Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2015 - 22 R 185/13
Höhere Altersrente unter Bewertung von Zeiten für Fach- und Hochschulausbildung Bindungswirkung einer Rentenauskunft Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung rentenversicherungsrechtlicher Positionen Sicherung der Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Die Rentenauskunft, die - begrifflich als Auskunft - kein Verwaltungsakt ist, gibt die Rentenhöhe wieder, ist jedoch, wie § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI klarstellend ausführt, nicht rechtsverbindlich.
2. Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu.
3. Dies gilt im Besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
4. Vor dem Hintergrund der sich immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen des sich verändernden demografischen Aufbaus der Bevölkerung und einer schwierigen finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beiträge langfristig bezahlbar und die Renten so sicher zu machen, diente die gesetzliche Neuregelung des § 74 Satz 4 SGB VI der Sicherung der Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Erreichung dieses Ziels war die gesetzliche Neuregelung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Normenkette:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB VI § 74 S. 4
,
SGB VI § 149 Abs. 5
, ,
SGB VI § 66 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 71 Abs. 1
,
SGB VI § 54 Abs. 4
,
SGB VI § 109 Abs. 3
,
SGB VI § 109 Abs. 4 S. 2
,
GG Art. 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 28.01.2013 S 32 R 5165/11
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: