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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013 - 27 R 128/09
Erwerbsminderungsrente Sachverständigengutachten Beweismaßstab
1. Soweit in einem Rechtsstreit betreffend die Leistung von Erwerbsminderungsrente zwei medizinische Sachverständigengutachten von Amts wegen gemäß § 106 SGG das quantitative Leistungsvermögen sich widersprechen und unvereinbar mit vier bzw. sechs Stunden arbeitstäglich veranschlagen, hat das Gericht eine Beweislastentscheidung zu treffen.
2. Für diese Entscheidung maßgeblich ist der gebotene Beweismaßstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Ist dieser Vollbeweis, d.h. der Nachweis der vollen Erwerbsminderung, wegen der nicht vollständig aufklärbaren Rest-Zweifel nicht geführt, geht dies nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des insoweit als Anspruchsteller beweisbelasteten Klägers. Mithin ist die Rentenklage dann abzuweisen.
Normenkette: ,
SGG § 106
,
SGG § 128
Vorinstanzen: SG Neuruppin 11.12.2008 S 7 R 591/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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