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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2016 - 26 AS 1421/16
Leistungen nach dem SGB II EU-Ausländer Leistungsausschluss Wahrnehmung der elterlichen Sorge
1. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts erfordert die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum (weiterhin) bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU bzw. eines Aufenthaltsrechts nach den - im Wege eines Günstigkeitsvergleichs - anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes.
2. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein anderes materiell bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
3. Das einem Kind zuerkannte Recht, im Aufnahmemitgliedsstaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, impliziert notwendig das Recht des Kindes auf gemeinsamen Aufenthalt mit der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmenden Person.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 19.05.2016 S 114 AS 6333/16 ER
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2016 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 02. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 709,40 Euro monatlich sowie Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 643,96 Euro monatlich zu zahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

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