Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts B (SG) vom 21. Dezember 2009 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin bei ihr Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung
iS von §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verpflichten, ihrem Umzug in irgendeine von ihr gewünschte Wohnung umgehend zuzustimmen und eine gegebenenfalls anfallende
Maklerprovision in der gesetzlich begrenzten Höhe als Darlehen zu gewähren.
Streitgegenstand ist bei verständiger Würdigung (§
123 SGG) somit die - vorläufige - Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für "irgendeine" neue Unterkunft
nach § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten
und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Der Begriff der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten iS des § 22 Abs. 3
Satz 1 SGB II ist weit zu fassen, wobei auch die Gebühren eines Maklers - soweit angemessen - darunter zu verstehen sind (vgl.
Bayerisches LSG, Urteil vom 16. Juli 2009, L 11 AS 144/08, juris; unter Bezugnahme auf Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 83).
Die Beschwerde ist unbegründet, weil bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem SG das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zur
Zusicherung der Übernahme der Kosten für die 2-Zimmer-Wohnung in der S Straße in B-T (Warmmiete 440,80 EUR, Maklerprovision
684 EUR, Antrag auf Wohnungswechsel vom 23. November 2009, Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 24. November 2009) zu
verpflichten, hat sich durch den "Verlust der gewünschten Wohnung" (siehe Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. Dezember
2009) erledigt. Für eine abstrakte Prüfung einer Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen bzw. Wohnungsbeschaffungskosten
für "irgendeine" von der Antragstellerin gewünschte Wohnung im einstweiligen Rechtschutzverfahren fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.
Denn die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz1 SGB II besteht, kann immer nur für eine konkrete
Wohnung auf der Grundlage eines aktuellen Wohnungsangebotes erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August
2009, L 5 AS 1273/09 B ER, juris, mwN). Für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann nichts anderes gelten. Denn bei der Prüfung,
ob eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erteilt werden kann, muss auch hier als ungeschriebene Voraussetzung die
Angemessenheit der anfallenden Kosten vorliegen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, aaO., § 22 Rn. 82). Die Angemessenheit
der Kosten der Unterkunft und Heizung ist jedoch nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil
vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
Da bereits das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob ein Auszug der Antragstellerin aus ihrer
bisherigen Wohnung überhaupt erforderlich ist. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin erst mit Geburt
ihres Kindes (voraussichtlicher Geburtstermin 10. Juni 2010) "alleinerziehend" sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).