Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin ist begründet. Den miteinander verheirateten und eine Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 Nr 1 iVm Abs 3 Nr 3 Buchst a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bildenden Klägern ist Prozesskostenhilfe (PKH)
unter Beiordnung ihres im Tenor bezeichneten Prozessbevollmächtigten (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
121 Abs
2 1. Alt
Zivilprozessordnung [ZPO]) zu gewähren, da sie nach ihren derzeitigen - hier mit Blick auf §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
127 Abs
1 Satz 3
ZPO nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten des Klageverfahrens
auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
115 ZPO) und der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht abgesprochen werden kann. Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht
regelmäßig in summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ohne strenge Anforderungen, dh ohne abschließende tatsächliche
und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten
zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur
entfernte Erfolgschance" (vgl Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, juris RdNr 26 = BVerfGE 81, 347, 357f). Auch bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist in gerichtskostenfreien Verfahren (§
183 SGG) - wie dem vorliegenden - PKH unbeschränkt zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, RdNr 7a zu §
73a; Knittel in Hennig ua,
SGG, RdNr 13 zu § 73a).
Entscheidungsreife umschreibt den Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über
das PKH-Gesuch entscheiden könnte und müsste. Sie tritt regelmäßig erst dann ein, wenn ein bewilligungsreifer Antrag vorliegt
und dem Gegner darüber hinaus eine angemessene Zeit zur Stellungnahme (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
118 Abs
1 Satz 1
ZPO) gegeben worden ist.
Der für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgebende Zeitpunkt der Entscheidungsreife ist hier am 13. September 2010 eingetreten.
Erst an diesem Tag ist - nach Aufforderung durch den Senat - der Schriftsatz der Kläger vom 10. September 2010 eingegangen,
mit dem sie erstmals den Anforderungen des §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
1 Satz 2
ZPO genügten (vgl hierzu und zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Anforderungen auch im sozialgerichtlichen Verfahren:
BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10, juris RdNr 15 mwN), indem sie dem Gericht im Kern deutlich gemacht haben, warum die von ihnen angefochtenen Ausgangsbescheide
vom 18. November 2008 und 19. November 2008 aus ihrer Sicht ganz bzw teilweise rechtswidrig sind, so dass erst zu diesem Zeitpunkt
ein vollständiger und damit bewilligungsreifer PKH-Antrag vorlag. Wie sich aus ihrem vor dem SG gestellten Antrag und nicht zuletzt aus ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt, ist das Rechtsschutzbegehren der
Kläger bei verständiger Würdigung (§
123 SGG) nämlich nicht - entsprechend der Grundregel des §
95 SGG - auf die Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 23. Februar 2009 (den Kläger zu 1 betreffend: Bl 191ff des Bandes III der
Behelfsverwaltungsakte [BehelfsVA], die Klägerin zu 2 betreffend: Bl 154ff Band III BehelfsVA) beschränkt, mit denen die Beklagte
ihre am 08. Januar 2009 eingegangenen Widersprüche gegen die in den Bescheiden vom 18. November 2008 (Bl 69f und Bl 73f Band
III BehelfsVA) und 19. November 2008 (Bl 108f und Bl 111f Band III BehelfsVA) ihnen gegenüber verlautbarten Verwaltungsakte
(= Verfügungssätze iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) als unzulässig verworfen hat. Deshalb kann auch
offen bleiben, ob den Klägern überhaupt ein schützenswertes Interesse an der isolierten Aufhebung - der möglicherweise verfahrensfehlerhaft
zustande gekommenen - Widerspruchsbescheide gemäß §
79 Abs
2 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung, der in sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend Anwendung findet (vgl hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 25. März 1999
- B 9 SB 14/97 R, juris RdNr 18ff = SozR 3-1300 § 24 Nr 14 Seite 39ff), zuzubilligen gewesen wäre (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, RdNr 3c mwN). Vielmehr ist das klägerische Begehren von vornherein auch auf eine Aufhebung der Ausgangsbescheide
vom 18. November 2008 und 19. November 2008 (genauer gesagt: der darin enthaltenen Verwaltungsakte) gerichtet. Deshalb durften
sich die Kläger unter dem Gesichtspunkt des §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
1 Satz 2
ZPO nicht damit begnügen, wie im Rahmen der Klageerhebung am 17. März 2009 geschehen, sich zur Begründung der Klage auf ihr Vorbringen
in den jeweiligen Widerspruchsverfahren zu beziehen, da dieses sich darin erschöpfte, die Beklagte dazu zu bewegen, ihnen
Wiedereinsetzung in die aus ihrer Sicht bereits versäumten Fristen zur Einlegung der Widersprüche gegen die Bescheide vom
18. November 2008 und 19. November 2008 zu gewähren. Aus denselben Gründen vermag auch der am 15. April 2010 beim SG eingegangene Beschwerdeschriftsatz vom 12. April 2010 (Bl p28) zu keinem früheren Eintritt der in §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
1 Satz 2
ZPO beschriebenen Voraussetzungen führen, da sich auch die dort gemachten Ausführungen nicht zur Frage der Rechtmäßigkeit der
Bescheide vom 18. November 2008 und 19. November 2008 verhalten haben. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zu keinem
Zeitpunkt vorhatte, von der ihr bis zum 13. Oktober 2010 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, zu dem klägerischen
Vortrag im Schriftsatz vom 10. September 2010 Stellung zu nehmen (vgl hierzu den auf der Rückseite von Bl p57 niedergelegten
Vermerk des Berichterstatters vom 11. Oktober 2010 über das mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten geführte Telefonat),
erscheint es sachgerecht vom Eintritt der Entscheidungsreife bereits am 13. September 2010 auszugehen.
