LSG Bayern, Urteil vom 28.04.2008 - 9 AL 170/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren, schwere Erkrankung des Beteiligten
Gemäß §
67 Abs.
1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist
einzuhalten. Krankheit schließt Verschulden aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln
und auch nicht einen anderen beauftragen kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Landshut 12.02.2003 S 6 AL 289/00