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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2015 - 14 AS 2452/15
Sofortige Vollziehbarkeit von Minderungsbescheiden Anhörungsrüge Gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls der sofortigen Vollziehung
1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Rückgängigmachung der Vollziehung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der (Beibehaltung der) Vollziehung der Vorrang zu geben ist.
2. Dabei ist die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung hinsichtlich der Vollziehbarkeit zu beachten.
3. Hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung bestimmter Verwaltungsakte angeordnet, so besteht nur dann Anlass, hiervon abzuweichen, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen.
4. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 39 Nr. 1 SGB II sind Minderungsbescheide grundsätzlich sofort vollziehbar.
Normenkette:
SGB II § 39 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 27 AS 12152/15 ER
Auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird das zum Az.: L 14 AS 1899/15 B ER registrierte Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
Der Beschluss des Senats vom 15. September 2015 bleibt aufrecht erhalten.
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 15.September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: