Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 8 AY 28/16 B ER - v. 11.11.2016
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Leistungen gemäß §
3 AsylbLG ab 06.07.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung. Es ist zu entscheiden, ob wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens
gegen einen zweiten Leistungseinschränkungsbescheid vom 01.07.2016 eine einstweilige Anordnung zu treffen ist.
Die 1983 geborene Antragstellerin ist ugandische Staatsangehörige. Sie reiste am 03.03.2011 in das Bundesgebiet ein und beantragte
am 23.03.2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Seit Juni 2011 bezieht sie Leistungen nach dem
AsylbLG. Das Asylverfahren ist seit 28.02.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen, die Antragstellerin ist seitdem vollziehbar ausreisepflichtig
und aufgrund fehlender Reisedokumente geduldet (Ablehnung des Asylantrags mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 14.09.2011 mit gleichzeitiger Abschiebungsandrohung und Gewährung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der
Entscheidung).
Mit Schreiben vom 11.12.2012 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Leistungseinschränkung gemäß
§
1a AsylbLG an, da die Antragstellerin nicht mitwirke, fehlende Heimreisedokumente ausstellen zu lassen. Am 28.11.2012 beantragte die
Antragstellerin bei der ugandischen Botschaft in Berlin einen Termin zur Beantragung eines ugandischen Passes.
Daraufhin wurde im Folgenden von einer Leistungseinschränkung abgesehen. Das Amtsgericht A-Stadt erließ im Folgenden einen
Beschluss über Freiheitsentziehung zum Zwecke der Vorführung am 02.07.2014 bei der Botschaft der Republik Uganda in Berlin.
Bei diesem Termin wurde die Antragstellerin identifiziert und die Ausstellung einer Citizen Verification zugesagt, welche
in Verbindung mit einem EU-Standard-Reisedokument die Ausreise der Antragstellerin ermöglichen würde. Am 13. September 2014
begab sich die Antragstellerin ins Kirchenasyl im Kloster der M.-Schwestern in A-Stadt. Es wurde angegeben, dass die Antragstellerin
die Zeit im Kirchenasyl nutzen werde, um die für ihre Eheschließung erforderlichen Dokumente einzuholen und überprüfen zu
lassen. Im Folgenden wurde eine Bestätigung des Klosters vorgelegt, dass der Antragstellerin und ihrer Tochter Unterkunft
einschließlich Nebenkosten unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Alle weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs
würden freiwillig von anderen Helfern übergangsweise gewährt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte daraufhin
die Auszahlung der Barleistungen an ihn. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin, dass davon ausgegangen werde, dass der Lebensunterhalt
der Antragstellerin durch Dritte sichergestellt werde. Lediglich Leistungen bei Krankheit würden weiterhin erbracht.
Im Folgenden leistete die Antragsgegnerin ab 03.12.2014 vorläufig Leistungen nach dem
AsylbLG ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde die Antragstellerin aufgefordert, das Kirchenasyl
zu verlassen und sich in die ihr zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft zu begeben. Sollte sie dieser Aufforderung nicht Folge
leisten, sei eine Einschränkung der Leistungen gemäß §
1a AsylbLG beabsichtigt. Am 02.12.2015 wurde die Antragstellerin aufgefordert, der Ausreiseaufforderung bis zum 31.12.2015 nachzukommen.
Die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und die Rückkehr in das Heimatland der Antragstellerin seien durch die Ausstellung
der Citizen Verification möglich. Die angeführte Eheschließung sei nicht konkretisiert worden und es sei nicht nachgewiesen,
dass diese unmittelbar bevorstehe. Eine Absenkung der Leistungen nach §
1a AsylbLG wurde angedroht. Mit Bescheid vom 04.01.2016 wurde der Leistungsanspruch ab dem 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 gem. §
1 a AsylbLG eingeschränkt und ihr lediglich Geldleistungen i. H. v. 151,11 EUR für ihre Bedarfe für Ernährung und Körper- und Gesundheitspflege
gewährt. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid
vom 14.04.2016 wurden Leistungen nach §
3 AsylbLG für den Zeitraum 01.08.2014 bis 02.12.2014 nachgezahlt.
Am 01.07.2016 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid, nachdem der Antragstellerin im Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016
weiterhin abgesenkte Leistungen gemäß §
1a AsylbLG gewährt werden. Der Widerspruch hiergegen ist bislang nicht verbeschieden worden.
Auf Vergleichsvorschlag des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AY 37/16 ER angerufenen Sozialgerichts
Landshut (SG) erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, der Tochter der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach §
3 AsylbLG zu gewähren.
Am 06.07.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin das SG angerufen mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab
dem 06.07.2016 vorläufig Leistungen gemäß §
3 AsylbLG zu gewähren. Die Einstellung der Leistungen nach §
3 Abs.
1 Satz 5
AsylbLG verstoße gegen Art.
1 Abs.
1 und Art.
20 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Die Kürzung der Leistungen bedeute einen Totalausfall der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums und sei verfassungswidrig.
Auch eine dauerhafte Leistungseinschränkung im Wege befristeter Kettenanspruchseinschränkungen sei verfassungsrechtlich nicht
zu rechtfertigen. Selbst wenn die Antragstellerin gegen ihre Pflicht zur Ausreise verstoßen habe, erlaube dies keine andere
Bewertung.
Auf gerichtliche Aufforderung wurde eine Bestätigung der C. J. vorgelegt, mit der bestätigt wurde, dass die Antragstellerin
nur die Unterkunft einschließlich Nebenkosten zur Verfügung gestellt bekomme. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin
erklärte, dass die Antragstellerin seit 01.01.2016 keine finanzielle Unterstützung von Dritten erhalte. Der Lebensunterhalt
werde alleine aus den gezahlten Sozialleistungen bestritten. Auf gerichtliche Nachfrage erklärte die Antragsgegnerin, dass
die Antragstellerin zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zunächst ihrer mit Zuweisungsentscheidung der Regierung
von Niederbayern ergangenen Wohnsitzverpflichtung nachkommen müsse, da sie im Kirchenasyl für behördliche Maßnahmen de facto
nicht greifbar sei. Durch die Ausländerbehörde könne der Antragstellerin ein Reisedokument ausgestellt werden. In Verbindung
mit der von den ugandischen Behörden ausgestellten Citizenship Verivikation und der bereitgestellten Grenzübertrittsbescheinigung
wäre eine Abschiebung innerhalb kurzer Zeit möglich. Die Antragsgegnerin würde einen Flug buchen und eine Abschiebung mithilfe
der Bundespolizei vollziehen. Bis zur Ausreise würden weiterhin Leistungen nach §
1a AsylbLG gewährt. Eine Vereinbarung mit der katholischen Kirche in Bezug auf das Kirchenasyl bestehe nicht.
Mit Beschluss vom 03.08.2016 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 01.07.2016.
Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren sei eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Die Antragstellerin strebe
eine Erweiterung ihrer Rechtsposition an. Daher sei eine einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung statthaft.
Der zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung sei jedoch nicht begründet. Ein Anordnungsanspruch
sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin sei nicht mehr Inhaberin einer Duldung und gemäß § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Sie zähle damit zu den Leistungsberechtigten nach §
1 Abs.
1 Nr.
5 AsylbLG. Die zustehenden Maßnahmen sei rechtmäßig nach Maßgabe von §
1a Abs.
2 Satz 2
AsylbLG eingeschränkt worden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin
habe den Ausreisetermin spätestens zum 31.08.2014 nicht wahrgenommen, obwohl sie hierzu nach § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet gewesen sei und sie mehrfach von der Antragsgegnerin hierzu aufgefordert worden sei. Gründe, die eine Ausreise
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausschließen würden, seien nicht vorgetragen worden. Soweit eine Heiratsabsicht
weiterhin bestehen sollte, sei diese Frage im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu klären. Die Absenkung des Leistungsanspruches
nach §
1a Abs.
2 AsylbLG sei auch nicht verfassungswidrig.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für diese am 07.09.2016 Beschwerde beim SG erhoben, das den Antrag an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet hat.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt:
1.
Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 03.08.2016 im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 06.07.2016 vorläufig Leistungen gemäß §
3 AsylbLG zu gewähren.
2.
Die Beschwerdegegnerin wird zur Übernahme der Kosten der Antragstellerin verpflichtet.
3.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt
beigeordnet.
Entgegen der Rechtsprechung des LSG im Verfahren L 8 AY 14/16 B ER sei der Antragstellerin hinsichtlich des Zeitraums bis
zum 05.08.2016 schon wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anspruchseinschränkung vorläufig Leistungen
nach §
3 AsylbLG zu gewähren. Widerspruch und Klage gegen die Leistungsbeschränkung hätten jedenfalls bis zum 05.08.2016 aufschiebende Wirkung.
Die Antragstellerin habe Anspruch auf Leistungen gemäß §
3 AsylbLG, die Leistungsbeschränkung durch Bescheid vom 01.07.2016 sei rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des §
1a Abs.
2 AsylbLG lägen nicht vor, da ein Ausreisetermin bislang nicht festgestanden habe. Auch sei die Ausreisefrist zum 31.08.2014 lange
vor Inkrafttreten des §
1a Abs.
2 AsylbLG n. F. gesetzt worden. Weiter verstoße die Einstellungen der Leistungen gegen Art.
1 Abs.
1 und Art.
20 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin sich einer möglichen Abschiebung dadurch entzogen habe, dass sie sich in ein
Kirchenasyl gegeben habe, erlaube keine andere Bewertung. Denn die Anspruchseinschränkung führe im Ergebnis zu einer Unterdeckung
der Existenzsicherung einzig aus migrationspolitischen Erwägungen, die eine Kürzung der Leistungen nicht rechtfertigen könnten.
Dies gelte umso mehr, als es sich um eine Fortsetzung einer bereits ab 01.01.2016 verfügten Leistungseinschränkung handele.
Eine dauerhafte Leistungseinschränkung im Wege befristeter Kettenanspruchseinschränkungen sei verfassungsrechtlich nicht zu
rechtfertigen. Jedenfalls seien Leistungen im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewähren. Schwere Rechtsbeeinträchtigungen seien
nicht auszuschließen, es stünden existenzsichernde Leistungen im Streit, auf der Seite der Antragsgegnerin stünden lediglich
fiskalische Interessen, die zurücktreten müssten.
Die Antragsgegnerin beantragt:
1.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Bescheid vom 23.03.2015 stelle keinen Dauerverwaltungsakt dar, so dass eine Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht
erfolgt sei. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Leistungseinschränkungen bis
zum 05.08.2016 grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet hätten, da ein Verwaltungsakt, aus dem die Antragstellerin aufgrund
des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs weiterhin Leistungen beanspruchen könne, bereits seit dem 01.01.2016 nicht mehr existiere.
Die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides sei unsubstantiiert. Tatbestandsvoraussetzung
einer Anspruchseinschränkung gemäß §
1a Abs.
2 AsylbLG sei lediglich das Vorliegen einer abstrakten Ausreisemöglichkeit. Im Falle der Antragstellerin lägen die notwendigen Reisedokumente
vor. Die Ausreise sei daher ohne weiteres möglich. Die Frist zur Ausreise bis zum 31.08.2014 habe die Antragstellerin verstreichen
lassen und sich dem behördlichen Zugriff durch den Rückzug in das Kirchenasyl entzogen. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin
erklärt, dass nach ihrer Auffassung ausreichend sei, wenn eine Ausreisefrist, zum Beispiel nach § 36 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG),
abgelaufen und die Ausreise bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt sei. Durch die Ausreisefrist stünden ein Ausreisetermin
sowie die grundsätzliche Ausreisemöglichkeit fest. Bei Letzterem sei eine abstrakte Ausreisemöglichkeit ausreichend. Der Anwendbarkeit
des §
1a Abs.
2 AsylbLG stünde nicht entgegen, dass eine Abschiebungsanordnung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar sei. Es sei nicht möglich bzw.
zielführend gewesen, einen konkreten Abschiebungstermin festzulegen, da sich die Antragstellerin mit ihrer Tochter kurz nach
der Identifizierung durch die ugandischen Behörden und der Ausstellung einer Citizenship Verification durch den Rückzug in
das Kirchenasyl dem behördlichen Zugriff entzogen habe.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten sowie die Widerspruchsakte der Regierung von Niederbayern verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den maßgeblichen Wert von 750.- Euro gemäß §§
172 Abs.
3 Nr.
1,
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, da die Antragstellerin ab Antragstellung beim SG am 06.07.2016 - unbezifferte - Leistungen nach §
3 AsylbLG begehrt. Mit Bescheid vom 23.03.2015 waren der Antragstellerin zuletzt Leistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe von 325,61 EUR gewährt worden. Ab dem 01.07.2016 erhält die Antragstellerin lediglich Leistungen in Höhe von 151,11
EUR. Die Differenz beträgt somit monatlich 174,50 EUR. Die Antragstellerin begehrt die Leistungen zukunftsoffen. Für den abgelaufenen
Zeitraum ab Antragstellung beim SG bis Ende November 2016 ergeben sich jedoch bereits begehrte Leistungen von 872,50 EUR so dass der maßgebliche Beschwerdewert
von 750.-Euro überschritten wird.
2.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung weiterer Leistungen nach §
3 AsylbLG abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis - hier das offene Widerspruchsverfahren - stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG dar. Der Bescheid des Antragsgegners vom 23.03.2015 stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X dar. Unter Berücksichtigung eines verständigen Erklärungsempfänger (§ §
133,151
BGB), ergibt sich ein Bewilligungszeitraum jeweils für einen Monat. Dies ergibt sich eindeutig aus den Hinweisen des Bescheides,
in dem ausgeführt ist, dass die bewilligte Hilfe jeweils für einen Monat gewährt werde. Sie werde ohne Antrag weiter gezahlt,
solange die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse vorlägen.
Würden die Voraussetzungen ganz oder teilweise entfallen, werde die Hilfe eingestellt oder gekürzt, ohne dass es eines besonderen
Widerrufs bedürfe.
Da die Antragstellerin somit eine Erweiterung ihrer Rechtsposition anstrebt, ist die Regelungsanordnung nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG maßgebliche Rechtsgrundlage, nicht eine aufschiebende Wirkung (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, [...] PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, §
1 a AsylbLG 2. Überarbeitung, Stand 25.09.2016, Rn. 165.2). Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare,
nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage
wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74; vom 19. Oktober 1977 BVerfGE 46, 166 /179 und vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus.
Die Angaben hat der Antragsteller hierzu glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 S. 2 und 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 11. Aufl, §
86b RdNr. 41).
An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und
Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005, 1BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache
sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch
weniger streng zu beurteilen. In diesem Falle ist ggfs. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen
Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG vom 12. Mai 2005 a. a. O. und vom 22. November 2002 a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. Da es sich um existenzsichernde
Leistungen handelt, war insbes. der Anordnungsanspruch abschließend zu prüfen.
a.
Bereits ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Einschränkung nach § 1
a Abs. 3 AsylblG vor (s. cc.).
aa.
Die Antragstellerin ist grundsätzlich leistungsberechtigt nach §
1 Abs.
1 Nr.
5 AsylbLG. Sie hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und ist seit dem 28.02.2012 vollziehbar ausreisepflichtig.
bb.
Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach §
1a Abs.
2 AsylbLG in der maßgeblichen Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 24.10.2015 vorliegen (Feststehen eines Ausreisetermins
und einer Ausreisemöglichkeit) kann dahinstehen. Vorliegend bestehen diesbezüglich rechtliche Zweifel, da für die Antragstellerin
kein konkreter Ausreisetermin festgelegt worden ist, sondern lediglich eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.
Aus den Gesetzgebungsmaterialien des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ist zu entnehmen, dass nach dem Entwurf dieses
Gesetzes der Bundesregierung §
1a Abs.
