LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2008 - 23 B 198/06
Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, nach erfolgter Bescheidung und damit eingetretener Erledigung der Hauptsache das Klageverfahren
zu beenden und in einem neuen, nach dem
SGG geregelten Verfahren mittels einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §
54 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zu begehren. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Potsdam 07.06.2006 S 20 SO 18/06