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LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2016 - 8 AY 28/16 B ER
Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Keine Vollzugsmaßnahmen bei Gewährung von Kirchenasyl
1. Das sogenannte Kirchenasyl ist eine kirchliche Praxis, bei der Hilfesuchende auf dem Gelände einer Kirche oder eines Klosters Aufnahme bzw. Zuflucht finden und dadurch vor dem Vollzug staatlicher Gewalt geschützt werden sollen.
2. In der deutschen Rechtsordnung findet sich eine Anerkennung des Kirchenasyls nicht.
3. Unabhängig von der fehlenden Rechtsgrundlage für Kirchenasyl, wird dies von den Verwaltungsbehörden, der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung respektiert und von Vollzugsmaßnahmen abgesehen.
Normenkette: ,
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG München 29.07.2016 S 45 AY 18/16 ER
Tenor
I.
Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 wird teilweise aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern ab 09.06.2016 bis zum 31.01.2017 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 135,24 Euro für die Antragsteller zu 1) und zu 2), 109,83 Euro für die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4), 141,56 Euro für die Antragstellerin zu 6), sowie für Antragstellerin zu 5) für den Zeitraum 09.06.2016 bis 10.11.2016 Leistungen in Höhe von 92,22 Euro sowie ab 11.11.2016 Leistungen in Höhe von 109,83 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II.
Die Beigeladene trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

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