LSG Bayern, Urteil vom 28.04.2008 - 9 AL 271/06
Statthaftigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage, Leistungsanspruch aus Anerkenntnis
Unter dem Begriff Anerkenntnis im Sinne des §
101 SGG wird das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis verstanden, dass der mit der Klage geltend
gemachte prozessuale Anspruch besteht. Das Anerkenntnis bezieht sich also auf den prozessualen Anspruch insgesamt, nicht auf
einzelne Tatsachen. Das Anerkenntnis hat deshalb mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nichts zu tun. Die Befugnis, anzuerkennen
oder zu verzichten, fließt vielmehr aus der Dispositionsmaxime bzw. aus der Befugnis, materiell zu verfügen. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG München 23.05.2006 S 42 AL 1117/02