Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährenden Bescheides hinsichtlich der
Rentenhöhe für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 und Erstattung von 5.769,85 Euro.
Die im September 1955 geborene Klägerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau bei der mbH absolvierte
(Zeugnis vom 12. Juli 1974), war anschließend bis Dezember 1981 als Fernschreiberin und Informationsbearbeiterin bei diesem
Betrieb beschäftigt. Von Januar 1982 bis Februar 1986 arbeitete sie als Dispatcher Schifffahrt und wissenschaftliche Mitarbeiterin
des Betriebsdirektors beim VEB K, von Februar 1986 bis Dezember 1988 als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Mitarbeiterin
für Lohn- und Tarifpolitik beim VEB K (KWV) B-, von Februar 1989 bis April 1990 als Finanzbuchhalterin beim VEB V, von April
1990 bis Mai 1991 als Dispatcher beim Rettungsamt Berlin und nach dessen Überführung zum 01. Januar 1991 beim Land Berlin
und von Juni 1991 bis September 1991 als Sachbearbeiterin bei der T GmbH. Danach war sie ohne Beschäftigung.
Zum 01. August 1978 war sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten.
Auf ihren im Februar 2004 gestellten Antrag auf Kontenklärung, in dem sie u. a. angegeben hatte, Beitrags- oder Beschäftigungszeiten
zum Beispiel als Beschäftigter im Bergbau nicht zurückgelegt, einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nicht angehört bzw.
eine Beschäftigung nicht ausgeübt zu haben, für die ein Versorgungssystem bestanden habe, sowie eine Anwartschaft oder ein
Anspruch auf eigene Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht zu haben, hatte die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Bescheid vom 03. Juni 2004 erteilt, mit dem sie nach §
149 Abs.
5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1997 verbindlich feststellte.
Nachdem die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Dipl. Ing. T C im Oktober 2004 Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt
hatte, in dem auf die Kontenklärung und den dazu erteilten Bescheid der Beklagten Bezug genommen worden war und dem u. a.
als Anlage 3 die Renteninformation 2004, wonach die Rente wegen voller Erwerbsminderung 686,82 Euro betragen würde, wenn die
Klägerin heute wegen gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert wäre, beigefügt war, war der Klägerin mit Bescheid
vom 25. Januar 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Oktober 2004 nach einem am 11. März 2004 eingetretenen
Leistungsfall bei 1,0461 persönlichen Entgeltpunkten und 29,0309 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einer monatlichen Rente
von 347,09 Euro bewilligt worden. Den Entgeltpunkten lagen Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
zugrunde.
Auf eine telefonische Sachstandsanfrage des Bevollmächtigten der Klägerin war diesem nach Aktenvermerken telefonisch am 28.
Januar 2005 und am 31. Januar 2005 der Sachstand mitgeteilt worden.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005, das gemäß Verfügung "über Betreuer" an die Klägerin übermittelt werden sollte, war von
der Beklagten bescheinigt worden, dass die Klägerin Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Oktober 2004 habe.
Die Rentenberechnung könne wegen der Programmumstellung unter Berücksichtigung der Elterneigenschaft zurzeit nicht durchgeführt
werden. Die Rentenhöhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung betrage ca. das Doppelte der teilweisen Erwerbsminderungsrente.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2005 hatte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Oktober 2004
bis 31. Oktober 2006 nach einem am 11. März 2004 eingetretenen Leistungsfall bei 1,0461 persönlichen Entgeltpunkten und 29,0309
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit einer monatlichen Rente
von 666,84 Euro sowie bei 1,0461 persönlichen Entgeltpunkten und 29,0309 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung mit 889,10 Euro, insgesamt 1.619,72 Euro gewährt. Der beigefügte Versicherungsverlauf weist Zeiten der
knappschaftlichen Rentenversicherung nicht aus. Im Bescheid ist ausgeführt: Persönliche Entgeltpunkte, die bereits Grundlage
einer früheren Rente waren, sind weiterhin zugrunde zu legen, wenn sie zu einer höheren Rente führen. Die bisherigen persönlichen
Entgeltpunkte betragen aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 30,0770 und aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung 30,0770. Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte führen zu einer höheren Rente und sind deshalb der weiteren
Berechnung zugrunde zu legen. Im Bescheid ist außerdem verfügt, dass für die Zeit ab 01. Oktober 2004 die bisherige Rente
nicht zu leisten ist.
Zum 01. Juli 2005 war die monatliche Rente mit 1.619,72 Euro unverändert geblieben.
Nach einer Meldung rentenrechtlicher Zeiten hatte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 die Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung ab 01. Oktober 2004 bei nunmehr 1,0474 persönlichen Entgeltpunkten und 29,4356 persönlichen Entgeltpunkten
(Ost) mit einer monatlichen Rente von 351,75 Euro neu festgestellt. Zugleich war verfügt worden, dass die bisherige Rente
(als die höhere) zu leisten ist.
Bei der anschließenden Vornahme einer Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung stellte die Beklagte fest, dass
seinerzeit unzutreffender Weise besitzgeschützte Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgegeben worden
seien, wodurch es zu einer Überzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30. November 2005 von 11.647,04 Euro
gekommen sei.
Mit Bescheid vom 09. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2006 nahm die Beklagte eine Neufeststellung
der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2006 bei 1,0474 persönlichen Entgeltpunkten und
29,4356 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einer monatlichen Rente von 703,51 Euro vor. Sie teilte mit, bei der Rentenberechnung
vom 24. Februar 2005 seien zusätzliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung fehlerhaft zugrunde gelegt worden.
Sie wies darauf hin, dass für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 die Berechnung der Rente in einem weiteren
Bescheid erfolgen werde.
Mit Schreiben vom 22. November 2005 kündigte die Beklagte ihre Absicht an, den Bescheid vom 24. Februar 2005 mit Wirkung ab
01. Oktober 2004 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die Überzahlung für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 in Höhe von 11.647,04 Euro nach
§ 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Aufgrund eines Verschlüsselungsfehlers seien bei der Berechnung der Rente persönliche Entgeltpunkte aus
der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter sowie Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt
worden, obwohl nie Beiträge zur Knappschaft (Bergbau) entrichtet worden seien. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich
zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Klägerin machte geltend, die Unrechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Februar 2005 sei nicht erkennbar gewesen. Der angeblich
irrtümliche Verschlüsselungsfehler werde bestritten. Vielmehr sei die Gewährung zusätzlicher Entgeltpunkte stellvertretend
für einzustufende Ansprüche aus dem Beamtenstatus bewusst vorgenommen worden. Die Klägerin habe während der Dauer ihres gesamten
Berufslebens in Betrieben des öffentlichen Dienstes gearbeitet. Die Übernahme in den Beamtenstatus sei nach der Wende erfolgt.
Die Rückforderung sei eine unbillige Härte, da sie ihren Lebensstil auf die zugesagte Rentenhöhe abgestellt und die gezahlte
Rente für das tägliche Leben vollständig verbraucht habe. Die Klägerin legte eine Aufstellung verbrauchter finanzieller Mittel
aus Rentenzahlungen für den Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 vor.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 stellte die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 24. Februar 2005die Rente
wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 bei 1,0494 persönlichen Entgeltpunkten und 29,8012
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einer monatlichen Rente von 711,95 Euro neu fest. Sie wies eine Überzahlung für diesen
Zeitraum von 11.539,71 Euro aus. Sie verfügte, dass davon nur 5.769,85 Euro zu erstatten sind. Zur Begründung führte sie aus:
Die vorgebrachten Gründe hätten zwar nicht bei der Vertrauensschutzprüfung, wohl aber bei der Ausübung des Ermessens zugunsten
der Klägerin berücksichtigt werden können. Auf Vertrauen habe sich die Klägerin nicht berufen können, weil es sich bei der
fehlerhaften Speicherung um eine offenbare Unrichtigkeit gehandelt habe, die erkennbar gewesen sei, da nie Beiträge zur knappschaftlichen
Rentenversicherung entrichtet worden seien. Ferner sei zu erkennen gewesen, dass die persönlichen Entgeltpunkte doppelt (gleiche
Höhe) vorgegeben worden seien. Allerdings werde den dargelegten Gründen im Wege des Ermessens insoweit Rechnung getragen,
als die Rückforderung auf den ausgewiesenen Betrag begrenzt worden sei. Über diesen Betrag hinaus könne nicht von einer Bescheidrücknahme
abgesehen werden, weil auf die Rückerstattung überzahlter Beträge im Interesse der Versichertengemeinschaft, deren Gelder
treuhänderisch zu verwalten seien, grundsätzlich nicht verzichtet werden könne.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zusätzlich geltend, wegen der Übernahme in den Beamtenstatus der
Bundesrepublik nach der Wende habe sie gar nicht davon ausgehen können, dass der Bescheid vom 24. Februar 2005 nach den Feststellungen
des Dezernates 2020 der Beklagten bezüglich der Überführung der erworbenen Rentenanwartschaften aus DDR-Zeiten in bundesdeutsches
Recht unkorrekt gewesen sein solle. Zur Rückzahlung von Beträgen sei die Klägerin bei einer monatlich in Höhe von 643,75 Euro
gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht in der Lage. Der Nachzahlungsbetrag von 1.560,13 Euro für die Zeit vom
01. November 2006 bis 31. Oktober 2007 aus dem Bescheid vom 22. Oktober 2007 sei nicht pfändbar. Die Klägerin legte die Übersicht
über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09. Mai 2008 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Aufgrund eines Verschlüsselungsfehlers
seien bei der Berechnung der Rente Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden. Es seien
aber nie Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Bergbau) entrichtet worden. Darüber hinaus seien die besitzgeschützten
Entgeltpunkte doppelt berücksichtigt worden. Die fehlerhafte Speicherung sei bei vollständigem Lesen des Bescheides, einer
Obliegenheit des Bescheidempfängers, ohne Mühe erkennbar gewesen. Im Versicherungsverlauf seien alle bei der Berechnung berücksichtigten
rentenrechtlichen Zeiten aufgeführt. Dort werde ebenfalls dargestellt, zu welchem Zweig der Rentenversicherung diese Zeiten
zugeordnet würden. Eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung sei nicht erfolgt. Die zweifache Berücksichtigung
der besitzgeschützten Entgeltpunkte hätte auffallen müssen. Das Wissen des Vertreters müsse sich der Betroffene zurechnen
lassen. Im Rahmen des Ermessens sei bereits ein Mitverschulden der Beklagten an der Entstehung der Überzahlung berücksichtigt
worden. Darüber hinaus könne von der Rückforderung nicht abgesehen werden. Auch der Verbrauch der Leistung sei für sich betrachtet
kein ausreichender Grund, von einer Rückforderung abzusehen. Darüber hinaus sei auch zu beachten, dass mit der Abrechnung
der Nachzahlung vom 21. November 2007 1.560,13 Euro überwiesen worden seien.
Dagegen hat die Klägerin am 14. Juli 2008 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben.
Sie hat gemeint, der Bevollmächtigte C sei kein Rechtsanwalt und habe im Hinblick darauf davon ausgehen dürfen, dass auf die
Anrechnung erworbener Rentenansprüche aus dem öffentlichen Dienst das Dezernat 2020 der Beklagten eine analoge Rechenvorschrift
benutzt habe, um zustehende Bezüge abzugelten. Die Klägerin sei gutgläubig und entreichert. Der Bescheid vom 24. Februar 2005
sei, ohne dass eine Vollmacht der Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, an diese gesandt worden und deswegen lediglich
weitergeleitet worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 09. November
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Bescheid vom 24. Februar 2005 ohne Vollmacht an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
gesandt worden sei. Die Fehlerhaftigkeit dieses Bescheides sei aber auch für einen juristischen Laien erkennbar gewesen. Bereits
am 25. Januar 2005 sei ein Rentenbescheid erlassen worden. Bei Vergleich der Anlagen 6 sei ohne Mühe erkennbar gewesen, dass
die zugrunde gelegten Entgeltpunkte doppelt berücksichtigt worden seien. Hierzu müsse man keinerlei juristische Fachkenntnisse
besitzen.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23. April 2012 den Bescheid vom 17. Mai 2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2008 und den Bescheid vom 09. November 2005 insoweit aufgehoben, als sie
seinerseits den Bescheid vom 24. Februar 2005 für den Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 in Höhe von insgesamt
5.769,85 Euro aufheben und die Beklagte diesen Betrag von der Klägerin zurückerstattet verlangt: Die Kammer habe die Bescheide
der Beklagten dergestalt ausgelegt, dass es sich bei dem Bescheid vom 17. Mai 2006 zum einen um einen Überprüfungsbescheid
handele, der den zuvor ergangenen Neufeststellungsbescheid vom 09. November 2005 im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X teilweise (nämlich hinsichtlich von 5.769,86 Euro) zurückgenommen habe. Zum anderen enthalte er die Erstattungsforderung
für den Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis zum 30. November 2005. Die in den angefochtenen Bescheiden (noch) enthaltene Teilaufhebung
in dieser Höhe sei rechtswidrig. Die Klägerin habe die bewilligten Leistungen verbraucht und könne sich daher auf Vertrauensschutz
berufen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Februar 2005 gekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Klägerin habe angegeben, dass sie auf die Richtigkeit des ursprünglichen
Rentenbescheides vertraut habe. Sie habe alle erforderlichen Unterlagen einreichen lassen. Die Beklagte habe zunächst die
Angelegenheit der Erwerbsminderungsrente bearbeitet und anschließend die Rentenansprüche "aus dem öffentlichen Dienst". Hierbei
sei zwischen ihr und der Beklagten ein umfangreicher Schriftwechsel geführt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid
habe fehlerhaft sein können, hätten für sie nicht vorgelegen. Die Kammer halte dies für glaubhaft. Dies ergebe sich zum einen
daraus, dass die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Rentenbewilligung aus dem Bereich der Beklagten stamme. Es sei nicht
ersichtlich, dass die Fehlerhaftigkeit des Bescheides für die Klägerin ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre. Der Begründungsteil
des Bescheides sei derart umfangreich und mit einer so großen Vielzahl von Rechenschritten und Zahlenangaben versehen, dass
eine Augenfälligkeit des Fehlers für die Klägerin schon deshalb ausscheide. Auch dass im Bescheid Entgeltpunkte der knappschaftlichen
Rentenversicherung enthalten seien, obwohl die Klägerin dort nie Mitglied gewesen sei, springe dem durchschnittlichen Leser,
der nicht gezielt diese Einzelangabe suchen und überprüfen wolle, unter den vielen weiteren Angaben und Zahlen nicht sofort
ins Auge. Hinzu komme, dass die Rentenbescheide aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Maßgaben ohnehin für einen rechtlichen
Laien nur schwer zu verstehen seien. Die Bescheide erstreckten sich über viele Seiten (mit vielen Anlagen) und handelten zahlreiche
Einzelfragen ab, die ohne eine entsprechende Kenntnis des Rentenversicherungsrechts nicht zu erfassen seien. Angesichts dessen
könne die Kammer auch nicht erkennen, dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, bei der Beklagten nachzufragen. Hieran ändere
auch der Umstand nichts, dass sich die Rentenhöhe der Teilrente und der Vollrente deutlich voneinander unterschieden. Zwar
wäre die Diskrepanz jemanden, der mit dem Recht der Rentenversicherung vertraut sei, aufgefallen. Dies sei bei der Klägerin
jedoch nicht der Fall. An der Einschätzung der Kammer ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin für die Angelegenheit
der Rentenbewilligung Herrn C beauftragt habe. Zwar müsse sie sich dessen Kenntnis im Sinne des §
166 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zurechnen lassen. Die Kammer könne jedoch nicht erkennen, dass Herr C die Rechtswidrigkeit des Bescheides gekannt habe oder
hätte erkennen müssen. Da auch Herr C juristischer Laie sei, gelte das Gesagte entsprechend.
Gegen den ihr am 26. April 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Mai 2012 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht habe ihr Schreiben vom 14. Februar 2005 übersehen, in dem mitgeteilt worden sei, dass
die Rentenhöhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung ca. das Doppelte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betrage.
