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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2015 - 22 R 585/13
Rente wegen voller Erwerbsminderung Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung Begriff der Berufsausbildung Duales Studium Beanstandungsrecht des Rentenversicherungsträgers
1. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst noch in § 7 Abs. 2 SGB IV, wonach als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung gilt, geregelt.
2. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz.
3. Stellen sich im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestanteil des Studiums dar, so ist das BBiG nicht anwendbar und schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung nicht gegeben.
4. Auch wenn es eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für das Beanstandungsrecht des Rentenversicherungsträgers nicht gibt, setzen die §§ 26, 27 SGB IV und § 202 Satz 1 SGB VI ein solches Beanstandungsrecht voraus.
5. Die Notwendigkeit, Beiträge zu beanstanden, ergibt sich wegen § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV daraus, dass zu Unrecht gezahlte Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB IV §§ 26 f.
,
SGB IV § 7 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 14.05.2013 S 10 R 196/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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