Im vorliegenden Fall kann in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife der
Klage anhand der bereits aufgezeigten Maßstäbe - jedenfalls zum Teil - eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen
werden.
Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten dürfte die am 17. März 2009 (Bl 1 GA) erhobene Klage nicht bereits deshalb unbegründet sein, weil die in
den Bescheiden vom 18. November 2008 und 19. November 2009 den Klägern gegenüber verlautbarten Verwaltungsakte, die ihnen
mit einfacher Post bekannt gegebenen worden sind (§ 37 Abs 1 Satz 1 iVm § 39 Abs 1 SGB X), iS von §
77 SGG in Bestandskraft erwachsen und deshalb einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht entzogen sind. Vielmehr dürften die
Widersprüche vom 08. Januar 2009 des Klägers zu 1 (Bl 172ff VA und Bl 177ff VA) und der Klägerin zu 2 (Bl 133ff VA und Bl
137ff VA) binnen der gemäß §
84 Abs
1 Satz 1
SGG geltenden einmonatigen Widerspruchsfrist und damit rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen sein, so dass die Beklagte diese
Widersprüche mit ihren Widerspruchsbescheiden vom 23. Februar 2009 wohl nicht als unzulässig hätte verwerfen dürfen, mithin
sowohl die klägerischen Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist als auch die entsprechenden negativen
Entscheidungen der Beklagten in den bezeichneten Widerspruchsbescheiden über diese Anträge ins Leere gegangen sein dürften.
Die Frist für die Einreichung des Widerspruchs beginnt nach §
84 Abs
1 Satz 1
SGG mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Erfolgt die Bekanntgabe - wie hier - mit einfachem Brief im Inland, so gilt der
Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Diese Zugangsfiktion greift aber nur ein, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt wurde (zum
Erfordernis eines solchen Vermerks vgl BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R, juris = SozR 4-2700 § 136 Nr 2, jeweils RdNr 15 und Urteil vom 06. Mai 2010 - B 14 AS 12/09 R, juris RdNr 10). Dies dürfte hier bei keinem der Bescheide vom 18. November 2008 und 19. November 2008 geschehen sein.
Zwar tragen die in der BehelfsVA befindlichen Entwürfe dieser Bescheide, mit denen die hier in Rede stehenden Verwaltungsakte
verlautbart worden sind, jeweils auf der Vorderseite einen Stempelaufdruck, der mit den jeweiligen Bescheiddaten identisch
ist, über dem handschriftlich ein "ab" vermerkt ist und der durch einen Mitarbeiter der Beklagten mit einer lesbaren Namensangabe
unterschrieben ist. Diese Vermerke geben aber keinen Aufschluss über den Tag der Aufgabe des Briefes oder der Briefe mit den
Bescheiden vom 18. November 2008 und 19. November 2008 zur "Post", womit nur diejenige Institution gemeint sein kann, die
den Brief bzw die Briefe befördert hat. Vielmehr dürfte es sich lediglich um die Bestätigung eines innerbehördlichen Vorgangs
handeln, nämlich um die Zuleitung an die Poststelle der Beklagten, die den Versand durch das Postunternehmen zu veranlassen
hatte. Hinsichtlich der nachfolgenden Vorgänge, nämlich der Aufgabe der Briefe beim Postunternehmen bzw ggf auch dem Einwurf
des Briefes bzw der Briefe in den Postkasten (vgl hierzu Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl 2007, RdNr 11 zu § 37), enthält die von der Beklagten vorgelegte BehelfsVA (Band I bis III) keine Vermerke mehr (vgl zum Ganzen auch BSG, Beschluss
vom 26. August 1997 - 5 RJ 6/96, juris = SozR 3 -1960 § 4 Nr 3). Sollte die Beklagte den Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide vom 18. November 2008 und 19.
November 2008 nicht nachweisen können, wovon nach Lage der Dinge nicht auszugehen sein dürfte, ist zu Gunsten der Kläger davon
auszugehen, dass diese ihnen nicht vor dem 08. Dezember 2008 bekannt gegeben worden sind, so dass zum Zeitpunkt des Eingangs
ihrer Widersprüche am 08. Januar 2009 die einmonatige Frist zur Einlegung ihrer Widersprüche noch nicht abgelaufen war (vgl
BSG, Urteil vom 28. November 2006, aaO.).
Der Klage kann - jedenfalls teilweise - eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil die Bescheide (genauer
gesagt: die darin verlautbarten Verwaltungsakte) der Beklagten vom 18. November 2008 und 19. November 2008 einer gerichtlichen
Überprüfung jedenfalls zum Teil wohl nicht standhalten dürften.
Sollte sich nämlich der durch Rechnungen und Kontoauszüge unterlegte Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 10. September 2010
als richtig erweisen, wonach der Kläger zu 1 aus seiner am 22. Juni 2006 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit erstmals am
06. Juli 2006 Einnahmen erzielt hat, dürften die Bescheide vom 18. November 2008, soweit darin die in den Bescheiden vom 15.
November 2005 (Bl p58ff) und 02. Juni 2006 (Bl p70ff) den Klägern gegenüber für die Zeit vom 01. Mai 2006 bis zum 30. Juni
2006 ergangenen Bewilligungsentscheidungen aufgehoben worden sind, rechtswidrig sein, weil die Kläger in diesem Zeitraum dann
weiterhin hilfebedürftig gewesen sein dürften (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II), so dass die Bewilligungsentscheidungen
weder anfänglich unrichtig waren (dann § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [ SGB III] und § 45 SGB X) noch nachträglich unrichtig geworden sind (dann §
40 Abs
1 Satz 2 Nr
1 SGB II iVm §
330 Abs
3 Satz 1
SGB III und § 48 SGB X).
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt
der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua
nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die - wie die Kläger - in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen
und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Sollte der Kläger zu 1 aber kein Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit
in der Zeit vom 01. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2006 erzielt haben, dürften die Kläger weiterhin im vollen Umfang hilfebedürftig
gewesen sein. Zwar sind bis zum 31. Dezember 2007 bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit der allgemeine
Einkommensbegriff des § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch und damit die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes
maßgebend gewesen (vgl § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm dem durch das 1. Alg II-ÄndV vom 22. August 2005 - BGBl I 2499 - ab dem
01. Oktober 2005 eingefügten und hier noch anwendbaren § 2a Alg II-V; im Folgenden ohne Zusatz zitiert), wobei grds nach §
13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2a Abs 2 Satz 1 Alg II-VO das Einkommen für das Kalenderjahr zu berechnen ist, in dem der Bedarfszeitraum
liegt (Berechnungsjahr) und für jeden Bedarfszeitraum ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr zu berücksichtigen ist
(§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2a Abs 2 Satz 2 Alg II-VO). Von dieser Regelberechnung ist nach § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm §
2a Abs 2 Satz 3 Alg II-VO allerdings dann abzuweichen, wenn Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Kalenderjahres erzielt
wird, so wie hier von den Klägern vorgetragen.
Wären die bezeichneten Aufhebungsentscheidungen in dem genannten Umfange rechtswidrig, würde dies dazu führen, dass die in
den Bescheiden vom 18. November 2008 ebenfalls verfügten Entscheidungen, mit denen die Erstattung der den Klägern im Zeitraum
vom 01. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2006 gewährten Leistungen (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) und der während dieses Zeitraums für sie aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§
40 Abs
1 Satz 2 Nr
3 SGB II iVm §
335 Abs
1 und 5
SGB III) verlangt worden sind, ebenfalls rechtswidrig sind.
Da aus den genannten Gründen eine hinreichende Erfolgsaussicht jedenfalls für einen Teil der Klage zu bejahen ist, kann offen
bleiben, ob ihr eine solche auch noch unter anderen Gesichtspunkten zu bescheinigen wäre.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
127 Abs
4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§
177 SGG).