Die Klägerin habe daher bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung nur mit einem Betrag um die 630 Euro rechnen dürfen. Der
nur 10 Tage später erteilte Bescheid über Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Auszahlungsbetrag von 1.469,09 Euro
habe somit offensichtlich Anlass zu zweifeln an der Richtigkeit dieses Bescheides hervorrufen müssen. Der Bevollmächtigte
C sei zwar kein Jurist, aber Diplomingenieur, so dass von einem sehr hohen Einsichtsvermögen auszugehen sei, wie seine zahlreichen
und umfangreichen Schreiben zeigten, die sich intensiv mit der Rentenangelegenheit der Klägerin auseinandersetzten.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. April 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Schreiben vom 14. Februar 2005 nicht erhalten zu haben. Die Klägerin sei seinerzeit bereits so krank gewesen,
dass sie sich des Bevollmächtigten C bedient habe. Das Schreiben vom 14. Februar 2005 sei auch nicht diesem Bevollmächtigten
zugegangen. Die Klägerin hat die Stellungnahmen des Bevollmächtigten C vom 22. Mai 2013 und 26. Juni 2013 vorgelegt und sich
wegen der vorgetragenen Feststellungen des Dezernats 2020 darauf bezogen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff
Knappschaft nicht zu subsumieren sei, dass die Klägerin im Bergbau tätig gewesen wäre. Unter Knappschaft verstehe man See-
und Bahn-/Verkehrswesen. Da die Klägerin mit internationalem Flugfunksprechzeugnis als Fluglotse tätig gewesen sei, sei für
sie keineswegs offensichtlich gewesen, dass ihr fälschlicherweise Entgeltpunkte angerechnet worden seien.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2008
und den Bescheid vom 09. November 2005 insoweit aufgehoben, als sie seinerseits den Bescheid vom 24. Februar 2005 für den
Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis zum 30. November 2005 in Höhe von insgesamt 5.769,85 Euro aufheben und die Beklagte diesen
Betrag von der Klägerin zurückerstattet verlangt.
Dies gilt hinsichtlich des Bescheides vom 09. November 2005 allein deswegen, weil mit diesem Bescheid lediglich die Neufeststellung
der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Dezember 2005 verfügt wurde. Demgemäß ist in diesem Bescheid ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass für die Zeit ab 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 die Berechnung der Rente in einem weiteren Bescheid
erfolgt. Folgerichtig weist dieser Bescheid weder eine Überzahlung aus, noch fordert er zu einer Erstattung auf.
Der Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2008 ist hinsichtlich der Rücknahme des
Bescheides vom 24. Februar 2005 rechtmäßig. Die Beklagte durfte diesen Bescheid über die Bewilligung von Rente wegen voller
Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 zurücknehmen, denn Entgeltpunkte
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sind mangels Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu
berücksichtigen. Auf Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen, denn zumindest ihr Bevollmächtigter Ckannte die Rechtswidrigkeit
des Bescheides vom 24. Februar 2005 infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen
für die im ausgesprochenen Umfang erfolgte Rücknahme dieses Bescheides vor.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 24. Februar 2005 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Nr. 3 SGB X.
Danach gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen
der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig
ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Bescheid vom 24. Februar 2005 ist ein begünstigender Verwaltungsakt, denn er begründet - neben dem hier nicht streitigen
Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung - auch das Recht der Klägerin auf Zahlung dieser Rente in bestimmter Höhe. Er
ist rechtswidrig, denn er setzt die monatliche Rente und damit den Zahlbetrag für die Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 30. November
2005 rechtsfehlerhaft, nämlich zu hoch, fest.
Dies folgt aus den Vorschriften über die Berechnung der Renten.
Nach §
64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die
persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte
(§
66 Abs.
1 SGB VI).
Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften der §§
63 bis
78 SGB VI über die Rentenhöhe anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist (§
79 SGB VI). Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung
und denen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag
der Rente ergibt (§
80 SGB VI).
Nach §
254 b Abs.
1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte
(Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrag der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes
treten. Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind,
sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt (§
254 b Abs.
2 SGB VI). Bei den Zeiten, für die an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) treten, handelt es sich insbesondere
um Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (§
254 d Abs.
1 Nr.
1 SGB VI).
Die Klägerin hat Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung weder im Gebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland
noch im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf im Bescheid vom 24. Februar 2005. Etwas
anderes wird auch von der Klägerin nicht behauptet, die sowohl im Antrag auf Kontenklärung als auch im über ihren Bevollmächtigten
C gestellten Rentenantrag ausdrücklich Beitrags- oder Beschäftigungszeiten als Beschäftigte im Bergbau verneinte.
Soweit die Klägerin erstmals im Februar 2014 vorträgt, unter Knappschaft verstehe man auch See- und Bahn-/Verkehrswesen ist
dies nicht nachvollziehbar. Der Versicherungsverlauf im Bescheid vom 24. Februar 2005 gibt dafür nicht den geringsten Hinweis.
Insbesondere sind die Pflichtbeiträge, die während der Beschäftigung der Klägerin beim Verkehrswesen entrichtet wurden, der
Rentenversicherung der Angestellten und nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet. Angesichts dessen kann
ein verständiger Leser dieses Versicherungsverlaufs nicht zur Erkenntnis gelangen, dass die von der Klägerin zurückgelegten
Pflichtbeitragszeiten im Verkehrswesen Zeiten der Knappschaft sind.
Sind Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht vorhanden, sind auch persönliche Entgeltpunkte bzw. persönliche
Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht gegeben, so dass Monatsteilbeträge aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung nicht ermittelt werden können.
Vor der Meldung rentenrechtlicher Zeiten resultierten ausgehend von 1,0461 persönlichen Entgeltpunkten und einem aktuellen
Rentenwert von 26,13 Euro (§ 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 2003 - BGBl I 2003, 784 - und § 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 - BGBl I 2005, 1578) sowie von 29,0309 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 22,97 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 2003 und § 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2005) daraus Monatsteilbeträge von 27,33 Euro und von 666,84 Euro, mithin insgesamt eine
monatliche Rente von 694,17 Euro (so auch Bescheid vom 24. Februar 2005).
Nach der Meldung rentenrechtlicher Zeiten resultieren ausgehend von 1,0494 persönlichen Entgeltpunkten und einem aktuellen
Rentenwert von 26,13 Euro (§ 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 2003 und § 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2005) sowie von 29,8012 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem aktuellen Rentenwert
(Ost) von 22,97 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 2003 und § 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2005) daraus Monatsteilbeträge von 27,42 Euro und von 684,53 Euro, mithin insgesamt eine
monatliche Rente von 711,95 Euro (so auch Bescheid vom 17. Mai 2006).
Es entstand daher im Zeitraum vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 unter Berücksichtigung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung
und des Beitragsanteils bzw. des Beitrags zur Pflegeversicherung eine Überzahlung von insgesamt 11.539,71 Euro. Diese Überzahlung
ermittelt sich aus der Differenz des gezahlten monatlichen Zahlbetrages und des zustehenden monatlichen Zahlbetrages für die
Zeit vom 01. Oktober bis 10. Oktober 2004 von 292,83 Euro (522,49 Euro abzüglich 229,66 Euro), für die Zeit vom 11. Oktober
bis 31. Oktober 2004 von 559,29 Euro (997,93 Euro abzüglich 438,64 Euro), für die Zeit vom 01. November 2004 bis 31. März
2005 von 4.128,05 Euro (7.365,65 Euro abzüglich 3.237,60 Euro), für die Zeit vom 01. April bis 30. April 2005 von 816,54 Euro
(1.456,94 Euro abzüglich 640,40 Euro), für die Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni 2005 von 1.646,70 Euro (2.938,18 Euro abzüglich
1.291,48 Euro) und für die Zeit vom 01. Juli bis 30. November 2005 von 4.096,30 Euro (7.309,00 Euro abzüglich 3.212,70 Euro).
Den rechtswidrigen begünstigenden Bescheid vom 24. Februar 2005 durfte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2006 für die
Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 30. November 2005 zurücknehmen, weil sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen kann. Dabei
kann dahinstehen, ob der Klägerin selbst wegen ihres Gesundheitszustandes das Berufen auf Vertrauen nicht verwehrt wäre. Jedenfalls
kannte ihr Bevollmächtigter C die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Februar 2005 infolge grober Fahrlässigkeit nicht.
Die Klägerin muss sich dessen grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorliegt, das heißt,
wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen
Fall jedem einleuchten muss. Voraussetzung dafür ist, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid
oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. Ob danach grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R, abgedruckt in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85, abgedruckt in BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom 31. August 1976, 7 RAr 112/74, abgedruckt in BSGE 42, 184 = SozR 4100 § 152 Nr. 3).
Die Vorschriften des §
278 Satz 1
BGB, wonach der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten hat, und §
166 Abs.
1 BGB, wonach nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht kommt, soweit die rechtlichen Folgen einer
Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, wonach
also das Verhalten bzw. die Kenntnis oder das Kennenmüssen einer dritten Person als eigenes Verhalten bzw. eigene Kenntnis
oder eigenes Kennenmüssen zugerechnet wird, finden jedenfalls im Fall einer gesetzlichen Vertretung oder rechtsgeschäftlichen
Bevollmächtigung entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R, abgedruckt in SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. Oktober 1968 - 9 RV 418/65, abgedruckt in BSGE 28, 258 = SozR Nr. 24 zu § 47 VerwVG; BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 40/83, abgedruckt in BSGE 57, 274 = SozR 1300 § 48 Nr. 11; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 78. Ergänzungslieferung 2013, SGB X, § 45 Rdnr. 36; Heße in Beck'scher Online-Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 01. September 2013, SGB X, § 45 Rdnr. 24; einschränkend Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 59), denn dieser Grundgedanke des bürgerlichen Rechts lässt, da er auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, eine
entsprechende Anwendung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu, da die Interessenlage, aus der die Verpflichtung des Vertretenen
hergeleitet wird, sich von der entsprechenden Sachlage im bürgerlichen Recht nicht wesentlich unterscheidet. Demjenigen, der
sich eines Dritten bedient (oder kraft Gesetzes eines Dritten bedienen muss), soll es gerade bei rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung
nicht gestattet werden, einerseits die tatsächlich oder vermeintlich besseren Fähigkeiten und Kenntnisse dieses Dritten zu
seinem eigenen Vorteil zu nutzen, ohne die möglicherweise gleichzeitig daraus resultierenden Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Wer zur Erledigung eigener Angelegenheiten einen Dritten einschaltet, übernimmt damit zugleich die Verantwortung für dessen
Verhalten bzw. dessen Kenntnis oder Kennenmüssen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm selbst dieses Verhalten bzw. dessen
Kenntnis oder Kennenmüssen bekannt ist. Dieser grundsätzlichen Verantwortlichkeit des gerade rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten
entspricht, dass sich die Behörde nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X an den Bevollmächtigen wenden muss und diesem gegenüber die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes vornehmen kann (§ 37 Satz 2 SGB X).
Was zu den einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen gehört, die vom Betroffenen anzustellen sind, kann nicht abstrakt
und für alle Rechtsmaterien einheitlich festgelegt werden. Der Umfang der Überlegungen ist bei einem Verwaltungsakt, dem eine
schwierige Rechtsmaterie zugrunde liegt, allein wegen der erforderlichen Begründung notwendigerweise größer als bei einem
Verwaltungsakt, der sich mit einer einfachen Rechtsmaterie befasst. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
bewogen haben. Eine "schlichte" Begründung bei einem Verwaltungsakt, der eine schwierige Rechtsmaterie regelt, führt notwendigerweise
dazu, dass der Verfügungssatz nicht nachvollzogen werden kann. Die Begründung eines Verwaltungsaktes muss mithin all das enthalten,
das den Betroffenen in die Lage versetzt, den Verfügungssatz verstehen zu können. Daraus folgt, dass der Betroffene grundsätzlich
gehalten ist, auch umfangreiche Bescheide im Einzelnen zu lesen und nicht etwa, was durchaus nachvollziehbar ist, wegen der
schon darin liegenden Schwierigkeit davon Abstand zu nehmen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, besteht
eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R). Allein der Umfang eines Bescheides führt somit nicht dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober
Fahrlässigkeit nicht hätte erkannt werden können.
Allerdings müssen die Erläuterungen im Bescheid, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, so klar und eindeutig sein, dass
sich ohne weitere Überlegungen aus dem Bescheid selbst seine Rechtswidrigkeit aufdrängt.
Die im Bescheid vom 24. Februar 2005 gegebenen Hinweise und Darlegungen lassen, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen
angestellt werden, erkennen, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu hoch war, weil Monatsteilbeträge aus persönlichen
Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu ermitteln gewesen sind, denn Zeiten in der knappschaftlichen
Rentenversicherung wurden von der Klägerin nicht zurückgelegt.
Die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den schwierigen Rechtsmaterien, denn es bedarf zahlreicher
Zwischenschritte, um den Zahlbetrag der Rente zu ermitteln. Der Bescheid vom 24. Februar 2005 mit seinen zahlreichen Anlagen
macht dies offenkundig. Gleichwohl ist diesem Bescheid klar und eindeutig zu entnehmen, wie die Monatsrente berechnet wird
und welche Bedeutung hierbei die rentenrechtlichen Zeiten haben.
Im Bescheid wird unter der Überschrift "Berechnung der Monatsrente" (Anlage 1) darauf hingewiesen, dass sich der Monatsbetrag
der Rente ergibt, wenn die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei
Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
sind Monatsbeträge aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln, die an die Stelle
der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten. Aus den persönlichen Entgeltpunkten der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten und den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Monatsteilbeträge
zu ermitteln, die zusammen den Monatsbetrag der Rente ergeben.
Im Bescheid heißt es weiter: Auf der Grundlage der im Versicherungsverlauf (Anlage 2) aufgeführten Zeiten errechnen sich die
persönlichen Entgeltpunkte aus den Entgeltpunkten für Beitragszeiten - Anlage 3 -, für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten - Anlage 4 - sowie dem Zugangsfaktor - Anlage 6 - .
In Anlage 2 ist unter der Überschrift "Versicherungsverlauf" ausgeführt: In der nachfolgenden Aufstellung sind die im Versicherungskonto
gespeicherten Daten aufgeführt, die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen erheblich sind. Im Folgenden werden die
im Versicherungsverlauf genannten Zeiten einerseits der Rentenversicherung der Angestellten - Zeiten im Beitrittsgebiet und
andererseits der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet.
In der Anlage 3 wird unter der Überschrift "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" dargelegt: Für das während des Versicherungslebens
durch Beiträge versicherte Einkommen sind Entgeltpunkte zu errechnen; ... Für Zeiten im Beitrittsgebiet und für reichsgesetzliche
Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland treten an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost). Nachfolgend
werden einerseits aus den der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - Zeiten im Beitrittsgebiet und andererseits
aus den der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordneten Zeiten Entgeltpunkte ermittelt.
In der Anlage 4 ("Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten") geschieht dies für solche Zeiten.
In der Anlage 6 ist unter der Überschrift "persönliche Entgeltpunkte" ausgeführt: Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung
des Monatsbetrag der Rente ergeben sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt
wird. Für Zeiten im Beitrittsgebiet und für reichsgesetzliche Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind persönliche
Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte treten. Anschließend werden die Entgeltpunkte
für Beitragszeiten, für beitragsfreie Zeiten und für beitragsgeminderte Zeiten zusammengerechnet und es wird ausgewiesen,
dass unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors die persönlichen Entgeltpunkte 1,0461 betragen. Dasselbe geschieht für die
Entgeltpunkte (Ost), wobei ausgewiesen wird, dass die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) 29,0309 betragen.
In der Anlage 6 heißt es dann weiter: Persönliche Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, sind weiterhin
zugrunde zu legen, wenn sie zu einer höheren Rente führen. Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte betragen aus der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten 30,0770 und aus der knappschaftlichen Rentenversicherung 30,0770. Die bisherigen persönlichen
Entgeltpunkte führen zu einer höheren Rente und sind deshalb der weiteren Berechnung zugrunde zu legen: persönliche Entgeltpunkte
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 1,0461, persönliche Entgeltpunkte (Ost) der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten 29,0309, persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung 1,0461, persönliche
Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung 29,0309.
Auf dieser Grundlage wird in der Anlage 1 (Berechnung der Monatsrente) dargestellt, dass die Rente aus folgenden Werten ermittelt
wird: Monatsteilbetrag aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 1,0461 persönlichen Entgeltpunkten
und mit 29,0309 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) sowie Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mit
persönlichen Entgeltpunkten 1,0461 und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) 29,0309, wobei jeweils auf Anlage 6 verwiesen ist.
Es drängen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen die Erkenntnis auf, dass der Bescheid vom 24. Februar 2005 hinsichtlich
der Rentenhöhe rechtswidrig ist, weil dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt gewesen ist, dass die Klägerin Zeiten der
knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt hat und ihr daher eine viel zu hohe Rente wegen voller Erwerbsminderung
gezahlt wurde.
Der Versicherungsverlauf des Bescheides vom 24. Februar 2005 enthält keine Zeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung
zugeordnet worden sind. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten sind Punkte aus Zeiten, die der knappschaftlichen
Rentenversicherung zugeordnet worden sind, nicht vorhanden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Entgeltpunkte für beitragsfreie
und beitragsgeminderte Zeiten. Dementsprechend sind die persönlichen Entgeltpunkte und die persönlichen Entgeltpunkte (Ost)
nicht aus Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt worden.
Ausschließlich beim Vergleich mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten wird auf persönliche Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung abgestellt, wobei ausgeführt ist, diese seien bereits Grundlage einer früheren Rente gewesen.
Letztgenannte Aussage ist jedoch offensichtlich unzutreffend, denn auch der vorangegangene Bescheid vom 25. Januar 2005 enthält
in seinem Versicherungsverlauf keine Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ermittelt Entgeltpunkte nicht aus Zeiten
der knappschaftlichen Rentenversicherung und bietet auch sonst keinen Hinweis darauf, dass neben den dort der Rentenberechnung
zugrunde gelegten 30,0770 Entgeltpunkten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zusätzlich weitere 30,0770
persönliche Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wie in der Anlage 6 des Bescheides vom 24. Februar
2005 mitgeteilt, in die Rentenberechnung eingeflossen sein könnten.
Die Berücksichtigung von 30,0770 Entgeltpunkten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der Rente
wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 24. Februar 2005 als ersichtlich fehlerhaft zu erkennen, stellt sich auch deswegen
als naheliegende Überlegung dar, weil dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt gewesen ist, dass die Klägerin keinerlei Zeiten
in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat.
In dem von ihm für die Klägerin gestellten Rentenantrag hat er zum einen auf die Kontenklärung und den dazu ergangenen Bescheid
vom 03. Juni 2004 Bezug genommen. Bereits im damaligen Antrag auf Kontenklärung wurde die Frage, ob die Klägerin Beitrags-
oder Beschäftigungszeiten als Beschäftigte im Bergbau zurückgelegt hatte, verneint. Dieselbe im Rentenantrag gestellte Frage
wurde ebenfalls vom Bevollmächtigten der Klägerin verneint. Es ist auch während des gesamten gerichtlichen Verfahrens nicht
vorgetragen worden, dass tatsächlich Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vorliegen.
Bei dieser Sachlage musste sich für den Bevollmächtigten der Klägerin, der nach seiner vorgelegten Stellungnahme vom 22. Mai
2013 den Bescheid vom 24. Februar 2005 mit dem Taschenrechner nachgerechnet hat, ohne weiteres aufdrängen, dass die Rentenberechnung
unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung im Bescheid vom 24. Februar 2005 unrichtig
war und der Klägerin deswegen eine zu hohe Rente gewährt wurde. Dies geht insoweit bereits aus dem Bescheid vom 24. Februar
2005 hervor, der einen Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ausweist. Mit dem Taschenrechner lässt
sich dieser Monatsteilbetrag nämlich gerade nicht aus Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Entgeltpunkten der
knappschaftlichen Rentenversicherung errechnen. Außerdem ist dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt gewesen, dass die nach
dem Bescheid vom 24. Februar 2005 für eine Zeit ab 01. Oktober 2004 bewilligte monatliche Rente von 1.619,72 Euro deutlich
von der dem Bevollmächtigten der Klägerin ebenfalls bekannten Renteninformation 2004 abweicht. In dieser Renteninformation
2004 heißt es, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die Klägerin heute wegen gesundheitlicher Einschränkungen
voll erwerbsgemindert wäre, 686,82 Euro betragen würde. Mit einem Monatsteilbetrag aus der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten von 694,17 Euro nach dem Bescheid vom 24. Februar 2005 wird der in der Renteninformation 2004 genannte
Betrag von 686,82 Euro fast genau erreicht, während sich der darüber hinausgehende Betrag der monatlichen Rente nach dem Bescheid
vom 24. Februar 2005 ausschließlich aus dem Monatsteilbetrag aus der knappschaftlichen Rentenversicherung von 889,10 Euro
ergibt. Damit bedurfte es auch insoweit lediglich einfachster Überlegungen, um zu erkennen, dass nicht vorhandene Zeiten der
knappschaftlichen Rentenversicherung für die deutliche Differenz verantwortlich ist.
Es kann daher dahinstehen, ob und wem die Mitteilung der Beklagten vom 14. Februar 2005 übermittelt wurde.
Für die von der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten C angestellten Erwägungen bietet der Bescheid vom 24. Februar 2005 unter
Berücksichtigung der eigenen Angaben der Klägerin auch nicht andeutungsweise einen Hinweis.
Im Antrag auf Kontenklärung gab die Klägerin an, weder einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört noch eine Beschäftigung
ausgeübt zu haben, für die ein Versorgungssystem bestanden hat. Außerdem wurde von ihr die Frage, ob sie eine Anwartschaft
oder einen Anspruch auf eigene Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen habe, verneint. Der Bevollmächtigte
der Klägerin C nahm im Rentenantrag auf die Kontenklärung Bezug. Außerdem wurde die Frage nach einer Anwartschaft oder einem
Anspruch auf eigene Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erneut verneint. In seiner Erklärung
vom 26. Juni 2013 hat der Bevollmächtigte zudem eingeräumt, dass ihm Feststellungen, welche das Dezernat 2020 gegenüber der
Klägerin getroffen habe, nicht bekannt seien. Er hat darin betont, dass er in allen Darstellungen die Formulierung "nach offenbaren
Feststellungen des Dezernats 2020" gewählt habe. Der Bescheid vom 24. Februar 2005 enthält jedoch ersichtlich keinerlei Feststellungen
des Dezernats 2020, so dass insoweit daraus auch keine "offenbaren" Feststellungen entnommen werden können. Die Klägerin trägt
auch nichts dazu vor, wo im Bescheid vom 24. Februar 2005 solche Feststellungen niedergelegt sind, also in diesem Bescheid
erworbene Rentenansprüche aus dem öffentlichen Dienst bei der Rentenberechnung (zusätzlich) abgegolten sein sollen.
Es bedarf keiner besonderen Fachkenntnisse, um dies alles zu erkennen. Vielmehr ist dies für einen durchschnittlichen Bescheidempfänger
ohne weiteres ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte der Klägerin als Diplomingenieur dazu
nicht in der Lage gewesen wäre. Besondere Umstände, die dies ausschlössen, werden nicht vorgetragen.
Kann sich die Klägerin somit nicht auf Vertrauen berufen, ist zugleich ausgeschlossen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt,
dass in die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides vom 24. Februar 2005 einzustellen wäre.
Die Beklagte durfte den Bescheid vom 24. Februar 2005 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.
Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen.
Wie bereits ausgeführt, besteht ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, nämlich nach Nr. 3, so dass es auf die andere Voraussetzung, dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend §
580 Zivilprozessordnung (
ZPO), nicht ankommt.
Die maßgebenden Fristen, die bei der Rücknahme zu beachten sind, sind gewahrt.
Nach § 45 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 Nr. 1 und Sätze 4 und 5 SGB X gilt: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Abs. 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend §
580 ZPO vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. In den
Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen
werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War
die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit
Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
Danach ist bereits die Zweijahresfrist gewahrt. Bei Erteilung des Bescheides vom 17. Mai 2006 war diese Frist bezogen auf
den Bescheid vom 24. Februar 2005 noch offen.
Die weitere Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit maßgebend ist (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist ebenfalls gewahrt. Danach muss die Behörde dies (die Rücknahme) innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen
tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
Die Tatsachen, welche die Rücknahme des Bescheides vom 24. Februar 2005 für die Vergangenheit rechtfertigen, waren der Beklagten
frühestens aufgrund der von ihr erfolgten Vornahme einer Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Oktober
2005 bekannt. Dabei stellte die Beklagte fest, dass bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 24. Februar
2005 unzutreffender Weise besitzgeschützte Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgegeben worden waren.
Der Bescheid vom 17. Mai 2006 wurde somit rechtzeitig erlassen.
Die Beklagte hat auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen.
Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach §
39 Abs.
1 Satz 1
SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien
Ermessens (§
39 Abs.
1 Satz 2
SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§
54 Abs.
2 Satz 2
SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch
sein.
Solche Sachverhalte liegen nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte ihr Verschulden an der Überzahlung insoweit
einbezogen hat, als sie die Rückforderung von 11.539,71 Euro auf 5.769,85 Euro reduziert hat. Ein vollständiger Verzicht auf
die Rückforderung ist nicht ermessensfehlerhaft, denn sie darf die Interessen der Versichertengemeinschaft berücksichtigen.
Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2008 zusätzlich die wirtschaftlichen Auswirkungen erwogen und hierbei
auf die der Klägerin gewährte Nachzahlung vom 21. November 2007 über 1.560,13 Euro für die Zeit vom 01. November 2006 bis
31. Oktober 2007 aus dem Bescheid vom 22. Oktober 2007 hingewiesen, die der Klägerin zur Tilgung zur Verfügung steht. Dass
die Beklagte in Abwägung aller vorhandenen bedeutsamen Umstände auf die Rückforderung nicht vollständig verzichtet hat, steht
in ihrem Ermessen, das, weil nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, keiner weiteren richterlichen Kontrolle unterliegt.
War die Beklagte somit berechtigt, den die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheid vom 24. Februar 2005
hinsichtlich der Rentenhöhe zurückzunehmen, so sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die (zu Unrecht im Umfang von 11.539,71 Euro) erbrachten Leistungen, soweit auf sie seitens der Beklagten nicht verzichtet
worden ist, also im Umfang von 5.769,85 Euro zu erstatten.
Die Berufung der Beklagten hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG) nicht vorliegen.