Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2015 - 9 AL 12/12
Anspruch auf Insolvenzgeld; Voraussetzungen des Eintritts des Insolvenzereignisses einer Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit; Unerheblichkeit einer späteren Insolvenzeröffnung
1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen den drei möglichen Insolvenzereignissen gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III kein Rangverhältnis. Vielmehr kommt es auf das Ereignis an, durch das die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erstmals zu Tage getreten ist.
2. Der Insolvenzgeldanspruch wird durch das zeitlich früheste der drei möglichen Insolvenzereignisse ausgelöst, anschließend tritt für möglicherweise später eintretende Insolvenzereignisse eine sog. Sperrwirkung ein.
3. Es muss nicht letzte Klarheit darüber bestehen, ob eine den Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechende Masse vorhanden ist oder nicht.
4. Maßgeblich ist, ob sich aus äußeren Tatsachen für einen unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck ergibt, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.
5. Dass ein Arbeitgeber Schulden in großer Höhe gemacht und sich abgesetzt hat, ohne sie zu begleichen, ist allein kein Grund für die Annahme einer offensichtlichen Masselosigkeit, da zwischen Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist.
Fundstellen: DStR 2015, 14, NZI 2015, 7, NZI 2015, 840, ZInsO 2015, 1512
Normenkette:
InsO § 4a
,
SGB III i.d.F. v. 02.12.2006 § 183 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 in der Fassung vom 20.12.2011
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in der Fassung vom 01.12.2006
Vorinstanzen: SG Augsburg 17.11.2011 S 7 AL 386/09
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: