LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2009 - 27 B 130/08
Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren, Klage einer ambulanten Pflegeeinrichtung gegen die Kündigung
des Versorgungsvertrages
Der Streitwert für die Klage einer ambulanten Pflegeeinrichtung gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages ist zwar grundsätzlich
auf den dreifachen Jahresumsatz aus der Versorgung der sozial pflegeversicherten Personen festzusetzen. Auf den dreifachen
Jahresumsatz kommt es jedoch nur dann an, wenn die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag für mindestens drei Jahre
streitig ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Neuruppin 24.10.2008 S 10 P 22/06 ER