2 Satz 1
AsylbLG gefasst werden sollte wie folgt: "Leistungsberechtigte nach §
1 Abs. 1 Nummer
5, denen eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder bei denen diese abgelaufen ist, haben keinen Anspruch mehr auf Leistungen
nach §§ 2,3 und 6, es sei denn, sie waren unverschuldet an der Ausreise gehindert." (Gesetzentwurf der Bundesregierung des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BT.Drs. 446/15). Auf Empfehlung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates
wurde der Gesetzentwurf dahingehend geändert, dass nun eine Anspruchseinschränkung nach §
1a Abs.
2 Satz 1
AsylbLG nur möglich ist, wenn ein Ausreisetermin und einer Ausreisemöglichkeit feststehen (BR. DRS. 446/1/15). Begründet wurde dies
damit, dass Unklarheiten bestehen würden, welche Ausreisefrist konkret gemeint sei, da Ausreisefristen an unterschiedlicher
Stelle definiert würden. Mit dem Änderungsvorschlag solle die Regelung konkretisiert werden. Erst für vollziehbar Ausreisepflichtige,
die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht in Betracht kämen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststünden,
sei die Leistungsgewährung auf die Zeit bis zu diesem Datum zu befristen. Auch das Hessische LSG hat entschieden, dass ein
konkreter Ausreisetermin und einer Ausreisemöglichkeit feststehen müssten, um eine Anspruchseinschränkung nach §
1a Abs.
2 AsylbLG zu begründen. Der Ablauf einer Ausreisefrist reiche hierfür nicht aus (Hess. LSG, Beschluss vom 23.08.2016, L 4 AY 4/16 B
ER, L 4 AY 5/15 B).
cc.
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach §
1a Abs.
3 AsylbLG i. d. F. vom 24.10.2015 bezüglich der Antragstellerin vor. Bei den Anspruchseinschränkungen nach §
1a Abs.
2 und Abs.
3 AsylbLG handelt es sich jeweils um Rechtsfolgen, die kraft Gesetzes eintreten, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, wie aus dem
Wortlaut der Regelungen in §
1a Abs.
2 Satz 1 und
2 sowie Abs.
3 Satz 2
AsylbLG ("haben ...keinen Anspruch auf Leistungen", " ...werden ...nur noch Leistungen ...gewährt", " ...endet der Anspruch auf Leistungen
...") ersichtlich. Daher muss bei der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ob höhere Leistungen ohne eine Anspruchseinschränkung
zu gewähren sind, neben der rechtlichen Begründung der Antragsgegnerin (§
1a Abs.
2 AsylbLG) weiterhin geprüft werden, ob andere Gründe für eine Anspruchseinschränkung gegeben sind. Danach ergibt sich, dass vorliegend
die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach §
1a Abs.
3 AsylbLG (reduziertes physisches Existenzminimum, vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, [...] PK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, §
1 a AsylbLG 2. Überarbeitung, Stand 25.09.2016, Rn. 98) gegeben sind.
Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte nach §
1 Abs.
1 Nr.
4 und
5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab
dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung folgenden Tag nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung
und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper und Gesundheitspflege gewährt. Die Antragstellerin ist leistungsberechtigt
nach §
1 Abs.
1 Nummer
5 AsylbLG, denn sie ist seit dem 28.02.2012 vollziehbar ausreisepflichtig, die Abschiebungsandrohung ist seit diesem Datum vollziehbar.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus von der Antragstellerin selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden. Denn
durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl durch das Kloster der M. Schwestern hat sich die Antragstellerin faktisch dem Zugriff
der staatlichen Vollstreckungsorgane entzogen und eine wesentliche Mitursache für die Verhinderung ihrer Ausreise gesetzt.
Dieses so genannte Kirchenasyl ist eine kirchliche Praxis, bei der Hilfesuchende auf dem Gelände einer Kirche oder eines Klosters
Aufnahme bzw. Zuflucht finden und dadurch vor dem Vollzug staatlicher Gewalt geschützt werden sollen. In der deutschen Rechtsordnung
findet sich eine Anerkennung des Kirchenasyls nicht. Allerdings wird die Tradition des Kirchenasyls von der Bundesregierung
respektiert (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Die Linke, BT.Drs. 18/9894).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und Vertreter der Kirchen haben im Rahmen eines Gesprächs am 24.02.2015 festgehalten,
dass das Kirchenasyl kein eigenständiges, neben dem Rechtsstaat stehendes Institut ist, das sich jedoch als christlich-humanitäre
Tradition etabliert hat. Das Bundesamt stellt klar, dass die Tradition des Kirchenasyls an sich nicht infrage gestellt werde.
Es wurde ein Verfahren vereinbart, bei dem im Falle der Gewährung von Kirchenasyl eine lösungsorientierte Einzelfallprüfung
im Rahmen des rechtlich Möglichen stattfinden solle (Bearbeitungshinweise des Bundesamtes zu Kirchenasylfällen, Stand 02.07.2015).
Eine andere, hier nicht relevante Frage ist es, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt zu respektierendes Kirchenasyl
angenommen werden kann, wenn die Kirche sich nicht für die vollständige Hilfegewährung des Asylsuchenden verpflichtet fühlt,
sondern weiter staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden sollen.
Unabhängig von der fehlenden Rechtsgrundlage für Kirchenasyl, wird dies von den Verwaltungsbehörden, der Bundesregierung und
der Bayerischen Staatsregierung respektiert und von Vollzugsmaßnahmen abgesehen (s. Verweise oben sowie Antwort des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen vom 31.03.2014, Drs. 17/1430). Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendende Maßnahmen
gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis, das die Antragstellerin
nutzt, um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu umgehen (ebenso Hohm, Kommentar zum AsybLG, § 1 a Rn. 285; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Aufl., §
1 a AsylbLG, Rn. 28; uneindeutig: Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, §
1 a AsylbLG 2. Überarbeitung, Rn. 86).
Aus von der Antragstellerin maßgeblich zu vertretenden Gründen, nämlich durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl, können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen, hier eine Abschiebung, nicht vollzogen werden. Dass ein Mangel am notwendigen Vollstreckungswillen
der Ausländerbehörde vorhanden wäre und deshalb eine Nichtvollziehbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen nicht angenommen werden
könne, wurde weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin erklärt, dass durch die Ausländerbehörde
ein EU-Laissez-Passer-Papier mit der Citizenship Verification und den bereitgestellten Grenzübertrittsbescheinigungen eine
Abschiebung innerhalb kurzer Zeit möglich wäre. Die Antragsgegnerin würde bei entsprechender Möglichkeit einen Flug buchen
und eine Abschiebung mithilfe der Bundespolizei vollziehen.
Die Antragstellerin hat daher nur - wie auch vom Antragsgegner festgesetzt - Anspruch auf Leistungen gemäß §
1a Abs.
2 Satz 2
AsylbLG für ihre Bedarfe an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Dass besondere Umstände vorlägen, die es erfordern würden,
andere Leistungen gemäß §
1a Abs.
2 Nr.
3 AsylbLG zu erbringen, wurde nicht vorgetragen.
dd.
Die Anspruchshöhe ergibt sich aus den Beträgen für die Abteilungen für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für
Gesundheitspflege nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfs nach § 28 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016. Die von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen entsprechen diesen Vorgaben. Eine Sachleistungsgewährung,
wie von §
1 a Abs.
2 S. 4
AsylbLG als Regelfall vorgesehen, erscheint im vorliegenden Fall nicht durchführbar.
ee.
Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der jüngsten Kommentierung (Hohm,
AsylbLG, § 1 a Rn. 27 m. w. N.) die Einschätzung des SG, dass §
1 a AsylbLG in der Fassung des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 verfassungsgemäß ist. Die hier einschlägigen Regelungen des
§
1 a Abs.
2 und
3 AsylbLG haben auch durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 keine Änderung erfahren. Art.
1 und
20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. §
1 a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vertretbares und vorwerfbares Verhalten verhindert (gefestigte Rechtsauffassung
des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.09.2016, L 8 AY 21/16 B ER sowie vom 24.08.2016 L 8 AY 15/16 B ER).
