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LSG Bayern, Urteil vom 21.11.2014 - 8 SO 5/14
Teilweise Aufhebung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen eines Anrechnungstatbestands Monatsweise Betrachtung bei Änderungen Nachträgliche Veränderung der Verhältnisse Voraussetzungen eines Härtefalls
1. § 44 SGB XII unterscheidet bei den Rechtsfolgen zwischen Erstbewilligungen und "Änderung der Leistung"; damit ist jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfasst, die beim Erlass der Erstbewilligung vorgelegen haben und die den Sozialhilfeträger zu einer Neufestsetzung der Leistung berechtigt bzw. verpflichtet.
2. Bei Änderungen ist nach den Regelungen des § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 4 SGB XII damit immer eine monatsweise Betrachtung (und keine taggenaue Berechnung) vorzunehmen.
3. Es besteht eine Ausnahme von der Regel, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht auch auf anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte angewendet werden kann.
4. Die Ausnahme besteht darin, dass die nachträgliche Änderung der Verhältnisse sich auf tatsächliche oder rechtliche Umstände bezieht, auf denen die Rechtswidrigkeit nicht beruht.
5. Für die Prüfung des Vorliegens einer Härte sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrem Zusammenwirken eine bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende, also atypische schwere Belastung des Vermögensinhabers ergeben.
Normenkette:
SGB X § 42 S. 1
,
SGB X § 44
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB X § 49
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB XII i.d.F. v. 09.09.2011 § 136
,
SGB XII § 136
,
SGB XII § 44
,
SGB XII § 82
,
SGB XII § 87 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 90 Abs. 3
,
SGB XII § 90
Vorinstanzen: SG Regensburg 25.09.2013 S 16 SO 50/11
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. September 2013 sowie der Bescheid vom 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2011 werden insoweit abgeändert, als die Klägerin anstelle von 1.385,60 EUR nur 1.272,60 EUR zu erstatten hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/12 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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