts arbeitslos wurde, beantragte erstmals
am 13.01.1997 Alhi. Mit Bescheid vom 10.03.1998 wurde dieser Antrag abgelehnt, da ein verwertbares Vermögen in Höhe von 158.544,26
DM vorlag. Laut Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 wurden drei Lebensversicherungen, die vor dem 60. Lebensjahr des Ehemannes
der Klägerin fällig wurden in die Berechnung nach § 9 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) aufgenommen. Das Sozialgericht Landshut (SG) wies mit Urteil vom 16.05.2002 (Az.: S 6 Al 304/99) die Klage ab. Das sich daran anschließende Berufungsverfahrens (Az.:
L 8 AL 244/02) wurde am 09.10.2003 mit einem Vergleich beendet.
Mit Bescheid vom 11.06.2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Alhi vom 30.05.2001 ab. Zur Begründung führte
sie aus, sie besitze zusammen mit ihrem Mann Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von insgesamt 343 257,25 DM. Dabei
würden die fälligen und rückständigen Beiträge berücksichtigt. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Alterssicherung in
Höhe von 1.000,- DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Ehegatten ergäbe sich ein Freibetrag in Höhe von
113.000,- DM (56 + 57 x 1.000,- DM). Hieraus errechne sich ein verwertbares Vermögen in Höhe von 214.257,25 DM. Unter weiterer
Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,- DM verblieben 198.257,25 DM. Daraus ergäbe sich ein Zeitraum von 162 Wochen
in denen keine Bedürftigkeit bestehe (bei 1.220,- DM wöchentlichem Bedarf).
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 09.07.2001 (eingegangen am 10.07.2001). In der Begründung führte
sie aus, alle Lebensversicherungen seien zweckgebunden für die Instandsetzung einer zum Altersruhesitz bestimmten Immobilie
zu verwenden und daher Schonvermögen im Sinne von § 6 Arbeitslosenhilfeverordnung. Es handle sich um ein Haus in Holzkonstruktion
vermutlich aus dem Jahr 1850. Zum Erhalt müssten Sanierungsmaßnahmen an der Bausubstanz durchgeführt werden. Der Innenausbau
sei 1997 begonnen worden; die sanitären Einrichtungen seien unzulänglich. Es wurden langfristige Kredite aufgenommen die über
die Lebensversicherungen abgesichert werden.
Mit Bescheid vom 10.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Danach sei eine Berufung auf § 6 Abs. 3 Nrn. 2, 3 und 7 Arbeitslosenhilfe-Verordnung nicht möglich. Nachdem im Laufe des Widerspruchsverfahrens nachgewiesen worden sei, dass die Lebensversicherung Nr. 20 936
154 6 wegen einer Verfügungsbeschränkung nicht vorzeitig gekündigt werden könne, verblieben zum Rückkauf verwertbare Lebensversicherungen
in Höhe von insgesamt 203 797,05 DM. Ziehe man hierbei einen geschützten Freibetrag in Höhe von 129.000,- DM (113.000,- DM
+ 16.000,- DM) ab, errechne sich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.220,- DM ein Zeitraum von 61 Wochen,
für den keine Bedürftigkeit vorliege. Dieser Zeitraum sei zum 22.07.2002 abgelaufen. Alhi könne jedoch gleichwohl nicht bewilligt
werden, da die Arbeitslosenhilfe-Verordnung zum 01.01.2002 geändert worden sei. § 9 Arbeitslosenhilfeverordnung sei entfallen. Nunmehr liege unabhängig von einem rechnerisch zu ermittelnden Zeitraum Bedürftigkeit
als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung nicht vor, wenn und solange ein zu berücksichtigendes Vermögen tatsächlich vorhanden
und nicht aufgebraucht sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 19.03.2003 Klage zum SG erhoben. Insbesondere hat sie ausgeführt, eine Lebensversicherung des Ehemannes in Höhe von 217.675,72 DM könne nicht berücksichtigt
werden, da diese bereits als Schonvermögen im Rahmen eines Verfahrens des Ehemannes der Klägerin auf Gewährung von Alhi beim
Arbeitsamt F. berücksichtigt worden sei. Im Übrigen wird auf die umfangreiche Klagebegründung vom 14.05.2004 verwiesen.
Die Beklagte hat in der Erwiderung vom 02.07.2004 vorgetragen, dass sich aus der Klagebegründung Rückkaufswerte in Höhe von
474.469,15 DM ergeben. Im Übrigen werde bezüglich des Anspruchs nach dem 31.12.2001 auf die Übergangsvorschrift von § 4 Arbeitslosenhilfeverordnung
2002 verwiesen, wonach ein Anspruch auf Alhi ab 01.01.2002 nicht auf das Datum der Antragstellung, sondern darauf abstelle,
ob im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 ein Anspruch auf Alhi bestanden habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2005 abgewiesen. Zusammenfassend hat es in seiner Begründung ausgeführt, der Argumentation
bezüglich des Schonvermögens des Ehegatten der Klägerin könne nicht gefolgt werden, da der Verordnungsgeber mit der Neufassung
der Arbeitslosenhilfeverordnung ein angemessenes Alterssicherungsvermögen von nur mehr 1.000,- DM je vollendetem Lebensjahr
beim Arbeitslosen und seinem Ehegatten anerkenne. Im Übrigen bewirke der Vergleich, den der Ehemann der Klägerin vor dem LSG
am 09.10.2003 abgeschlossen habe, keine Bindungswirkung. Daneben bestehe bereits im Hinblick auf das 4000 m² große Hausgrundstück
der Klägerin und ihres Ehegatten kein Anspruch auf Alhi. Es handle sich insoweit nicht um ein Schonvermögen im Sinne von §
6 Abs. 3 S. 2 AlhiV.
Hiergegen richtet sich die am 22.04.2005 beim LSG eingegangene Berufung. Dazu hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, es
sei noch die Arbeitslosenhilfeverordnung in der bis 31.12.2001 geltenden Form zu berücksichtigen. Insbesondere könnten jedoch
die im Schriftsatz vom 14.05.2004 vor dem Sozialgericht aufgeführten Lebensversicherungen nicht als einsatzpflichtig angesehen
werden, da im Vergleich vor dem LSG (im Verfahren L 8 AL 244/02) ausdrücklich der Standpunkt vertreten worden sei, dass diese Lebensversicherungen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht
berücksichtigt werden dürften. Eine Berücksichtigung des Hauses der Klägerin scheide aus, da dieses nicht verwertbar sei.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 03.03.2005 wie des Bescheids der Beklagten vom 11.06.2001
in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10.3.2003 zu verurteilen, der Klägerin gemäß ihrem Antrag auf Arbeitslosenhilfe
vom 30.05.2001 die gesetzlichen Leistungen an Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das LSG hat die Verwaltungsakten der Beklagten, der Klägerin und deren Ehemann, die Rentenversicherungsakte der Klägerin (Deutsche
Rentenversicherung Bund), die SG-Akte (Az.: S 6 AL 104/03), die Gerichtsakten im Verfahren des Ehemannes (Az.: S 6 AL 304/99, S 8 RA 239/99 und L 8 AL 244/02) beigezogen und deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß § §
143,
144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Im streitbefangenen Zeitraum (22.05.2001 bis 31.12.2004) bestand kein Anspruch
auf Alhi nach §§ 190 ff.
SGB III, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt bedürftig war.
1. Streitgegenstand der bis zum 31.12.2004 nicht beschränkten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nicht nur die Ablehnung
der Alhi zum Entscheidungszeitpunkt der Beklagten, sondern die gesamte Folgezeit bis zur Abschaffung der Alhi.
Dabei ist die Bedürftigkeitsprüfung nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit
kann während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten, jeweils mit der Folge, dass die Änderung vom Zeitpunkt
ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert
ist, für den Alhi beansprucht wird (vgl. BSG vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R = BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7 und vom 29.03.2001 - B 7 AL 26/00 R = SozR 3-4100 § 138 Nr. 17). Hierzu steht das Urteil des 11. Senats vom 02.11.2000 (B 11 AL 35/00 R = BSGE 87, 143) nicht im Widerspruch.
2. Grundsätzlich haben nach § 190 Abs. 1
SGB III (hier in der zuletzt gültigen Fassung vom 24.12.2003) Arbeitnehmer einen Anspruch auf Alhi, die arbeitslos sind (Nr. 1),
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht haben, weil sie die
Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts von
Sperrzeiten erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Hinsichtlich des letzten Tatbestandsmerkmals haben sich die
gesetzlichen Voraussetzungen vielfach geändert.
2.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Senats sind die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 1 bis 4 des § 190 Abs 1
SGB III erfüllt. Insbesondere wurde in der Vorfrist aufgrund der Bewilligung der Beklagten vom 30.12.1999 ab 20.12.1999 mit einer
Anspruchsdauer von 519 Tagen Arbeitslosengeld bezogen. Seit Dezember 2004 bezieht die Klägerin Altersrente in Höhe von 920,80
EUR monatlich.
