Gründe:
I. Die Antragstellerin, eine mit Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Januar 2007 im Verfahren S 23 AS 2144/06 ER dem dortigen Kläger im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin, erstrebt die Festsetzung
einer höheren Vergütung.
Nachdem das einstweilige Rechtsschutzverfahren seine Erledigung gefunden hatte, beantragte die Antragstellerin im März 2007,
die dortige Beklagte mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Hierüber ist - soweit ersichtlich - bisher
nicht entschieden.
Am 01. November 2007 hat sie die Festsetzung der PKH-Vergütung auf 547,40 € begehrt. Mit Beschluss vom 08. Januar 2008 hat
die Urkundsbeamtin die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 221,34 € festgesetzt. Auf die Erinnerung
der Antragstellerin hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 29. Juli 2008 unter Abänderung der Kostenfestsetzung und
unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen
auf 327,25 € festgesetzt. Dem Beschluss hat es eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, nach der der Beschluss mit der Beschwerde
anfechtbar ist.
Gegen diesen ihr am 30. September 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde der
Antragstellerin, mit der sie weiterhin die Festsetzung der zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 547,40 € erstrebt.
Nachdem die Berichterstatterin Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde geäußert hatte, hat die Antragstellerin
ihre Beschwerde aufrecht erhalten und geltend gemacht, dass sie auf die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss
hätte vertrauen dürfen. Hilfsweise erhebe sie eine außerordentliche Beschwerde, da der angegriffene Beschluss willkürlich
sei. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Gericht die Begründung des Kostenfestsetzungsantrages und der Erinnerung nicht
gelesen habe. Auch liege Willkür vor, weil bisher nicht über den Kostenantrag gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens entschieden
sei.
Der Antragsgegner hält die Beschwerde zwar gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für zulässig, nicht aber für begründet.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach §
202 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
572 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Nachdem die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 08. Januar 2008 die der Antragstellerin als beigeordneter Rechtsanwältin aus
der Staatskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt hatte und das Sozialgericht Potsdam über die hiergegen gerichtete Erinnerung
mit Beschluss vom 29. Juli 2008 entschieden hat, steht der Antragstellerin kein weiterer Rechtsbehelf offen. Nach §
178 Satz 1
SGG entscheidet das Gericht in diesen Fällen endgültig. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Erinnerung steht nicht
zur Verfügung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
178 Rn. 2).
Anderes folgt zur Überzeugung des Senats insbesondere nicht aus den Bestimmungen der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG. Zwar können danach Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
200,00 € übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die genannten Vorschriften sind im sozialgerichtlichen Verfahren
jedoch nicht anwendbar (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 - L 15 SF 9/09 B - zitiert nach juris, Rn. 8 ff. mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Entgegen teilweise vertretener Auffassung
stellen diese keine Spezialvorschriften für die Rechtsbehelfe gegen Gebührenfestsetzungen im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
dar, sondern werden durch die speziellere Regelung in §
178 Satz 1
SGG - wie die gesetzessystematische Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesgeschichte zeigt (vgl. insoweit die umfassenden
Darlegungen im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 - L 15 SF 9/09 B - zitiert nach juris, Rn. 10 ff.) - verdrängt.
Soweit die Antragstellerin meint, ein Beschwerderecht aus der dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam angefügten Rechtsmittelbelehrung
ableiten zu können, geht dies fehl. Die Rechtsmittelbelehrung hat nicht der Rechtslage entsprochen. Weder aber vermag eine
fehlerhafte Belehrung ein Beschwerderecht zu begründen noch den Senat zu binden.
Auch soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde hilfsweise als außerordentliche Beschwerde verstanden haben will, kann sie
mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, ob für einen außerordentlichen Rechtsbehelf insbesondere nach Schaffung
der Anhörungsrüge gemäß §
178a SGG zum 1. Januar 2005 überhaupt noch Raum bestehen kann, kann dieser jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Denn auch
nach dem bis Ende des Jahres 2004 geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf
hin nur ausnahmsweise geändert werden, und zwar dann, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes
prozessuales Unrecht enthielt (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 1. August 1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr. 16; Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH - zitiert nach juris).
Dies aber ist hier zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Dass das Sozialgericht Potsdam der Auffassung der Antragstellerin
hinsichtlich der ihr zu zahlenden Gebühren und Auslagen nicht in vollem Umfange gefolgt ist, rechtfertigt nicht den von ihr
erhobenen Vorwurf der Willkür. Bereits die zugunsten der Antragstellerin ausgesprochene Abänderung der ursprünglich festgesetzten
Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen belegt, dass das Gericht die Entscheidung der Urkundsbeamtin auf die Erinnerung
hin überprüft hat.
Soweit die Antragstellerin dem Sozialgericht schließlich im Hinblick darauf Willkür vorwirft, dass es über den Kostenantrag
nach §
193 SGG nicht entschieden habe, kann dies offensichtlich nicht zur Festsetzung einer höheren aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung
führen. Vielmehr wird das Sozialgericht nach Rücklauf der Akten nunmehr über den Kostenantrag zu befinden haben. Ferner wird
es zu beachten haben, dass die Antragstellerin mit der Beschwerde zugleich auch eine Gehörsrüge erhoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Da nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG selbst im Falle einer statthaften und in der Sache erfolgreichen Beschwerde eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt,
kann es sich nicht zugunsten der Antragstellerin auswirken, dass sie möglicherweise in Folge der nicht zutreffenden Belehrung
durch das Sozialgericht Beschwerde eingelegt hat.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).