Gründe:
I. Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 415,87 € monatlich
für die Zeit vom 24. April 2009 bis 30. September 2009 zu verpflichten.
Die 1983 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr 2003 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2), bezogen von der ARGE SGB II
Stadt/AA B bis zum 30. September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II).
Die Antragsteller waren seit dem 01. Januar 2007 wohnhaft in B, E . Zum 01. August 2008 bezogen sie eine Drei-Zimmer-Wohnung
in B, J-Straße, mit einer Wohnfläche von 48,54 m² und einer monatlichen Grundmiete von 184,50 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung
in Höhe von 80,00 € monatlich, insgesamt 264,50 € monatlich. Die ARGE Stadt Bayreuth/AA Bayreuth bewilligte den Antragstellern
für den Monat September 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung einer monatlichen Miete von
264,50 €.
Ausweislich eines Aktenvermerks über ein Gespräch vom 29. Juli 2008 teilte die Antragstellerin zu 1) der ARGE SGB II Stadt/AA
u. a. mit, dass sie zum 01. August 2008 in die J-Straße in B und zum 01. Oktober 2008 nach B umziehe. Ausweislich eines weiteren
Aktenvermerks vom 06. August 2008 beantragte die Antragstellerin zu 1) bei der ARGE SGB II Stadt/AA B die Zustimmung zum Umzug
nach B. Sie habe dort Aussicht auf einen Arbeitsplatz bzw. - ihrer Meinung nach - bessere Aussichten, einen Arbeitsplatz zu
finden. Mit Schreiben vom 07. August 2008 lehnte die ARGE SGB II Stadt/AA B den Antrag der Antragsteller vom 06. August 2008
auf Zustimmung zum Umzug nach B ab. Der kommunale Träger sei nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich
sei. Die Erforderlichkeit bestimme sich nach objektiven Kriterien. Ein Kriterium sei beispielsweise eine konkrete versicherungspflichtige
Arbeitsaufnahme. Die Klägerin könne keinen Arbeitsvertrag bzw. Bestätigung eines Arbeitgebers vorlegen. Seitens der Arbeitsvermittlung
lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in B die Vermittlungschancen der Antragstellerin zu 1) bei den in Betracht
kommenden Berufen Service-, Verkaufs- und Hilfskraft besser seien als in B.
Mit Schreiben vom 25. August 2008 teilte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner mit, sie ziehe zum 01. Oktober 2008 mit
ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2), nach B, und übersandte mit der Bitte um Bestätigung der Mietübernahme ein Wohnungsangebot
betreffend eine Wohnung in der Sstraße in B zu einem Mietpreis von 280,43 € monatlich zzgl. Betriebskosten 86,36 € zzgl. Heizkosten
3,58 € monatlich, Gesamtmiete 370,37 € monatlich, zzgl. Heizkosten (Gas).
Mit Schreiben vom 26. August 2008 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) daraufhin mit, für die Zustimmung zum
Umzug und die Erteilung einer Kostenübernahme sei die bisher für sie zuständige ARGE in B zuständig. Zur Vorlage dort könne
er mitteilen, dass das vorgelegte Wohnungsangebot Sstraße ..., B, mit einer Bruttomiete von 370,37 € zzgl. Heizkosten (Gas)
für zwei Personen nach den Vorschriften des Landes B angemessen sei.
Ausweislich eines Schreibens der G vom 24. Oktober 2008 betrug die Abschlagszahlung für die Monate November 2008 bis Februar
2009 100,00 € monatlich.
Ausweislich eines Mietvertrages (ohne Datum) nebst diversen Zusatzvereinbarungen mietete die Antragstellerin zu 1) im Hause
Sstraße in B ab dem 01. Oktober 2006 eine 1 2/2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 58,79 m² und einer Gesamtmiete (Miete
und Vorauszahlung) in Höhe von 370,37 € monatlich.
Auf ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern
mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 ab dem 01. Oktober 2008 bis 31. März 2009 Leistungen in Höhe von 798,50 € monatlich und
legte hierbei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 264,50 € (je 132,25 € monatlich für die Antragstellerin
zu 1] und den Antragsteller zu 2]) zugrunde.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Antragsteller höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung
der monatlichen Miete von 370,37 € zzgl. der Abschlagszahlung für Gas in Höhe von 100,00 € monatlich begehrten, wies der Antragsgegner
mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 als unbegründet zurück. Die Antragsteller hätten bis einschließlich Monat September
2008 laufende Leistungen nach dem SGB II von der ARGE B unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich
264,50 € im Gesamtbedarf erhalten. Bereits mit Bescheid vom 07. August 2008 habe die ARGE Bden Antrag der Antragstellerin
zu 1) auf Zustimmung zum Umzug nach B abgelehnt. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung, würden die Leistungen weiter nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen gewährt. Da der
Umzug nach Berlin nicht notwendig gewesen sei, seien bei den Berechnungen der Leistungen nach dem SGB II als Kosten für Unterkunft
und Heizung die Unterkunftskosten der ehemals in B bewohnten Wohnung in Höhe von monatlich 264,50 € im Gesamtbedarf berücksichtigt.
Im Übrigen entsprächen die Aufwendungen für die neue Wohnung auch nicht den Angemessenheitskriterien der AV-Wohnen. Hiernach
gelte für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnung mit einer Brutto-Warmmiete von 444,00 € als Richtwert. Die Aufwendungen
für die neue Wohnung beliefen sich jedoch auf 470,37 € monatlich und überstiegen diesen Richtwert. Am 17. Dezember 2008 erhoben
die Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Berlin.
Auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichtete das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 14. Januar
2009 (S 43 AS 39037/08 ER) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragstellern zu 1) und 2) Leistungen nach dem SGB II für
den Zeitraum vom 08. Dezember 2008 bis 31. März 2009 vorläufig unter Berücksichtigung von 415,87 € monatlich als Kosten der
Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Eine hiergegen von dem Antragsgegner eingelegte Beschwerde verwarf das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. Februar 2009 (L 25 AS 211/09 B ER) als unzulässig.
Mit Bescheid vom 07. April 2009 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1) und 2) für den Folgezeitraum (01. April
2009 bis 30. September 2009) vorläufig Leistungen in Höhe von insgesamt 681,50 € monatlich und mit Änderungsbescheid vom 06.
Juni 2009 für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis 30. September 2009 in Höhe von 696,50 € monatlich und legte hierbei wiederum
als Kosten der Unterkunft und Heizung einen monatlichen Betrag von insgesamt 264,50 € zugrunde.
Bereits am 27. April 2009 haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, für den Zeitraum ab dem 24. April 2009 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 415,87 € monatlich
vorläufig zu bewilligen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners seien die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung
nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01. August 2006 geltenden Fassung auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden
Aufwendungen begrenzt. Die Vorschrift gelte nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit
maßgeblichen örtlichen Bereichs, also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnortes.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. Juni 2009 den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und
2) Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 24. April 2009 bis 30. September 2009 vorläufig zu bewilligen unter Berücksichtigung
von 415,87 € monatlich für Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Antragsgegner habe die Kosten der Unterkunft in beantragter
Höhe über den bereits berücksichtigten Betrag von 264,50 € monatlich hinaus zu berücksichtigen. Das Gericht sei davon überzeugt,
dass der beantragte Betrag von 415,87 € monatlich für einen Zwei-Personen-Haushalt jedenfalls nicht unangemessen hoch sei.
Denn er liege deutlich unter dem Betrag, den der Antragsgegner selbst für einen Zwei-Personen-Haushalt für angemessen erachtet
(444,00 € gemäß AV-Wohnen). Im Übrigen spreche einiges dafür, dass nach der Produkttheorie des Bundessozialgerichts (BSG)
möglicherweise sogar ein höherer Wert für angemessen erachtet werden könne. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die
Antragsteller ohne Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II von B nach B gezogen seien. Die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB
II sei keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen, da das Zusicherungsverfahren lediglich Aufklärungs-
und Warnfunktion habe. Der Anspruch der Antragsteller auf Leistungen für Kosten der Unterkunft sei auch nicht nach § 22 Abs.
1 Satz 2 SGB II auf den Betrag von 264,50 € beschränkt. Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normierte Deckelung der Unterkunftskosten
auf die zuletzt bewilligten 264,50 € finde nach Überzeugung des Gerichts vorliegend keine Anwendung. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB
II sei teleologisch reduzierend dahingehend auszulegen, dass ein "Umzug" den Unterkunfts- bzw. Wohnungswechsel innerhalb der
der jeweiligen aktuellen Wohnortgemeinde meine. Denn nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die im Rahmen des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung vom 01. August 2006 in das SGB II aufgenommen worden sei,
hätten die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden
sollen, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für
Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten zögen. Begriffsnotwendig könne ein "Ausschöpfen der
örtlichen Angemessenheitsgrenzen" aber nur dann stattfinden, wenn jemand innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes umziehe,
für den die maßgeblichen Grenzen der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt worden seien. Eine weitergehende
Auslegung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II würde außerdem dazu führen, dass diejenigen SGB II-Leistungsempfänger, die in einer
Region mit niedrigem Mietniveau lebten, schlechter gestellt wären, weil sie bei einem Umzug im Bundesgebiet an einen teureren
Zuzugsort gezwungen wären, eine allenfalls unterdurchschnittliche Wohnung anzumieten, wenn sie unter diesen Umständen nicht
ganz auf den Umzug verzichten wollten, während ein SGB II-Leistungsempfänger aus einer Region mit hohem Mietniveau fast unbeschränkt
wäre in seiner Auswahl einer neuen Unterkunft.
Gegen den dem Antragsgegner am 30. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat dieser am 07. Juli 2009 Beschwerde bei dem Sozialgericht
Berlin zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz
2 SGB II nur Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 264,50 € bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen
seien.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2009 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsteller sind der Auffassung, die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht nach § 22 Abs. 1
Satz 2 SGB II in der ab 01. August 2006 geltenden Fassung auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt,
da die Vorschrift nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen
Bereichs, also üblicherweise innerhalb des jeweiligen Wohnorts, gelte. Die Rechtsprechung zur Kostenübernahme von Unterkünften
bei Umzügen von einem örtlichen Bereich in einen anderen örtlichen Bereich sei fast einhellig der Auffassung, dass eine Deckelung
der Unterkunftskosten auf die Höhe der ehemaligen Wohnung nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten,
der beigezogenen Verwaltungsakte der ARGE SGB II Stadt/AA B (...) sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners (...) Bezug
genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner mit dem Beschluss vom 24. Juni 2009 zu Unrecht verpflichtet, den Antragstellern zu
1) und 2) Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 24. April 2009 bis 30. September 2009 vorläufig unter Berücksichtigung
von 415,87 € monatlich für Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, der der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den
so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft
macht (§
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -, §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
maßgebend (OVG Hamburg NVwZ 1990, 975).
Es kann dahinstehen, ob vorliegend ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, denn für die hier streitbefangene Zeit
vom 24. April 2009 bis zum 30. September 2009 ist das Sozialgericht zu Unrecht von einem Anordnungsanspruch auf Leistungen
nach dem SGB II unter Berücksichtigung von 415,87 € monatlich für Kosten der Unterkunft ausgegangen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht (§
22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuausrichtung
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 - BGBl. I S. 2917).
Nach diesen Regelungen ist es zwar zutreffend, dass die begehrte höhere Leistung nicht bereits aufgrund einer fehlenden Zusicherung
ausgeschlossen ist. Die Zusicherung zur Kostenübernahme der (höheren) Kosten bei einem Umzug ist keine Anspruchsvoraussetzung
dafür, höhere Umzugskosten zu übernehmen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7 b AS 10/06 R - in SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 sowie juris Rz. 27).
Die Antragsteller haben aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II dennoch keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten
für Unterkunft und Heizung als die vom dem Antragsgegner bewilligten, weil die Erforderlichkeit des Umzuges der Antragsteller
von B nach B für den Senat nicht ersichtlich ist.
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Umzug von B nach B im Oktober 2008 erforderlich war. Wann ein Umzug
erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext. Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt
sich danach, ob plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen, von denen sich auch Nichthilfeempfänger leiten
lassen würden (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N.). In der Gesetzesbegründung wird hierzu beispielsweise
ausgeführt (BT-Drs. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a): "Diese Begrenzung (des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II) gilt insbesondere nicht,
wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist."
