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LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2010 - 9 AL 295/09
Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger auf die Frage des Senats nach Gründen für die Versäumung der Berufungsfrist keine entsprechenden Angaben gemacht hat, sondern lediglich auf seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit und mangelnde rechtliche Kenntnisse hingewiesen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 151 Abs. 1
,
SGG § 151 Abs. 2
,
SGG § 64 Abs. 2
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 67 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 01.04.2009 S 36 AL 864/05
I. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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