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LSG Bayern, Beschluss vom 01.03.2012 - 8 SO 3/12 B ER
Statthaftigkeit einer per Telefax eingelegten Beschwerde ohne Angabe einer Anschrift des Rechtsuchenden im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird.
2. Die Angabe eines Postfachs ist keine der Benennung einer Wohnanschrift gleichwertige zweifelsfreie Identifizierungsmöglichkeit.
3. Ein Computerfax wahrt lediglich die vom Gesetz geforderte Schriftform, verlangt aber dennoch die Angabe einer Adresse.
4. §§ 90, 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 90
,
SGG § 92
Vorinstanzen: SG München 14.12.2011 S 22 SO 636/11 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: