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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2007 - 28 B 1098/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei einer Teilzeitausbildung
Eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss nach § 2 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 BAföG unterfällt, ist deshalb nicht förderungsfähig, weil der entsprechende Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es widerspricht nicht dem Konzept des SGB II, in den Fällen, in denen die Möglichkeit der Aufnahme einer den Lebensunterhalt vollständig sichernden Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht realisiert werden kann, bedürftigkeitsabhängige Leistungen zu gewähren. Es ist am Maßstab des § 10 SGB II zu prüfen, ob und ggf welche Erwerbstätigkeiten neben einer Teilzeit-Ausbildung abverlangt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 2 Abs. 5 S. 1
,
SGB X § 50
,
SGB II § 10 § 39 Nr. 1 § 7 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 16.03.2007 S 96 AS 4622/07 ER

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