LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2007 - 25 B 846/07
Zureichender Grund für Untätigkeitsklage
Wenn ein Leistungsträger mit der Erteilung eines Widerspruchsbescheides wartet, bis ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
abgeschlossen ist, so handelt er nicht schon deswegen mit zureichendem Grund iS des §
88 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Potsdam 08.02.2007 S 15 AS 727/05