Weitergehende Einschränkungen als die in §
1 a AsylbLG vorgesehen, sind jedoch allein wegen Inanspruchnahme eines Kirchenasyls nicht zulässig.
ff.
Die Dauer der Anspruchseinschränkung ist nach §
14 Abs.
1 AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung gem. §
14 Abs.
2 AsylbLG fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt sind. Dabei ist von der
Behörde zu prüfen, ob die Pflichtverletzung fortbesteht. Eine Kettenanspruchseinschränkung ohne eine solche Prüfung ist unzulässig.
Ein korrigiertes Fehlverhalten darf leistungsrechtlich nicht mehr sanktioniert werden, ebenso darf ein nicht mehr abänderbares
Fehlverhalten nicht unbegrenzt fortwirken. Auch wenn der Zweck der Sanktion, den Ausländer zu einem bestimmten Verhalten zu
bewegen, nicht mehr erreicht werden kann, ist eine fortgesetzte Anspruchseinschränkung unzulässig (Oppermann, a. a. O., §
14 Rn. 14). Anders als eine weitere Sanktionierung im Rahmen des SGB II nach §§ 31 f. SGB II ist nach der gesetzgeberischen Konzeption des §
14 AsylbLG eine weitere, neue Pflichtverletzung nicht erforderlich. Erforderlich ist hier vielmehr, dass die Pflichtverletzung fortbesteht.
Grund ist, dass im SGB II bereits beendete, zeitlich punktuelle Pflichtverletzungen sanktioniert werden (z. B. Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen
oder eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme anzutreten). Einer Leistungsabsenkung nach §
1 a AsylbLG liegt hingegen eine fortdauernde Pflichtverletzung zugrunde (Weigerung der Ausreise bzw. Verhinderung von Vollzugsmaßnahmen
zur Aufenthaltsbeendigung). Da sich das Verhalten der Antragstellerin nicht verändert hat, diese es in der Hand hat, das Kirchenasyl
zu beenden und auch der Zeck der Sanktion, die Antragstellerin zur Beendigung des Kirchenasyls als Vollzugshindernis weiterhin
erreichbar ist, bestehen die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin und der Senat sieht keine Veranlassung,
an der Rechtmäßigkeit der wiederholend ausgesprochenen Leistungseinschränkung zu zweifeln. Auch die vom Prozessbevollmächtigten
vorgebrachten grundrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Der Gesetzgeber hat in §
14 S. 2
AsylbLG die fortgesetzte Einschränkung vorgesehen, wenn die Pflichtverletzung fortbesteht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die
Leistungseinschränkung nach §
1 a AsylbLG nahezu das einzige Mittel darstellt, den Leistungsempfänger zu beeinflussen, von ihm zu vertretende Vollzugshindernisse für
die Aufenthaltsbeendigung zu beseitigen. Diesem Ziel würde man mit einer nur vorübergehenden Leistungseinschränkung nicht
gerecht werden. Auch hat es der Leistungsempfänger in der Hand, durch die erforderliche Mitwirkung die Voraussetzungen für
die Leistungseinschränkung zu beseitigen. Ein Recht auf voraussetzungslose Gewährung von existenzsichernden Leistungen besteht
nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Auf Antrag war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Nach §
73a Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich
erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 S. 1
ZPO). Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige summarische
Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art.
3 Abs.
1, 20 Abs.
3, 19 Abs.
4 Grundgesetz) zu beachten. Da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen darf, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung selbst in
das PKH-Verfahren vorzulagern, dürfen die Anforderungen an Erfolgsaussichten nicht überzogen werden (BVerfGE 81,347). Eine
hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und den vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 11. Aufl., §
73 a Rn. 7ff.).
Da vorliegend eine gefestigte Rechtsprechung zu §
1 a AsylbLG, insbesondere zur hier maßgeblichen Frage der rechtlichen Beurteilung von Kirchenasyl, nicht gegeben ist, war eine hinreichende
Erfolgsaussicht nach dem oben ausgeführten Maßstab anzunehmen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.