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LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2010 - 9 AL 201/07
Sozialversicherungspflicht einer Fleischereifachverkäuferin im Betrieb des Ehemanns
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Liegen nach den Umständen des Einzelfalles sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit vor, kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (hier: Tätigkeit als Verkaufsleiterin für die Leitung des Verkaufs in einem Ladenlokal, Personalangelegenheiten und die Vorbereitung der Buchhaltung in Metzgereibetrieb des Ehemanns). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 18.04.2007 S 12 AL 63/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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