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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - 22 R 17/12
Rentenversicherung Rückforderung überzahlter Leistungen bei Tod der Berechtigten Treuhänder kein Zahlungsempfänger
1. Kein erstattungspflichtiger Leistungsempfänger im Sinne der speziellen Rückzahlungsvorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI für Überzahlungen bei Tod eines Rentenberechtigten ist derjenige, dem – wie etwa dem Boten – der Betrag nicht als dem (vermeintlich) Empfangszuständigen zugewendet wird.
2. Wer die Gutschrift als Treuhänder und damit lediglich "als Durchgangsstation" zwecks Weiterleitung an den "empfangszuständigen Endempfänger" erhält, bekommt diese, ohne dass sie Bestandteil seines Vermögens geworden ist. Der Treuhänder ist dann auch nicht (mehr) bereichert und logischerweise nicht erstattungspflichtig.
Normenkette:
SGB X § 50
,
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1
,
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 23.11.2011 S 10 R 806/06
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 7.624,84 Euro festgesetzt.

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