2.2 Gemäß § 193 Abs. 1
SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 16.02.2001) ist eine Arbeitslose bedürftig, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere
Weise als durch Alhi bestreiten kann. § 193 Abs. 2
SGB III bestimmt, dass keine Bedürftigkeit vorliegt, solange mit Rücksicht auf das eigene Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
§ 193 Abs 2
SGB III wird konkretisiert durch die Regelungen der AlhiV, die insoweit auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 206 Nr. 1
SGB III erlassen wird.
a) Im Jahre 2001 ist ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben. Im Zeitraum bis 31.12.2001 richtete sich die Verwertung von
Vermögen nach § 6 AlhiV zuletzt in der Fassung vom 16.02.2001 (AlhiV 2001). Danach ist gemäß § 6 Abs. 1 AlhiV 2001 grundsätzlich der Einsatz von Vermögen über einen Freibetrag von 16.000 DM vorgesehen. Nach § 6 Abs. 2 AlhiV 2001 scheidet die Verwertung von Vermögen aus, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung
der Beschränkung nicht erreichen kann. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 AlhiV 2001 ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung des Vermögens nicht zumutbar, die aber hier nicht vorliegen.
Nach § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV 2001 ist eine Verwertung von Lebensversicherungen ausgeschlossen, wenn diese der Klägerin und deren Ehegatten zur Altersversorgung
dienen sollten. Nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 22.01.2009 sollten die nachfolgend
aufgeführten Lebensversicherungen der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage dienen. Nach der Rechtsprechung des BSG
scheidet jedoch die Heranziehung von Vermögen des Arbeitslosen, das in der Bedürftigkeitsprüfung bereits berücksichtigt worden
ist beziehungsweise zu berücksichtigen gewesen wäre und das nach Ablauf der gemäß § 9 AlhiV errechneten Dauer fehlender Bedürftigkeit noch vorhanden ist, grundsätzlich aus (vergleiche BSG vom 17.03.2005, Az.: B 7a/7
AL 38/04 R; BSG vom 09.08.2001- B 11 AL 11/01R und vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R). Dabei geht der Senat davon aus, dass
diese Sperrwirkung grundsätzlich auch im Gegenseitigkeitsverhältnis der Ehegatten wirkt.
Unter Anwendung dieser Grundsätze steht für den Senat zur vollen Überzeugung fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann während
des gesamten Zeitraums im Jahr 2001 über ausreichendes verwertbares Vermögen aus den gemeinsamen Lebensversicherungen verfügte,
das eine Bedürftigkeit ausschließt. Dabei hat der Senat lediglich folgende Lebensversicherungen berücksichtigt:
Lebensversicherungen Fälligkeit Fällige Beiträge Rückkaufswert
DM DM
Klägerin:
H. 7656256-30 01.01.2004 16.432,00 37.733,81
Ehemann:
H. 5567 834-41 01.11.2009 2.173,76
H. 7000 942-32 01.11.2009 5.788,50 12.096,92
H. 7656 254-45 01.09.2004 64.773,60 217.675,72
A. 18 570 513 5 01.11.2003 44.217,80
Summe: 86.994,10 313.898,01
Der Senat geht von diesen Vermögenswerten aus, da sich diese aus den im Verwaltungs- und Streitverfahren von der Klägerin
übergebenen Schreiben der Versicherungsträger ergeben und von der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
vom 22.01.2009 übergebenen Übersicht bestätigt werden.
Nach den Feststellungen des Senats - insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2009 - steht zur vollen Überzeugung
fest, dass die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Klägerin herangezogenen Lebensversicherungen nicht bereits durch
die Heranziehung gemäß § 9 AlhiV in der jeweils gültigen Fassung im Arbeitslosenhilfeverfahren des Ehegatten der Klägerin "verbraucht" war (s.o. BSG v. 17.03.2005,
Az.: B 7a/7 AL 38/04 R; BSG vom 09.08.2001- B 11 AL 11/01R und vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R). Dies ergibt sich insbesondere
aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.08.1999, in welchem ausdrücklich die tatsächlich verwerteten Lebensversicherungen
aufgeführt wurden (Lebensversicherungen des Ehemannes Nr. 220019021, Nr. 111634300 und Lebensversicherung der Klägerin Nr.
122289672). Diese Lebensversicherungen wurden jedoch im Rahmen des Arbeitslosenhilfeverfahrens der Klägerin nicht berücksichtigt.
Auch aus dem Protokoll des Erörterungstermins im Berufungsverfahren des Ehemanns der Klägerin (Az.: L 8 AL 244/02) vom 09.10.2003 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die im Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 aufgeführte Lebensversicherung
der Klägerin, welche in die Berechnung nach § 9 AlhiV eingestellt wurde, wurde wie bereits ausgeführt nicht mehr berücksichtigt. Im Übrigen ging es im Termin vom 09.10.2003 lediglich
um die im Rahmen des Schonvermögens zur Schaffung einer Altersvorsorge der Eheleute herangezogenen Lebensversicherungen. Dies
wird auch durch den in der Verwaltungsakte im Verfahren des Ehemannes der Klägerin befindlichen Terminsbericht des Vertreters
der Beklagten, Herrn D. S., bestätigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 4 AlhiV in der Fassung vom 18.06.1999 bei der Entscheidung über eine erneute Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 3 S. 2
SGB III möglich, bislang vollständig geschontes Altersvorsorgevermögen in Höhe des den neuen Freibetrages überschreitenden Betrages
bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BSG vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 38/04). Insofern handelt es sich nicht um
bereits berücksichtigtes Vermögen. Da im Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 ausdrücklich die gemäß § 9 AlhiV herangezogenen Lebensversicherungen aufgeführt wurden, scheidet auch eine Berufung auf die Bindungswirkung des vorgenannten
Widerspruchsbescheides im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vom 17.03.2005, aaO.) aus.
Die Verwertung der Lebensversicherungen ist nach § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV 2001 auch zumutbar, da sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich und unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung
des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Insbesondere überschreiten die eingezahlten
Beiträge die aufgeführten Rückkaufswerte.
Die Klägerin kann sich nicht auf einen Fall der besonderen Härte berufen. Die Lebensversicherungen, die teilweise seit den
siebziger Jahren bestehen, sind nicht etwa kurz vor Eintritt des Leistungszeitraums aus Schonvermögen begründet worden. Die
Erwerbsbiografie der Klägerin weist vor der erstmaligen Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.1998 zudem keine Besonderheiten und
vor allem keine außergewöhnlichen Versorgungslücken auf. Vielmehr ist die Klägerin seit 01.04.1960 bis 31.12.1997 mit kleineren
Unterbrechungen kontinuierlich versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die durch die Dauer der Arbeitslosigkeit entstandene
Versorgungseinbuße führt demgegenüber nicht zu einer besonderen Härte. Vielmehr sind als Gründe für im Rahmen der Härtefallregelung
zu berücksichtigende Lücken beim Aufbau einer Versorgungsanwartschaft nur solche Umstände zu berücksichtigen, die auf bestimmte,
von der Rechtsordnung gebilligte Willensentscheidungen des Arbeitslosen zurückgehen und von solchem Gewicht sind, dass sie
beispielsweise als Befreiungstatbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden (vgl. § 231 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch). Die Arbeitslosigkeit der Klägerin unterliegt jedoch nicht deren Willensentscheidung und kann jedenfalls
nicht als schützenswerte (berufliche) Disposition anerkannt werden. Hinsichtlich ihrer Alterssicherung muss die Klägerin sich
daher auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Bezuges von Alg und Alhi sowie durch die gesetzlichen Freibeträge
gewährleisteten Mindestschutz sowie die von der Beklagten zugestandenen Freibeträge verweisen lassen. Eine besondere Härte
leitet sich auch nicht aus den vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Umständen ab. Aus dem Vergleich vom 09.10.2003 vor
dem Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 8 AL 244/02) kann nicht abgeleitet werden, dass zukünftig über die vom BSG in seiner Entscheidung vom 17.03.2005 (siehe oben) dargestellte
Sperrwirkung im Rahmen der Härtefallklausel das Schonvermögen der Klägerin und ihres Ehegatten nicht mehr herangezogen werden
kann.
Die Berücksichtigung der oben aufgeführten Lebensversicherungen ist auch nicht wegen § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV ausgeschlossen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV ist insbesondere nicht zumutbar die Verwertung eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks
oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist. Die Lebensversicherungen dienten im Jahr 2001 jedenfalls nicht dem "alsbaldigen
Erwerb" des gemeinsamen Anwesens in A-Stadt, da dieses bereits in den neunziger Jahren erworben wurde. Im Übrigen wurden auch
keine konkreten Kostenvoranschläge und konkrete Planungen vorgelegt. Daneben würde die mit Schreiben vom 17.09.2001 vorgelegte
Übersicht auch nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine konkrete Planung genügen.
Die seit über 40 Jahren verheiratete Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf eine beabsichtigte "alsbaldige Gründung eines
angemessenen eigenen Hausstands" im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AlhiV 2001 berufen.
Nach Abzug der fälligen Beiträge vom Rückkaufswert der Lebensversicherungen im Juni 2001 ergibt sich ein Vermögen in Höhe
von 226.903,91 DM. Unter Abzug eines Freibetrags gemäß § 6 Abs. 1 AlhiV 2001 von 16.000,- DM sowie eines nicht zu berücksichtigenden Vermögens zur Alterssicherung gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 2001 von maximal 113.000,- DM verbleibt zu jedem Zeitpunkt im Jahr 2001 ein verwertbares - die Bedürftigkeit der Klägerin
ausschließendes - Vermögen in Höhe von mindestens 97.903,91 DM (50057,47 Euro). Nach den Feststellungen des Senats wurden
die berücksichtigten Lebensversicherungen auch nicht vorzeitig aufgelöst.
Wegen der Höhe des verwertbaren Vermögens kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit die Lebensversicherungen bei der A.
Nr. 20 396 1546, H. Nr. 22.597 460-36 sowie H. Nr. 23.008 724-36 (Rückkaufswert im Juni 2001 in Höhe von insgesamt 160.571,14
DM), wie von der Klägerin vorgetragen tatsächlich nicht verwertbar waren. Dasselbe gilt für das Hausgrundstück in A-Stadt.
b) Nach den Feststellungen des Senats lag auch im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 zu jeder Zeit ein die Bedürftigkeit
der Klägerin ausschließendes berücksichtigungsfähiges Vermögen vor.
Ab dem 01.01.2002 findet die Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der Fassung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002) Anwendung. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung in
§ 4 AlhiV 2002 liegen nicht vor, da im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
nach § 190 Abs. 1
SGB III nicht gegeben waren. Insoweit wird auf die oben dargestellten Ausführungen verwiesen.
Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt.
Nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ist Freibetrag ein Betrag von 520,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf
für die Klägerin und ihren Ehegatten jeweils 33.800,- EUR nicht übersteigen. Dies führt im Jahr 2002 zu einem maximalen Freibetrag
von 59.800,- EUR (57 und 58 Jahre). Dieser Freibetrag wird von den oben dargestellten Lebensversicherungen erheblich überschritten.
Der Senat kommt auch nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zur besonderen Härte (BSG vom 25.05.2005 Az.: B 11a/11
AL 73/04 R; BSG vom 17.03.2005 -B 7a/7a AL 68/04 R) für die AlhiV ab dem Jahr 2002 zu einem anderen Ergebnis. Unter Rückgriff auf § 193 Abs. 2 SGB 3 i.V.m. § 206 Nr. 1
SGB III ist die AlhiV 2002 im Wege einer ermächtigungs- und verfassungskonformen Auslegung um eine allgemeine Härteklausel zu erweitern. Hierbei darf
der Standard des ab 01.01.2005 geltenden Rechts (§ 12 SGB II) nicht unterschritten werden (BSG vom 25.05.2005 sowie 17.03.2005,
aaO.). In § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II findet sich nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG eine anzuwendende allgemeine
Härteklausel, nach der als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind "Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde". Ob eine besondere Härte i.S. des § 12
Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erforderlich sind außergewöhnliche
Umstände, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der
Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (Anschluss an BSG vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4).
Wie bereits unter a) ausgeführt wurde, liegen bei der Klägerin diese besonderen Umstände nicht vor. Insoweit wird auf die
Ausführungen verwiesen.
c) Da die Klägerin vor dem 01.01.1948 geboren wurde (24.11.1944) findet die AlhiV 2002 auch für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiV in der Fassung vom 23.12.2002 Anwendung. Auch unter Berücksichtigung des jeweils höheren Freibetrages von 60.840,- EUR im
Jahr 2003 und 61.880,- EUR im Jahr 2004 lässt sich aufgrund des vorhandenen Vermögens kein Arbeitslosenhilfeanspruch begründen.
Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter a) verwiesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des vorhandenen Vermögens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt im streitgegenständlichen
Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestand.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Die Klägerin ist unterlegen. Die Revision wird nicht zugelassen, da entsprechende Gründe im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.