Aus den Verwaltungsakten der ARGE SGB II Stadt/AA Bergibt sich in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Antragstellerin
zu 1) der Auffassung gewesen war, in B bessere Aussichten auf einen Arbeitsplatz im Service-, Verkaufs-Bereich und als Hilfskraft
zu haben. Die Antragstellerin zu 1) hatte zum Zeitpunkt ihres Umzugs von B nach B jedoch weder einen Arbeitsvertrag noch ein
konkretes Angebot eines Arbeitgebers in B gehabt. Die vage Hoffnung auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktposition ist aber
nicht ausreichend, die Erforderlichkeit eines Umzuges im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu bejahen (Berlit in LPK-SGB
II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N.). Auch im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller die Erforderlichkeit des
Umzugs von B nach B in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht.
Da somit der Umzug nicht erforderlich gewesen ist, hat der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung
der Antragsteller in B, Sstraße ..., zu Recht auf die vor dem Umzug von B nach B gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung
von 264,50 € monatlich für die in B bewohnte Wohnung begrenzt.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller nicht innerhalb eines örtlichen Wohnungsmarktes
umgezogen sind, sondern von einem Bundesland in ein anderes, hier von Bayern nach Berlin, verzogen sind.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sowohl in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 als auch in der seit dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes
zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 gilt nicht nur für einen Wohnungswechsel
innerhalb des maßgeblichen örtlichen Bereichs, d. h. innerhalb des jeweiligen Wohnorts, sondern auch für diejenigen Fälle,
in denen der Hilfebedürftige den Wohnort wechselt.
Das BSG hat diese Frage in dem genannten Urteil vom 07. November 2006 (aaO., Rz. 27) ausdrücklich offen gelassen. Der in Teilen
der Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Auffassung, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II finde nur Anwendung bei einem Umzug
innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes beziehungsweise der Wohnortgemeinde (in diesem Sinne LSG Niedersachsen-Bremen
- L 13 AS 168/07 ER -, Beschluss vom 26. Oktober 2007, Rz. 19; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08 -, Rz. 28; in diesem Sinne wohl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 19. März 2009 - L 7 AS 53/09 B ER -, Rz. 18 - alle zitiert nach juris; Krauß in Hauck-Noftz, SGB II-Kommentar K § 22 Rz. 95, Stand 27. Erg.Lfg.; Lang/Link,
in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rz. 47 b, 71a; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rz. 51 m.w.N.),
vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass diese nur bei einem Umzug innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes
beziehungsweise der Wohnortgemeinde Anwendung finden soll. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II lautet wie folgt: "Erhöhen sich nach
einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin
nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht."
Der Gesetzestext verlangt mithin nicht, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann auf die bisherigen vor dem
Umzug bestehenden Kosten zu begrenzen sind, wenn dieser Umzug innerhalb des örtlichen Wohnungsmarktes beziehungsweise der
Wohnortgemeinde stattfindet. Dem insoweit allein als auslegungsfähig in Betracht zu ziehenden Wort "angemessenen" kann ein
solcher Sinn nicht beigemessen werden.
Zur Begründung der Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nur auf Umzüge innerhalb desselben Wohnungsmarktes wird im Wesentlichen
ausgeführt, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (ab dem 1. August 2006, BGBl. I Seite 1706 ff.) nicht in das Recht auf Freizügigkeit nach Art.
11 Grundgesetz eingreifen wollen und können (LSG Niedersachsen- Bremen, aaO.). Gegebenenfalls sei die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB
II teleologisch zu reduzieren, wenn der Betroffene in eine andere Wohnortgemeinde ziehe, weil er nicht gehindert werden dürfe,
sein soziales Umfeld zu verlassen (vgl. Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rz. 47b).
Diese Begründungen sind nicht nachvollziehbar.
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin ausgelegt werden, dass er nur für einen Umzug
innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes, nicht aber für überörtliche Umzüge gilt. Eine solche teleologische Reduktion
kann sich zur Überzeugung des Senats nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen (so auch LSG Berlin-Brandenburg - Urteil
vom 10. September 2009 - L 34 AS 1724/08 - in sozialgerichtsbarkeit.de -sowie Kurztext in juris - ausdrücklich entgegen LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17. Juli
2008 - L 7 AS 1300/08 und LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.10.2007- L 13 AS 168/07 ER).
Für den Senat ist schon ein vermeintlicher Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art.
11 Grundgesetz (
GG) nicht erkennbar.
Nach Art.
11 Abs.
1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Freizügigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfasst das Recht,
an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, wozu die Einreise nach Deutschland zum Zweck
der Wohnsitznahme und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde gehören (vgl. Durner, in
Maunz-Dürig,
Grundgesetz, Kommentar, Art.
11 Rz. 71, Jarass, in Jarass/Pieroth,
GG, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art.
11 Rz. 2; BVerfG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 - in BVerfGE 110, 177 sowie juris Rz. 33 m. w. N.).
Hiernach liegt zur Überzeugung des Senats in der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schon kein Eingriff in den Schutzbereich
des Grundrechts auf Freizügigkeit gemäß Art.
11 GG vor, denn Hilfebedürftige, wie die Antragsteller zu 1) und 2), sind trotz der Beschränkung der Unterkunftskosten nicht gehindert,
den Wohnort zu wechseln. Ein solcher Wohnortwechsel wird weder durch § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II untersagt, noch sind Sanktionen
bei einem Wohnortwechsel (beispielsweise durch Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung) vorgesehen. § 22 Abs. 1
S. 2 SGB II enthält vielmehr nur für den Fall eines nicht erforderlichen Umzugs die Regelung, dass hieraus entstehende höhere
Kosten für Unterkunft und Heizung nicht der Solidargemeinschaft zur Last fallen sollen.
Selbst wenn man in der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine mittelbare Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit
des Art.
11 GG insoweit sehen würde, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige sich aus finanziellen Gründen an einem nicht erforderlichen Umzug
gehindert sähen, weil höhere Kosten nach einem nicht erforderlichen Umzug durch die Solidargemeinschaft nicht übernommen werden,
wäre dieser Eingriff gerechtfertigt. Hierzu hat bereits das Sozialgericht Braunschweig zutreffend ausgeführt (Beschluss vom
03. Juli 2008 - S 17 AS 1510/08 ER - Rz. 31 bis 33 - zitiert nach juris):
"......Gemäß Art.
11 Absatz
2 GG kann die Freizügigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in den Fällen eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden. So kommt eine Einschränkung
bei Personen in Betracht, die ihrem Lebensmindestbedarf nicht aus eigener Kraft sicherstellen können (BVerfG, Urteil vom 17.
März 2004, 1 BvR 1266/00, BVerfGE 110, 177 ff. m.w.N.). Die Antragsteller können als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ihren Lebensmindestbedarf nicht aus eigener
Kraft sicherstellen.
Bei der Feststellung, ob der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen, ist grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen
(Durner in Maunz/Dürig, Komm. z.
GG. Art.
11 Rdnr. 135). Jedoch ermöglicht Art.
11 Absatz
2, 1. Alt.
GG dem Gesetzgeber auch eine Beschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend
großer Zahl betroffen sind und daraus erhebliche Lasten entstehen (BVerfG, aaO.). Durch die maximale Ausschöpfung der festgelegten
Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum durch Leistungsbezieher nach dem SGB II entstünden erhebliche höhere Lasten. Diese zusätzliche
Belastung wollte der Gesetzgeber vermeiden. Eine Reduzierung dieser Beschränkung auf Wohnungswechsel innerhalb eines Wohnortes
lässt sich auch nicht aus dem Grund vornehmen, dass die Kosten der Unterkunft grundsätzlich von den Kommunen getragen werden
und damit nur eine Reduzierung der Kosten für jede Kommune gesondert beabsichtigt war. Das ergibt sich schon allein daraus,
dass gemäß § 46 Absatz 5 SGB II die Unterkunftskosten teilweise auch durch Bundesmittel finanziert werden.
Die Grundrechtseinschränkung ist auch insgesamt verhältnismäßig. So sind gegebenenfalls für Härtefälle Ausnahmen vorzusehen
(BVerfG, aaO.). Dieses ist insbesondere notwendig, wenn die Beschränkung der Freizügigkeit gemäß Art.
11 Absatz
2, 1. Alt
GG aus Gründen einer Vielzahl Unterstützungsbedürftiger erfolgt. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II wird ein Anspruch auf höhere angemessene Unterkunftskosten bei einem Umzug nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr
sind im Falle der Erforderlichkeit des Umzuges die höheren angemessenen Kosten zu übernehmen. Den Wohnungswechsel einer Erforderlichkeitsprüfung
zu unterziehen, stellt eine verhältnismäßige, am Einzelfall orientierte Entscheidung über die Beschränkung der Freizügigkeit
dar und ermöglicht die Berücksichtigung von härtefallbedingten Ausnahmen...."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Sozialgerichts Braunschweig nach eigener Prüfung als ihn überzeugend an. Insoweit
ist zu ergänzen, dass, anders als in dem vom BVerfG in der genannten Entscheidung vom 17. März 2004 zu beurteilenden Sachverhalt,
es sich zudem bei von der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II betroffenen Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II nicht um
von Amts wegen an einen bestimmten Ort zugewiesene Personen handelt, sondern um solche Personen, die freiwillig an einem Ort
wohnen und von dort an einen anderen Ort umziehen. Wenn jedoch die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts schon bei Personen
gerechtfertigt ist, die ihren Wohnort nicht selbstbestimmt und freiwillig gewählt haben, dann erst recht bei Personen, denen
nicht zwangsweise ein Wohnort zugewiesen worden war.
Danach ist insbesondere ein Eingriff durch § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in Art.
11 GG nicht festzustellen und daher eine einschränkende Auslegung nicht möglich oder gar geboten.
Darüber hinaus ist nach Ansicht des Senates ein einschränkendes Verständnis der Regelung auch mit den klassischen Auslegungsregelungen
nicht in Einklang zu bringen.
Wie bereits dargestellt, spricht für ein solches Verständnis dieser Regelung nicht der klare Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 2
SGB II. Denn dieser unterscheidet ausdrücklich nicht zwischen einem Umzug innerhalb eines Wohnortes und dem Umzug in einen
anderen Wohnort. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist daher diese Regelung ohne Einschränkungen auch auf Umzüge
Hilfebedürftiger in einen anderen Ort anzuwenden.
Für ein solches Verständnis der Regelung sprechen zudem aber auch ihre Entstehungsgeschichte, ihr Zweck und die Gesetzessystematik.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1. August 2006 eingeführt. Nach dem Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 9. Mai 2006 (BT-Drucks.
16/1410) hätten die Erfahrungen gezeigt, dass das bestehende System fortentwickelt werden müsse (siehe Einleitung "A. Problem
und Ziel"). Der Gesetzesentwurf sollte dazu beitragen, den gesamten so genannten Hartz-IV-Prozess zuoptimieren, indem Regelungen
zur Fortentwicklung des Leistungsrechts, zur Verbesserung der Verwaltungspraxis und zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch
geschaffen wurden. Hintergrund war insbesondere ein extremer Einstieg insbesondere der Unterkunftskosten.
Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte ist eine einschränkende Auslegung des §
22 Abs.
1 S. 2
SGB III nicht möglich. In der Entstehungsgeschichte sind keine Hinweise ersichtlich, die eine solche Auslegung zulassen würden. Die
Entstehungsgeschichte spricht vielmehr im Gegenteil dafür, alle Umzüge zur Erreichung der gesetzten Ziele (insbesondere Vermeidung
von Leistungsmissbrauch) einzubeziehen.
Auch der Zweck der Regelung selbst spricht gegen eine einschränkende Auslegung.
Wie bereits erwähnt sollte durch den Gesetzesentwurf das SGB II insgesamt optimiert werden. Dies sollte insbesondere durch
eine Fortentwicklung des Leistungsrechts, eine Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Vermeidung von Leistungsmissbrauch
erreicht werden.
Gerade die beiden zuletzt erwähnten Ziele sprechen für eine einheitliche Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf alle Umzüge
erwerbsfähiger Hilfebedürftige. Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Ziele erreicht werden sollen, wenn Hilfebedürftige,
die ihren Wohnortbezirk verlassen, ohne die Einschränkung dieser Regelung zusätzliche Kosten für die Unterkunft und Heizung
erhalten. Denn hiermit würden eine Umgehungsmöglichkeit und damit gerade die Möglichkeit eines Leistungsmissbrauches geschaffen.
Würde beispielsweise ein Leistungsempfänger sich an einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb seines Wohnortbezirkes aufgrund
der Regelung des §
22 Abs.
1 S. 2
SGB III gehindert sehen, so könnte er diese Regelung umgehen, indem er zunächst seinen Wohnortbezirk verlässt um anschließend wieder
zurück zu ziehen. Abgesehen davon, dass in einem solchen Fall durch den mehrfachen Umzug weitere Kosten anfallen würden, wäre
ein solcher mehrfacher Umzug auch für die Verwaltungspraxis kontraproduktiv, weil er im Zweifel auch mit einem mehrfachen
Wechsel des Leistungsträgers einhergehen würde. Für die Verwaltungspraxis wirkt es sich demgegenüber aber vereinfachend aus,
wenn bei einem Umzug vor einer aufwändigen Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung die Erforderlichkeit
des Umzuges geprüft wird. Ist diese Erforderlichkeit nicht gegeben, so entfällt für die nunmehr zuständige Leistungsverwaltung
eine (neue) aufwändige Ermittlung der angemessenen Kosten und es kann ohne weitere Ermittlungen auf die bisher festgestellte
Kostenhöhe zurückgegriffen werden.
Aus der Begründung zu der Einfügung des Satzes 2 in § 22 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ergibt sich nichts anderes. Dort wird lediglich ausgeführt (BT-Drs. 16/1410 S. 23 zu
Nr. 21 Buchst. a): "Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen
Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen
für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen. ..." Hieraus ergibt sich keine Begrenzung
des Anwendungsbereichs auf lediglich Umzüge innerhalb des örtlichen Wohnungsmarktes und zwar auch nicht durch Bezug auf "den"
kommunalen Träger (in diesem Sinne zwar LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08 - Rz. 28; anders aber zur Überzeugung des Senats zutreffend Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 03. Juli 2008 - S 17 AS 1510/08 ER - Rz. 26 - zitiert nach juris). Vielmehr ist auch dieser Begründung der Kerngedanke zu entnehmen, dass höhere Kosten für
Unterkunft und Heizung nur übernommen werden sollen, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Folgerichtig enthält die Begründung
deshalb den weitergehenden Hinweis: "Diese Begrenzung gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung
in Arbeit aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist".
Aus der Einfügung des Wortes "angemessenen" nach den Worten "zu tragenden" in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch das zum 01.
Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2917) ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Die hierzu gegebene Gesetzesbegründung (BR-Drs. 755/08 S. 83 zu Nr. 9) gibt für eine
einschränkende Auslegung in dem genannten Sinne nichts her, wenn es dort heißt, dass die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführte Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen
Umzug auf Anregungen aus der Praxis dahingehend präzisiert werden, dass die Leistungen für die neue Unterkunft bei einem nicht
erforderlichen Umzug auf die bisherigen angemessenen Kosten zu begrenzen sind. Eine Änderung in der Rechtslage zum 1. Januar
2009 ist danach nicht zu erkennen, sondern lediglich eine Klarstellung. Schon nach der oben genannten Gesetzesbegründung vom
9. Mai 2006 (BT-Drucks. 16/1410, zu Nr. 21 Buchst. a) sollten nur die bisher "angemessenen" Unterkunftskosten weiter zu zahlen
sein.
Insofern ist schließlich außerdem auf die Gesetzessystematik hinzuweisen. § 22 SGB II betrifft insgesamt die Leistungen für
Unterkunft und Heizung. Im Absatz 1 S. 1 dieser Regelung ist der Grundsatz normiert, wonach nur die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Leistung erbracht werden. Der S. 2 des 1. Absatzes enthält insoweit eine Konkretisierung
des unbestimmten Rechtsbegriffes "angemessenen Kosten", als für den Sonderfall eines nicht erforderlichen Umzuges als angemessene
Kosten die bisher angemessenen Kosten angesehen werden. Würde die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nur auf Umzüge innerhalb
eines Wohnortbezirkes angewendet, so hätte es nahe gelegen, diese weitere Einschränkung entsprechend klarzustellen.
