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LSG Bayern, Urteil vom 21.11.2014 - 8 SO 128/12
Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Keine Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge bei der Anerkennung von Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung; Behandlung einer isolierten Ablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Gesundheitsstörungen wie chronisch rezidivierende Lumbalgien und Zervikalgien, seelische Störung, Implantierung einer Aortendakronprothese, essentielle arterielle Hypertonie, gemischtförmiger Hyperlipidämie, Diabetes mellitus Typ 2, bedürfen nicht zwingend einer besonderen Ernährung (Krankenkost).
2. § 30 Abs. 5 SGB XII stellt keinen Auffangtatbestand für die allgemeine Kritik dar, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren.
3. Nach der Rechtsprechung des BSG führen zwischenzeitlich ergangene neue Bescheide für den von ihnen betroffenen Zeitraum zu einer Erledigung eines früheren Ablehnungsbescheides nach § 39 Abs. 2 SGB X.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 5
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB XII § 30 Abs. 5
,
SGG § 123
Vorinstanzen: SG München 11.07.2012 S 48 SO 38/10
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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