LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2009 - 25 AS 70/09
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Folgenabwägung bei Leistungen nach dem SGB II, Drohen einer Grundrechtsverletzung
Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren für das Begehren, dem Antragsteller ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, die
Bedeutung des Hauptsacheverfahrens vollständig übernimmt und dem Antragsteller bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes
eine endgültige Grundrechtsverletzung droht, dürfen nach Art.
19 Abs.
4 GG die Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht überspannt werden. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
zu genügen, darf sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf eine nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der
Hauptsache beschränken, sondern muss die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen (hier: Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach dem SGB II). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 23.12.2008 S 121 AS 40412/08 ER