Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung
Fehlerhafter Ermessensgebrauch
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1960 geborene Kläger, der eine abgeschlossene Ausbildung zum Fleischer absolvierte, war als ungelernter Küchenarbeiter
von 1988 bis 2000 versicherungspflichtig und ist in diesem Beruf seit 2007 versicherungsfrei beschäftigt.
Mit dem im Dezember 2014 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wies der Kläger darauf hin, dass eine
Beratung durch einen Reha Berater für erforderlich angesehen werde, um Einigkeit über die konkrete Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben zu erzielen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung
führte sie aus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei, weil der Kläger in der Lage sei, eine
zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiter auszuüben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei nicht leidensgerecht.
Er nahm Bezug auf den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik H vom 16. Dezember 2013 und wies auf die bei ihm vorhandenen
Erkrankungen, Blindheit des linken Auges, Sehminderung rechts, Hirnanhangdrüsenschwäche mit Adipositas per magna, chronifizierte
depressive Reaktion, Diabetes mellitus, Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom und Coxarthralgien, hin. Infolge dessen bestehe
eine erhebliche Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte holte die Auskunft der GmbH & Co. KG vom 24. April 2015 ein und veranlasste das Gutachten des Facharztes für
Augenheilkunde Dr. W nach Begutachtung am 29. Oktober 2015.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 stellte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht. Sie erklärte sich bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten.
Sie befristete ihre Zusage auf den 31. Dezember 2016. Sie bat den Kläger darum, sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz
zu bemühen. Zu seiner Unterstützung durch die zuständige Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
sei es erforderlich, dass sich der Kläger arbeitslos oder arbeitssuchend melde und regelmäßig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stehe. Die abschließende Entscheidung über Art, Höhe und Dauer der Leistung könne erst nach Eingang der Antragsunterlagen
des Arbeitgebers hinsichtlich der vorgesehenen Beschäftigung erfolgen und werde dann mit einem weiteren Bescheid bekanntgegeben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger, dass er ohne eine entsprechende Beratung und Hilfestellung
durch die Beklagte einen entsprechenden Arbeitgeber selbst suchen müsse. Er strebe eine Tätigkeit als Pförtner/Concierge an.
Diesbezüglich sei jedoch auch erforderlich, dass eine entsprechende Unterstützung bei der Suche der entsprechenden Arbeitsstelle
von der Beklagten erfolge. Mit der Bewilligung sei ihm nicht wirklich geholfen. Es fehle weiterhin die erforderliche Unterstützung
und Beratung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Durch den angefochtenen Bescheid seien
dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
33 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) verbunden mit etwaigen Zuschüssen an den Arbeitgeber gemäß §
34 SGB IX bewilligt worden. Die Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche sei nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, sondern der
Arbeitsverwaltung, weswegen auf diesen Umstand bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 9. Juni 2016 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Am 20. Juni 2016 hat er außerdem Bewilligung
von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen
beantragt. Er beansprucht weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er weist darauf hin, dass zu den erforderlichen
Leistungen auch die Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung, wie z. B. Arbeitserprobung bzw. Berufsfindung, gehörten. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
umfassten nach §
33 Abs.
3 Nr.
1 SGB IX auch die Beratung und Vermittlung. Die Vermittlung umfasse dabei konkrete Handlungen, die darauf gerichtet seien, Menschen
mit Behinderungen mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Vermittlung umfasse
des Weiteren auch die Akquisition von Betrieben und Unternehmen. Dem Kläger fehle weiterhin die erforderliche Unterstützung,
Beratung sowie Vermittlung durch die Beklagte.
Mit Beschluss vom 12. September 2016 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt:
Der beabsichtigten Prozessführung fehle eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger gegen
die Beklagte Anspruch auf Gewährung einer anderen Leistung zur beruflichen Rehabilitation haben könnte. Die Leistungen zur
beruflichen Rehabilitation stünden gemäß §
9 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) im Ermessen des Rehabilitationsträgers. Der Kläger habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Leistung.
Ein Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Danach könne der Leistungsantrag
keinen Erfolg haben, zumal dem Kläger eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (in Gestalt einer Vermittlungshilfe) bereits
bewilligt worden sei.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 21. September 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21. Oktober 2016
eingelegte Beschwerde des Klägers.
Er verweist darauf, dass ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 lediglich eine Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht
gestellt habe. Die Beklagte habe insofern bei der Beurteilung der in Aussicht gestellten Teilhabe am Arbeitsleben fehlerhaft
von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Obwohl er mehrfach mitgeteilt habe, dass er eine Tätigkeit als Pförtner/Concierge anstrebe,
insofern auch eine entsprechende Unterstützung bei der Suche der entsprechenden Arbeitsstelle durch die Beklagte erforderlich
sei, insbesondere eine entsprechende Arbeitserprobung, damit in der Folge durch den dann gefundenen Arbeitgeber eine Unterstützung
im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben stattfinden könne, seien diese Gesichtspunkte ebenso wenig wie ein als sinnvoll erachtetes
Beratungsgespräch bei der Ermessensentscheidung der Beklagten berücksichtigt worden.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten (...), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung
bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach §
73 a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§
114 Abs.
2 ZPO) erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend
oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann und somit die Möglichkeit seines Obsiegens ebenso wahrscheinlich wie sein
Unterliegen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, §
73a Rdnrn. 7a und 7d).
Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen ist eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch zusteht, zu bejahen.
Nach §
13 Abs.
1 Satz 1
SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung, der nach §
9 Abs.
1 und
2 SGB VI u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§
33 bis
38 SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach §
40 SGB IX (§
16 SGB VI) erbringt, im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn
und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei beeinträchtigter Erwerbsfähigkeit kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
33 Abs.
1 SGB IX in Betracht, wenn damit das Rehabilitationsziel, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit u. a. wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern,
erreichbar erscheint. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinne des §
33 Abs.
1 SGB IX bestimmt sich dabei nach dem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Begriff der Erwerbsminderung (Majerski-Pahlen
in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, Beck-online, 12. Auflage 2010, §
33, Rdnr. 4).
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes,
2. Berufsvorbereitung, 3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, 4. berufliche Ausbildung und weitere Leistungen (§
33 Abs.
3 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
angemessen berücksichtigt (§
33 Abs.
4 Satz 1
SGB IX).
Um die späteren konkreten Leistungen zielgerichtet erbringen zu können, ist zuvor eine ausführliche Beratung notwendig. Hierbei
soll entsprechend §
33 Abs.
4 Satz 1
SGB IX bereits auf Eignung, Neigungen und die bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt eingegangen werden.
Die Vermittlung betrifft allerdings eher den Rehabilitationsträger Arbeitsverwaltung, da dort die Kontakte zu den Arbeitgebern
und die Möglichkeit der Vermittlungen stärker vorhanden sind (Jabben in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, 42. Edition.
Stand 31. Juli 2016,
SGB IX, §
33 Rdnr. 7.1).
Es kann dahinstehen, ob es zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes genügt, dass der Rentenversicherungsträger den Versicherten
an die Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende verweist, oder ob es erforderlich ist, dass
der Rentenversicherungsträger wegen der von dieser Behörde durchzuführenden Vermittlung zumindest mit dieser Behörde in Kontakt
treten muss, um ggf. zusammen mit dieser ein konkretes Vermittlungskonzept zu erarbeiten, oder ob es sogar notwendig ist,
dass der Rentenversicherungsträger selbst eigene Vermittlungsbemühungen unternehmen muss, um den Versicherten in einen Arbeitsplatz
zu vermitteln.
Eine solche Vermittlung setzt jedenfalls voraus, dass einerseits Eignung und Neigungen und andererseits die Lage und Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt vom zuständigen Rehabilitationsträger zu berücksichtigen sind (Vogt in Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX, 4. Auflage 2015,
SGB IX, §
33 Rdnr. 28). Letztgenanntem Gesichtspunkt kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn der zuständige Rehabilitationsträger die
Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht kennt. Dies berücksichtigt §
38 Satz 1
SGB IX, der bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art
und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung nimmt.
Die gesetzliche Vorgabe des §
33 Abs.
4 SGB IX wird durch den für jeden Rehabilitanden zu entwickelnden Eingliederungs- oder Rehabilitationsplan des Rehabilitationsträgers
umgesetzt. Im Regelfall wird dieser durch den Rehabilitations-Fachberatungsdienst gemeinsam mit dem Rehabilitanden festgelegt.
Die Festlegung des Rehabilitationszieles und die Auswahl des richtigen Rehabilitationsweges sind wichtige Qualitätsfaktoren,
die u. a. durch die Qualität der Vorfeldmaßnahmen (Leistungen zur Eignungsabklärung und Arbeitserprobung - inklusive Assessments),
die Qualität der Arbeit des Rehabilitations-Fachberatungsdienstes (u. a. Aufspüren innerbetrieblicher Möglichkeiten) und die
Qualität und Aussagekraft der (sozialmedizinischen und psychologischen) Gutachten maßgeblich mitbestimmt werden. Wenn es gelingt,
die relevanten Kriterien sorgsam, zeitnah und individuell zusammen mit dem Antragsteller zu berücksichtigen, kann das Rehabilitationsziel
so optimal wie möglich festgelegt werden, die richtige Auswahl einer Leistung getroffen und der entsprechende Leistungserbringer
bestimmt werden (vgl. Ziffer 4.2 Rahmenkonzept "Qualitätssicherung bei Leistungen für Teilhabe am Arbeitsleben" des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger: www.deutsche-rentenversicherung.de).
Der zuständige Rehabilitationsträger hat somit zumindest einen Eingliederungsvorschlag zu machen, der die Kriterien des §
33 Abs.
4 SGB IX berücksichtigt (vgl. auch Vogt in Kossens/von der Heide/Maaß, a. a. O.,
SGB IX, §
33 Rdnr. 31).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des §
33 Abs.
4 Satz 1
SGB IX von ihrem Ermessen nach §
13 Abs.
1 Satz 1
SGB VI rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hätte.
Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach §
39 Abs.
1 Satz 1
SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien
Ermessens (§
39 Abs.
1 Satz 2
SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§
54 Abs.
2 Satz 2
SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch
sein.
Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird,
als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird,
die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass sachfremde
Erwägungen angestellt werden (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R, Rdnrn. 36 und 37, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 31 a Nr. 1; BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 1/07 R, Rdnrn. 17 bis 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1; BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94, Rdnrn. 32 bis 35, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Sachfremde Erwägungen sind u. a. dann gegeben, wenn
Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die den Zweck der Norm nicht beachten (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 1/07 R, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94, Rdnr. 35). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls
zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sind, so dass ein Abwägungsdefizit gegeben ist (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 10/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 76 Nr. 2).
Letztgenannter Sachverhalt liegt vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ersichtlich schon
nicht gewährt, sondern solche lediglich in Aussicht gestellt, ohne diese zudem konkret zu bezeichnen. Sie hat sich zwar bereiterklärt,
einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Der Eingliederungszuschuss gehört allerdings nicht zu den Leistungen
nach §
33 Abs.
3 Nr.
1 SGB IX, da er in §
34 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB IX als Leistung an den Arbeitgeber geregelt wird. Es ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt einen Eingliederungsvorschlag
insbesondere unter Berücksichtigung der maßgebenden Kriterien des §
33 Abs.
4 Satz 1
SGB IX erarbeitet hätte, um auf Grundlage dieses Eingliederungsvorschlages konkrete Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
anzubieten. Die Aufforderung an den Kläger im angefochtenen Bescheid, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen
und sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen, stellt eine Leistung der Beklagten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
nicht dar. Mit der erhobenen zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG, denn die Entscheidung über die Auswahl der Art der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben steht im pflichtgemäßen Ermessen
des Versicherungsträgers, kann der Kläger somit in entsprechender Anwendung des §
131 Abs.
3 SGG von der Beklagten die Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen, denn die Beklagte hat von
ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§
54 Abs.
2 Satz 2
SGG).
Mithin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt werden.
Die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erscheint geboten (§
121 Abs.
2 ZPO).
Der Kläger kann auch die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).