Hierfür spricht auch die insgesamt recht komplexe Regelung des § 22 SGB II. Er enthält in insgesamt sieben Absätzen zahlreiche
Regelungen zu den Kosten der Unterkunft, insbesondere zu Einschränkungen. Im Absatz 1 enthält er jedoch ausschließlich allgemeine
Regelungen. Neben dem bereits erwähnten allgemeinen Grundsatz des Satzes 1 enthält er im Satz 3 eine Regelung für den Fall,
dass die Kosten den angemessenen Umfang übersteigen und im Satz 4 eine Regelung für die Berücksichtigung von Rückzahlungen
und Guthaben bei den Kosten der Unterkunft. Entsprechend ist es nahe liegend, dass auch der Satz 2 eine solche grundsätzliche
Regelung enthält (nämlich für den Fall eines nicht erforderlichen Umzuges).
Abgesehen davon spricht auch die Systematik des § 22 SGB II insgesamt für ein nicht eingeschränktes Verständnis der Regelung.
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Regelung wird klar, dass jede vom Leistungsempfänger beeinflussbare Kostenerhöhung nur
unter bestimmten Bedingungen von der Solidargemeinschaft aufgefangen werden soll.
So ist beispielsweise nach Abs. 2 vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft eine Zusicherung des Leistungsträgers
über die Kostenübernahme einzuholen, die nur zu erteilen ist, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die
neue Unterkunft angemessen sind.
Im Abs. 2a ist weiter geregelt, dass bei einem Umzug von Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen
für Unterkunft und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich nur erbracht werden, wenn eine Zusicherung
des Leistungsträgers vorliegt. Auch zu dieser Zusicherung ist der Leistungsträger nur unter bestimmten Bedingungen verpflichtet.
Auch Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden nach Abs. 3 des § 22 SGB II nur übernommen, wenn der Umzug durch die
kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung einer Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Schulden aus dem Mietverhältnis können nach Abs. 5 nur übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft und zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Auch dem Regelungsinhalt des § 22 SGB II insgesamt würde es somit widersprechen, wenn der S. 2 des Abs. 1 nur bei einem Umzug
innerhalb des Wohnbezirkes Anwendung fände.
Abschließend ist schließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes bei einem eingeschränkten
Verständnis des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II hinzuweisen.
Insofern ist zunächst anzumerken, dass in Literatur und Rechtsprechung im Rahmen der dort befürworteten einschränkenden Auslegung
schon nicht von einheitlichen Begriffen ausgegangen wird. So stellt beispielsweise das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
in seinem oben genannten Beschluss auf "denselben Wohnungsmarkt" ab, während andere (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, aaO.)
auf die "aktuelle Wohnortgemeinde" oder das Gebiet "ein- und desselben Leistungsträgers" (so wohl Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 27. Juni 2007, L 20 B 81/07 AS, zitiert nach juris) abstellen. Schon aus diesem Grund wäre eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund zu befürchten,
weil die Anwendungsbereiche unterschiedlich weit gefasst werden.
Selbst wenn jedoch einheitlich auf einen bestimmten Bereich (beispielsweise auf die Wohnortgemeinde) abgestellt würde, so
würde eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art.
3 GG nahe liegen. Unterstellt, es würde als ein Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit aus Art.
11 Grundgesetz angesehen, wenn einem Leistungsempfänger durch die Regelung des §
22 Abs. 1 S. 2
SGB III ein Umzug in eine andere Wohnortgemeinde erschwert wird, so würde ein solcher Verstoß auch bei Leistungsbeziehern zu befürchten
sein, die innerhalb einer Gemeinde umziehen. Denn wie bereits dargestellt, beinhaltet das Recht auf Freizügigkeit nicht nur
das Recht die Wohnortgemeinde zu verlassen. Es beinhaltet vielmehr auch das Recht, seinen Wohnsitz an jedem Ort des Bundesgebietes
zu nehmen. So genießt auch ein Leistungsempfänger der innerhalb der Wohnortgemeinde umzieht Freizügigkeit. Ein sachlicher
Grund für die Unterscheidung, ob ein Leistungsempfänger nach einem Umzug nicht nur an einem anderen Ort wohnt, sondern auch
in einem anderen örtlichen Wohnungsmarkt oder Wohnortgemeinde wohnt, ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochtenen werden (§
177 SGG).