Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2015 - 20 AS 2197/15
Leistungsausschluss für EU-Ausländer Unionsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft Sozialrechtlich geprägter Arbeitnehmerbegriff Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft
1. Eine unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, auf die es im Rahmen der Rechte nach § 2 FreizügG/EU ankommt, ist bereits dann anzunehmen, wenn unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eine Pflichtversicherung in einem besonderen System der sozialen Sicherung besteht.
2. Zwar ist auch für den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff wesentliches Merkmal, dass der Betroffene für eine bestimmte Zeit für einen anderen weisungsgebunden Leistungen erbringt, für die er in Gegenleistung eine Vergütung erhält; allerdings ist der Begriff weit auszulegen.
3. Der sozialrechtlich geprägte Arbeitnehmerbegriff ist auch im Freizügigkeitsrecht anzuwenden, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Koordinierungsregelungen im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterlaufen würde.
4. Auch bei Personen, die Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil eine Sperrzeit eingetreten ist, besteht trotz Ruhens des Anspruchs auf Alg I die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU fort, weil diese nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen können.
5. Deshalb ist im Hinblick auf den Fortbestand der Versicherungspflicht im Rahmen des Alg-I-Bezuges - im Übrigen auch trotz Eintritts einer Sperrzeit und eines zeitweisen Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I - eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU auch im Falle der Annahme einer freiwilligen Arbeitslosigkeit nicht verlorengegangen, da eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls nur kurzzeitig entfallen ist.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 28.08.2015 S 174 AS 16567/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2015 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zu Leistungen von mehr als 148,50 Euro monatlich verpflichtet worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außer-gerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu 80 v.H. zu erstatten; im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: