LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008 - 21 R 677/08
Anrechnung von Beitragszeiten in Kanada nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale
Sicherheit
Zweck der Zusammenrechnung von Beitragszeiten nach den Artikeln 12 und 13 Buchstabe b) ii) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14.11.1985 ist es, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Erwerb eines bestimmten Leistungsanspruchs durch Erfüllung der für den Leistungsanspruch erforderlichen Wartezeit zu schaffen.
Die Pflicht zur Berücksichtigung fremdmitgliedschaftlicher Zeiten besteht, soweit dies zur Erfüllung der in Frage stehenden
versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Hieraus folgt, dass die genannten Vorschriften erst beim
Erwerb des Leistungsanspruchs zur Anwendung kommen, also dann, wenn ein bestimmter Leistungsfall eingetreten ist. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: EWGV 1408/71 Art. 45 Abs. 1
,
EWGV 1408/71 Art. 9 Abs. 2
,
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,
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,
SozSichAbk1985 CAN Art. 12
,
SozSichAbk1985 CAN Art. 13 Buchst. b Buchst. ii
,
SozSichAbk1985SchlProt CAN Nr. 3 Buchst. c
Vorinstanzen: SG Berlin 01.03.2006 S 30 R 2453/05