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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2017 - 25 AS 2557/16
Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren Versterben des Widerspruchsführers Keine Verfahrensunterbrechnung bei anwaltlicher Vertretung Erfolgsaussichten des Widerspruchs
1. Verstirbt ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren entsprechend der Regelung des § 239 ZPO bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen.
2. Eine Unterbrechung findet nach § 246 Abs. 1 ZPO analog nicht statt, wenn eine Vertretung im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten stattgefunden hat.
3. Über die Kostenentscheidung nach § 63 SGB X ist damit nichts gesagt, sie hängt vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens ab.
4. Die in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht, sterbe der Widerspruchsführer und erledige sich nur deshalb das Widerspruchsverfahren, müsse im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung inzidenter die Frage geprüft werden, ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte, greift daher zu kurz und entspricht nicht der Rechtsprechung des BSG.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 239
,
ZPO § 246 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 21.06.2016 S 49 AS 2309/12
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: