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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.07.2016 - 27 R 189/15
Erhöhung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit Unterbrechung einer laufenden Ersatzzeit Gewöhnlicher Aufenthalt
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird eine laufende Ersatzzeit durch die Rückkehr des Verfolgten in den Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze (nur) dann ausgeschlossen oder unterbrochen, wenn es sich um einen "Aufenthalt" im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I handelt.
2. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Normenkette:
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4b
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 27.01.2015 S 188 R 196/13
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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