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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2017 - 18 AS 2232/17
Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes Einstweiliger Rechtsschutz Anordnung der aufschiebenden Wirkung Eilbedürftigkeit einer Entscheidung Sofortvollzug als Regelfall
1. Widerspruch und Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt haben gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Eingliederungsverwaltungsakt ist sofort vollziehbar.
2. In einem solchen Fall kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung.
3. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.
4. Im Rahmen der Abwägung hat neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Frage der Eilbedürftigkeit wesentliche Bedeutung; nur bei offenbarer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung ist die Feststellung einer besonderen Eilbedürftigkeit entbehrlich.
5. In Fällen des § 39 SGB II, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 04.10.2017 S 6 AS 12248/17 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: