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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2007 - 16 R 403/07
Rechtsweg bei Schmerzensgeldforderungen im öffentlichen Recht
1. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, das an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis anknüpft. Da dieser Anspruch nur eine Lücke im Schadensersatzrecht schließen soll, kann er aber von vornherein nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld gerichtet sein, sondern nur auf Naturalrestitution, d.h. auf Vornahme einer Amtshandlung.
2. Wird ausschließlich eine Forderung auf Schadensersatz in Geld bzw. Schmerzensgeld geltend gemacht, kommen allenfalls Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff, 839 BGB i.V. mit Artikel 34 GG in Betracht. Für derartige Schadensersatzansprüche sind nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die Zivilgerichte zuständig.
Normenkette:
BGB § 253 Abs. 2, § 280
,
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 1, § 202
Vorinstanzen: SG Berlin 05.12.2006 S 9 RA 1289/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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