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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2017 - 18 AS 426/17
SGB-II-Leistungen Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente Verfassungskonformität der Sicherung des Nachrangs durch Verweis auf vorrangige Leistungen Erforderlichkeit der Rentenantragstellung
1. Die der Sicherung des Nachrangs durch Verweis auf vorrangige Leistungen dienenden § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB II sind verfassungsgemäß.
2. Ein Leistungsbezieher ist zur Inanspruchnahme der Rente verpflichtet, wenn diese zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung seiner Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
3. Erforderlich in diesem Sinne ist nicht nur jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die Hilfebedürftigkeit nicht eintreten oder eine bestehende Hilfebedürftigkeit wegfallen lassen, vielmehr genügt es, wenn die Dauer einer Hilfebedürftigkeit verkürzt bzw. begrenzt oder der Höhe nach verringert wird.
Normenkette:
SGB II § 12a
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 23.01.2017 S 126 AS 1563/15
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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