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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - 18 AS 1467/14
Kosten für Unterkunft und Heizung Angemessene Wohnung Bestimmung einer Referenzmiete Einfacher Mietspiegel
1. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln.
2. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist.
3. Zur Bestimmung einer Referenzmiete als Angemessenheitsmaßstab ist zwecks Gewährleistung des Existenzminimums eine zeit- und realitätsgerechte Ermittlung des Bedarfs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren notwendig.
4. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben.
5. Auch ein einfacher Mietspiegel kann Grundlage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sein.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 02.05.2014 S 194 AS 13874/12
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Kläger im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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