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LSG Bayern, Urteil vom 13.02.2009 - 9 AL 407/03
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, fehlende Verfügbarkeit bei wiederholten Auslandsaufenthalten
Bei Vorliegen besonderer Umstände ist der Schluss von einer teilweisen Nichterreichbarkeit auf eine durchgehende Nichterreichbarkeit des Arbeitslosen zulässig. Derartige Umstände sind zum Beispiel gegeben, wenn infolge fehlender Meldung der Nichterreichbarkeit für das zuständige Arbeitsamt nicht erkennbar ist, an welchen Wochentagen der betreffende Arbeitslose überhaupt erreichbar ist und daher auch keine organisatorische Vorsorge für eventuelle Vermittlungsversuche getroffen werden kann. Wiederholte nicht gemeldete Reisen über weite Entfernungen, die mit längeren, nicht genau vorher feststehenden Reise-, Ankunfts- und Rückkehrzeiten verbunden sind, können diesen Umstand begründen. Denn in solchen Fällen ist durchgehend unsicher, ob der Arbeitslose überhaupt und wenn ja, unverzüglich wie es seine Pflicht wäre, auf eingeleitete Vermittlungsbemühungen reagieren könnte. In derartigen Fällen kann ohne weitere Ermittlungen die ständige Nichterreichbarkeit des Arbeitslosen angenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
AufenthAnO § 1
Vorinstanzen: SG München 11.09.2003 S 34 AL 872/01