Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
Wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH
Fehlende Beteiligungsfähigkeit
Gründe
I.
Die Klägerin, eine im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Kapitalgesellschaft, wendet sich gegen einen Betriebsprüfungsbescheid
und die hiermit festgesetzte Forderung.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Januar 2012 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) errichtet
mit dem Geschäftszweck der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten. Sie hatte ihren Sitz in B.Zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung
bestellt war ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts W (HRB ) der 1969 geborene Herr B (B) sowie in der Zeit vom 3. April 2012 bis zum 21. März 2013 darüber hinaus Herr S (S).
Nach Ermittlungen durch das Hauptzollamt K, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Trier
gegen die früheren Geschäftsführer B und S und erfolgter Unterrichtung der Beklagten führte diese bei der Klägerin eine Betriebsprüfung
durch (Mitteilung mit Schreiben vom 23. Mai 2014). Nach Anhörung stellte sie der Klägerin gegenüber mit dem Herrn B bekanntgegebenen
Bescheid vom 15. Juli 2014 in der Gestalt des dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund der Vollmacht vom 24. Juli
2014 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt
34.834,29 € für die Zeit vom 19. November 2012 bis 25. März 2013 einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 5.032,50 € fest.
In diesem Zeitraum seien Leistungen für verschiedene Auftraggeber in Höhe von insgesamt 104.758,73 € ausgeführt und abgerechnet
worden. Beschäftigt worden sei lediglich ein Arbeitnehmer von November 2012 bis Januar 2013 gegen ein Bruttoentgelt von insgesamt
7.500 €, im Februar 2013 vier Arbeitnehmer gegen ein Bruttoentgelt von insgesamt 4.760,83 € und im März 2013 wieder ein Arbeitnehmer
gegen einen Bruttolohn von 2.500 €. Gemeldet worden seien Entgelte in Höhe von insgesamt 14.760,82 €. Unter Berücksichtigung
des erbrachten Nettoumsatzes von 88.055,24 € sei jedoch von Netto-Lohnkosten in Höhe von 58.703,45 € auszugehen. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung könne in lohnintensiven Branchen (Gerüstbau, Baugewerbe, Reinigungsgewerbe usw. ohne größeren Maschinen- und
Materialeinsatz) als Anhaltspunkt ein Lohnkostenanteil von 2/3 des Nettoumsatzes angenommen werden. Da von der Klägerin keine
vollständigen Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, die Aufschluss über alle Lohnzahlungen geben würden, könne die Ermittlung
der Entgelte nur geschätzt werden. Zu ihren Gunsten würden als Berechnungsgrundlage für die ihr, der Beklagten, nicht namentlich
bekannten Arbeitnehmer nicht die Nettosummen aus den Rechnungen als Lohnquote angesetzt, sondern lediglich 66,66 v.H. der
um die gemeldeten Entgelte verminderten Nettoumsätze (58.703,45 €). Die von der Klägerin beschäftigten Personen hätten in
den für sie ausgeübten Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung
sowie der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen gelte
ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Wegen der Feststellung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und Gesamtlohnsummen,
der Berechnung der Beiträge sowie der genauen Zusammensetzung der Forderung und Säumniszuschläge werde auf die dem Bescheid
beigefügten Anlagen verwiesen. Zuständige Einzugsstelle sei vorliegend die AOK .
Die Klägerin wurde wegen Vermögenslosigkeit am 3. August 2015 von Amts wegen aus dem Handelsregister des Amtsgerichts W gelöscht
und das Registerblatt geschlossen (vgl. HRB ).
Mit der am 4. November 2015 durch ihren Prozessbevollmächtigten (Vollmacht vom 24. Juli 2014) erhobenen Klage hat dieser für
die Klägerin geltend gemacht, eine zivilrechtlich voll beendete Gesellschaft sei so lange als fortbestehend anzusehen, wie
sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen habe oder sie Steuer- bzw. Beitragsbescheide angreife. Der Beitragsbescheid der
Beklagten vom 15. Juli 2014 sei offensichtlich rechtswidrig. Eine Lohnquote von 16,74 % unter Berücksichtigung der gemeldeten
Entgelte sei plausibel. Die Schätzung der Sozialabgabe sei offensichtlich falsch. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 sei der
Beitragsbescheid verfassungswidrig geworden, da seit dem 1. Januar 2018 alle denkbaren Haftungsansprüche verjährt seien.
Mit Urteil vom 26. Februar 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nach
Löschung aus dem Handelsregister bei Klageerhebung nicht mehr existent gewesen sei. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH
habe zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliere und materiell-rechtlich nicht mehr existent sei. Die Klägerin
habe daher nicht wirksam Klage erheben können. Sie sei nicht ausnahmsweise trotz der Löschung als rechts- und parteifähig
zu behandeln. Dies würde voraussetzen, dass sie substantiiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
Solches sei nicht der Fall. Im Übrigen würden mit der Beendigung der Gesellschaft auch die Verbindlichkeiten erlöschen. Da
die Klägerin bereits nicht mehr parteifähig gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob sie noch prozessfähig war, weil die
erteilte Prozessvollmacht noch über die Löschung hinaus fortwirkte.
Mit ihrer Berufung vom 27. März 2019 gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2019 zugestellte Urteil macht
dieser für die Klägerin geltend, die Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit am 3. August 2015 stehe ihrer Beteiligtenfähigkeit
nicht entgegen. Die zivilrechtlich voll beendete Gesellschaft werde steuer- und sozialversicherungsrechtlich als fortbestehend
angesehen, solange sie steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erfüllen habe und sie, wie hier, Steuer-
oder Beitragsbescheide angreife. Daher bestehe auch das Recht, die Festsetzung der Beitragsschuld anzufechten. Sie sei beteiligten-
und prozessfähig, da sie bereits im Widerspruchsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei und die
Vollmacht den Zeitpunkt der Löschung und den Verlust der gesetzlichen Vertretungsmacht des Geschäftsführers überdauere. Der
Beitragsbescheid sei im Übrigen unwirksam, weil die Einzugsstelle im Erhebungsverfahren den Schadensersatzanspruch gegen den
früheren Gesellschafter und Geschäftsführer habe verjähren lassen und nicht erkennbar sei, wie der Beitragsanspruch aus dem
Beitragsbescheid sonst verwirklicht werden könne. Der Beitragsbescheid sei darüber hinaus rechtswidrig. Die Unterstellung,
die Branche der Klägerin sei „lohnintensiv“ und komme „ohne größere Maschinen und Materialeinsatz“ aus, sei falsch. Die Lohnquote
von 16,74 v.H. wegen gemeldeter Arbeitsentgelte in Höhe von 14.760,83 € sei plausibel. Andere als die gemeldeten Mitarbeiter
seien nicht beschäftigt worden. Die Schätzung der Sozialabgaben sei der Höhe nach offenkundig falsch.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das aus ihrer Sicht zutreffende erstinstanzliche Urteil und macht ergänzend geltend, das zweigeteilte Betriebsprüfungsverfahren
sei hinsichtlich des gegenständlichen Betriebsprüfungsbescheides rechtmäßig durchgeführt worden. Ein etwaiger zivilrechtlicher
Schadensersatzanspruch gegenüber Geschäftsführern der juristischen Person sei gegenüber der jeweiligen natürlichen Person
geltend zu machen, während der originäre öffentlich-rechtliche Beitragsanspruch gegenüber der juristischen Person als Arbeitgeber
im Sinne der Sozialversicherung bestehe. Insoweit richteten sich Beitragsforderung und Schadensersatzforderung an unterschiedliche
Adressaten. Gegenüber dem strafrechtlich Verantwortlichen könnten die Einzugsstellen, die die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
überwachten und die Beitragsansprüche geltend machten, die nicht rechtzeitig erfüllt wurden, Schadensersatzansprüche allein
im Wege des zivilgerichtlichen Verfahrens bzw. im Adhäsionsverfahren geltend machen. Insofern sei die (weitere) Existenz einer
juristischen Person auch nicht maßgeblich für die zivilrechtliche Inanspruchnahme der für sie handelnden natürlichen Personen,
so dass auch deren Liquidation nicht abgeschlossen sein müsse, um den Ausfallschaden zu beziffern. Bei von Amts wegen gelöschten
juristischen Personen sei Vermögenslosigkeit Voraussetzung für deren Löschung, so dass eine Realisierung von Beitragsansprüchen
allenfalls über die Inanspruchnahme der Verantwortlichen erfolgen könne. Die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide hänge nicht
davon ab, ob die Einzugsstellen ihre Forderungen noch erfolgreich gegenüber dem Arbeitgeber oder gegen verantwortlich handelnde
Personen vollstrecken könnten. Der Beitragsbescheid sei schließlich nicht aufgrund der vorgenommenen Schätzung rechtswidrig.
Die gezahlten Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von 14.760,83 € seien vor der Berechnung der Beiträge vom Nettolohnkostenanteil
abgezogen worden, wie aus der entsprechenden Anlage zum Bescheid (Bl. 182 bis 187 des Verwaltungsvorgangs) ersichtlich sei.
Die Forderungen seien im Rahmen eines Summenbeitragsbescheides festgestellt worden, weil das Hauptzollamt nicht habe feststellen
können, welche Arbeitnehmer in welchem Zeitraum auf den jeweiligen Baustellen tätig waren. Bei den festgestellten Personen
– – hätten sich keine Zeiträume der Tätigkeit und Stunden feststellen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand
der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, der Senat
die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte
mit Schriftsatz vom 21. April 2021 mitgeteilt hat, eine Entscheidung nach §
153 Abs.
4 SGG komme seiner Auffassung nach nicht in Betracht, bzw. mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 ausgeführt hat, die Voraussetzungen
durch Beschluss lägen zumindest nicht aus dem in der Anhörung dargelegten Grund vor, hindert dies den Senat, wie mit Schreiben
vom 10. März 2022 mitgeteilt, nicht durch Urteilsbeschluss nach §
153 Abs.
4 Satz 1
SGG zu entscheiden.
Dahinstehen kann, ob die seitens der prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte, deren Bevollmächtigung vor Löschung der Klägerin
durch den Geschäftsführer Herrn B erfolgte (Vollmacht vom 24. Juli 2014) und mithin grundsätzlich bis zum Ende des Rechtsstreits
auch bei Verlust der Prozessfähigkeit vor oder nach Rechtshängigkeit fortwirkt (vgl. §
73 Abs.
6 Satz 7
SGG i.V.m. §
86 ZPO; BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 – II ZR 62/92 – juris), fristgemäß gegen das angefochtene Urteil eingelegte Berufung unzulässig ist, weil die klägerische GmbH nach Löschung
aus dem Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Selbst wenn wegen des hierauf gestützten abweisenden Prozessurteils
des Sozialgerichts, wogegen sich die Klägerin wendet, ihre Beteiligtenfähigkeit für die vom Senat festzustellende Zulässigkeit
der Berufung wegen der hierin liegenden formellen Beschwer unterstellt wird, ist ihre Berufung jedenfalls unbegründet. Das
Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin bei Klageerhebung nicht mehr beteiligungsfähig war, nachdem sie
zuvor von Amts wegen gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufgrund von Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden war, mit der die Auflösung der GmbH verbunden war
(§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG).
Mit der Eintragung der Auflösung, die hier am 3. August 2015 erfolgt ist, verlieren die bisherigen gesetzlichen Vertreter
ihre Vertretungsbefugnis und die Gesellschafterversammlung die Befugnis, neue Organe zu bestellen. Durch die Vorschrift soll
das Handelsregister zum Schutz des Rechtsverkehrs von vermögenslosen Gesellschaften bereinigt werden, weil durch die weiter
bestehende Eintragung der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die Gesellschaft verfüge noch über Haftkapital und könne am
Rechtsverkehr teilnehmen. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist, wenn sie mithin über keine
Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder für eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht
kommen (vgl. zu Vorstehendem Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2022, § 394 FamFG Rn. 1.2, 2f., 7 m.w.N.).
Gemäß §
70 Nr. 1
SGG sind neben natürlichen auch juristische Personen fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (Parteifähigkeit),
zu denen auch eine GmbH gehört. Mit der Löschung von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit (mangels Durchführung eines
Insolvenzverfahrens) nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG hat die Klägerin indes ihre vormals durch § 13 Abs. 1 GmbH begründete Rechtsfähigkeit verloren und damit auch ihre Fähigkeit, Partei bzw. Beteiligte eines Rechtsstreits zu sein
(BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09 – juris Rn. 22 zu §
50 Abs.
1 ZPO; Scheller in Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2021, § 60 Rn. 65). Dahinstehen kann, ob die von Amts wegen gelöschte GmbH trotz Löschung nicht vollständig beendet ist, wenn sich nach
Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist mit der Folge, dass eine Nachtragsliquidation gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG erforderlich wird. Denn solches war hier bei der Klägerin nicht der Fall. Allein dann, wenn Anhaltspunkte für noch verwertbares
Vermögen vorhanden sind, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dafür reicht bei einem Aktivprozess
schon die bloße Tatsache, dass die Gesellschaft einen Vermögensanspruch geltend macht. Bei einem Passivprozess ist die gelöschte
Gesellschaft, wie vom Sozialgericht ausgeführt worden ist, jedenfalls dann parteifähig, wenn der Kläger substantiiert behauptet,
es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09 – juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 30. November 2017 – 3 U 147/16 – juris Rn. 100). Solches ist hier sämtlich nicht gegeben. Für die Klägerin bzw. seitens der Beklagten ist trotz entsprechender
Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 20. Februar 2018 weder behauptet, geschweige denn plausibilisiert
worden, dass Vermögenswerte oder vermögenswerte Forderungen vorhanden seien. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der
durch Löschung nicht mehr existenten Klägerin die erhobene Anfechtungsklage einen Vermögensvorteil bringen könnte, sind weder
vom Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden noch ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher
entsprechend §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht insofern von weiteren Ausführungen ab.
Lediglich ergänzend weist der Senat im Hinblick auf die Berufungsbegründung auf Folgendes hin: Soweit für die Klägerin geltend
gemacht wird, der angefochtene Beitragsbescheid sei während des sozialgerichtlichen Verfahrens unwirksam geworden, nachdem
hinsichtlich sämtlicher Haftungs- und Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung erhoben worden sei, kann dies dahinstehen.
Denn für die erhobene Anfechtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 SGG fehlte bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung das erforderliche Rechtsschutzinteresse, nachdem sich der der Klägerin gegenüber
ergangene Beitragsbescheid mit dem Entfallen ihrer Rechtsfähigkeit auf sonstige Weise erledigt hat (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X), weil sie als Beteiligte des Sozialverwaltungsverfahrens i.S.v. §§ 10 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nicht mehr existent war. Zwar war die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlichen Bevollmächtigung der auch vorliegend prozessbevollmächtigten
Rechtsanwälte verpflichtet, das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsbescheid gemäß §
85 Abs.
2 SGG abzuschließen, nachdem die Prozessbevollmächtigten das Vorverfahren ihrerseits weder für erledigt erklärt noch die Beklagte
über die Löschung der klägerischen GmbH informiert hatten. Bei dieser Sachlage fehlt für die Klage ein sachliches Bedürfnis,
weil die Rechtsverfolgung der – nicht mehr existenten – Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile
bringen kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2019 – L 9 BA 66/19 WA – juris Rn. 21 f. m.w.N.). Dahinstehen kann danach, ob sogleich nach Löschung für die Klägern fristungebunden eine Fortsetzungsfeststellungsklage
entsprechend §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG vor dem Sozialgericht zulässigerweise hätte erhoben werden können, da ein „Fortsetzungsfeststellungswiderspruch“ gesetzlich
nicht geregelt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2018 – L 16 R 576/17 – juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
131 Rn. 7d m.w.N.). Denn auch für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne einer Wiederholungsgefahr,
Präjudizialität oder eines Rehabilitationsinteresses fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist, folgt aus §
197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem Wert des mit der Berufung verfolgten Begehrens.