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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2017 - 10 AS 2593/16
Ablehnung von PKH Unzulässigkeit der Beschwerde Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen Unveränderter Sachstand
1. Ablehnende PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft; ein weiteres Verfahren ist allerdings dann wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis oder Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wenn der Antragsteller einen unveränderten Sachstand zur Entscheidung stellt, weil dann das Gericht unnütz in Anspruch genommen wird.
2. Die Unzulässigkeit eines zweiten Antrags auf PKH steht im Ergebnis nur dann in Frage, wenn bei unveränderten Entscheidungsgrundlagen bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse (auch) eine unveränderte Sach- und Rechtslage bzgl. des Streitgegenstandes besteht, denn nur für diesen Fall ist die Grundlage für die Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses gegeben, die darin besteht, das Gericht nicht im Laufe des Verfahrens zur Hauptsache zur fortgesetzten Prüfung von deren Erfolgsaussicht zu zwingen.
3. Ansonsten hat die wiederholte Antragstellung zur Konsequenz, dass PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erst ab dem Eintritt der Bewilligungsreife zu gewähren ist.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 121 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 26.10.2016 S 203 AS 25872/15
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungstext anzeigen: