Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2017 - 18 AS 2984/15
Recht der Arbeitsförderung Vergütung für Vermittlungstätigkeit Eigener öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
1. Ungeachtet der geänderten systematischen Stellung und ungeachtet des teilweise gegenüber § 421g SGB III a.F. geänderten Wortlauts ist weiter davon auszugehen, dass der private Arbeitsvermittler - so wie nach § 421g SGB III a.F. - einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch hat und nicht einen auf ihn übergegangenen Anspruch des Arbeitslosen.
2. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
3. Das strikte Abstellen auf den Vermittlungserfolg entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG und ist auch auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage zu übertragen, die insoweit keine inhaltlichen Änderungen erfahren hat.
4. Hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass.
Normenkette: ,
SGB III a.F. § 421g
Vorinstanzen: SG Berlin 30.10.2015 S 200 AS 12711/13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: