Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem An-tragsgegner Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsteller hält sich nach eigenen Angaben seit 1999 als Obdachloser in der Bundesrepublik Deutschland auf, hat noch
nie in Deutschland gearbeitet und lebt vom Betteln und von Zuwendungen Dritter. Im Dezember 2018 beantragte er bei dem Antragsgegner
Leistungen nach dem SGB II und legte hierbei insbesondere die Bestätigung einer Strafanzeige des Polizeipräsidenten in B über einen Taschendieb-stahl
am 29. März 2019 und eine Bestätigung von Herrn J M vom 13. Dezember 2018 über die regelmäßige Nutzung des soziokulturellen
Treffpunkts "U D" vor. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Januar 2019, 30. Januar 2019 und
4. April 2019 vergeblich zur Mitwirkung insbesondere durch Vorlage von Kontoauszügen auf. Mit Bescheid vom 3. Mai 2019 lehnte
der Antragsgegner schließlich Leistungen nach dem SGB II ab, weil insbesondere ein Daueraufenthalts-recht nicht nachgewiesen sei. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Antragstel-ler
Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2019 zurückwies.
Am 20. Juni 2019 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nach
dem SGB II zu bewilligen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er halte sich seit mindestens 5 Jahren im Bundesgebiet auf und habe daher
ein Daueraufenthalts-recht.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 19. August 2019 sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
als auch die Gewährung von Prozesskos-tenhilfe abgelehnt. Es sei schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der
Antragsteller verfüge insbesondere nicht über ein Daueraufenthaltsrecht, da er sich selbst nach seinem eigenen Vortrag nicht
mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU aufhalte.
Gegen diesen Beschluss hat der auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller am 4. September 2019 Beschwerde
bei dem Landessozialgericht Ber-lin-Brandenburg eingelegt, in der er die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläu-figen
Erbringung von Leistungen nach dem SGB II, die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe für die 1. Instanz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren
beantragt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten
des Antragsgegners (2 Bände) Bezug genommen.
II.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Antragsteller ausweislich der mit anwaltli-chen Schriftsätzen gestellten Anträge gegen
den Beschluss des Sozialrechts Berlin vom 19. August 2019 und begehrt weiterhin ausdrücklich die Verpflichtung des An-tragsgegners
zur Leistungserbringung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II. We-der die Anträge noch die Beschwerdebegründung lassen erkennen, dass im Be-schwerdeverfahren Ansprüche gegen den Sozialleistungsträger
auf Leistungen nach dem SGB XII geltend gemacht werden. Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass auch im Beschwerdeverfahren nur Leistungsansprüche
gegen den An-tragsgegner auf Leistungen nach dem SGB II im Streit sind.
Die so verstandene Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass zumindest ein Anordnungsanspruch
auf die begehrte Leistung nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht ist. Insoweit verweist der Senat gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und sieht von einer erneuten Darstellung ab.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Beschwerdevortrag nicht zu einer anderen Einschätzung führt. Soweit in
der Beschwerdeschrift erneut vorgetragen wird, der Antragsteller lebe seit 1999 als Obdachloser in der Bundesrepublik Deutschland
und verfüge daher über ein Daueraufenthaltsrecht, so ist dies nicht zu einer Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruches
auf Leistungen nach dem SGB II geeignet.
Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass für ein Daueraufenthaltsrecht
nach § 4a Freizügigkeitsge-setz/EU die Rechtmäßigkeit des behaupteten 5-jährigen gewöhnlichen Aufenthaltes Voraussetzung ist.
Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieser Regelung setzt aller-dings seinerseits ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach
§ 2 Freizügigkeitsge-setz/EU voraus. Ein solches Recht wurde von dem Antragsteller nicht einmal be-hauptet. Dass er sich in
Deutschland zur Arbeitssuche aufgehalten hat, hat er nicht vorgetragen und folgerichtig auch nicht glaubhaft gemacht, beispielsweise
durch Vor-lage von Bewerbungen im Rahmen der Arbeitssuche. Ist ein Aufenthaltsrecht im Sin-ne von § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/
EU aber nicht gegeben, so besteht ein Recht zum Aufenthalt nach § 2 Abs. 5 S. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU allenfalls für einen
Auf-enthalt für bis zu drei Monaten. Außerdem ist festzustellen, dass Polen der Europäi-schen Union erst am 1. Mai 2004 beigetreten
ist und daher vor diesem Datum ein rechtmäßiger Aufenthalt des Antragstellers mit polnischer Staatsbürgerschaft auf Grundlage
des Freizügigkeitsgesetzes/ EU schon rechtlich nicht erfolgt sein kann.
Darüber hinaus ist ein tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit auf die vorgelegte Bestätigung insbesondere von Herrn M ("UD", vom 13. Dezember 2018) verwiesen wird, ist festzustellen,
dass dieser lediglich bestätigen konnte, der Antragsteller nutze "die Angebote des soziokulturellen Tagestreffs für Wohnungslose
seit Sommer 2012 regelmäßig und für seine Post die Adresse unseres Treffpunkts". Aus dieser Bestätigung ist ein gewöhnlicher
Aufenthalt schon deshalb nicht herzuleiten, weil es selbst nach dem Vortrag des Antragstellers ihm problemlos möglich ist,
innerhalb eines Tages in seine Heimat nach P hin und zurück zu fahren und er dies auch getan hat. Schon nach dieser eigenen
Erklärung des An-tragstellers ist nicht auszuschließen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P hat und nur regelmäßig
nach B reist. Ist aber damit letztlich nicht einmal ein gewöhnli-cher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft
gemacht, so liegt schon die Leistungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nicht vor. Ist zudem über-haupt kein Aufenthaltsrecht des Antragstellers glaubhaft gemacht, so greift der Leis-tungsausschluss
nach § 7 Abs. 2 Nr. 2a SGB II.
Davon abgesehen ist auch eine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Selbst nach den eigenen Erklärungen des Antragstellers erzielt er als Obdachloser Einkünfte durch Bettelei und Zuwendungen
Dritter. Im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller zudem die Bestätigung einer Strafanzeige bei dem Polizeipräsidenten
in B vom 29. März 2019 über einen Taschendiebstahl vorgelegt, so dass letztlich Einnahmen aus illegalen Tätigkeiten wohl selbst
vom Antragsteller angegeben wer-den. Außerdem ist festzustellen, dass der Antragsteller sich zwar nach eigenen An-gaben angeblich
seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, also mittler-weile 20 Jahre, der Leistungsantrag beim Antragsgegner ausweislich
der Verwal-tungsakte aber erst vom 14. Dezember 2018 datiert, also aus dem letzten Jahr. Von welchen finanziellen Mitteln
der Antragsteller in den vergangenen Jahrzehnten seinen Lebensunterhalt bestritten hat, ist weder vorgetragen, noch sonst
ersichtlich. Danach ist insgesamt auch die behauptete Bedürftigkeit des Antragstellers nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.
Im Hinblick auf die verstrichenen Zeiträume ist schließlich auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Antragsteller - anders als in den vergangenen Jahren - nunmehr dringlich finanzieller Leistungen
nach dem SGB II bedarf.
Schließlich ist die vom Antragsteller angeregte Beiladung des Sozialhilfeträgers im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
schon deshalb grundsätzlich nicht geboten, weil sie regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen führt. So sind grundsätzlich vor
einer Beiladung die bereits Beteiligten zu hören, anschließend hat gegebenenfalls ein Beiladungsbeschluss zu erfolgen und
ist zuzustellen und dem Beigeladenen ist schließlich rechtliches Gehör zu gewähren. Dies alles steht dem Gedanken einer Verfahrensbeschleunigung
im einstweiligen Rechtsschutz entgegen. Zudem hätte im vorliegenden Fall für den anwaltlich vertretenen Antragsteller durch-aus
die Möglichkeit bestanden, Leistungen nach dem SGB XII bei dem zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen und gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz ge-gen den Sozialhilfeträger
anzustrengen. Stattdessen wurden im erstinstanzlichen Verfahren durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller ausschließlich
Leistungen nach dem SGB II gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Nicht einmal im Be-schwerdeverfahren hat der anwaltlich vertretene Antragsteller
auch nur hilfsweise Ansprüche nach dem SGB XII beantragt. Soweit es um Ansprüche nach dem SGB XII geht, sieht es der Senat daher als zumutbar und geboten an, den Antragsteller auf den entsprechenden Antragsweg/Rechtsweg
zu verweisen. Außerdem kommt eine Beiladung des Sozialhilfeträgers im hiesigen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz schon
deshalb nicht Betracht, weil die Hilfebedürftigkeit auch im SGB XII Leistungsvoraussetzung ist (vgl. § 27 SGB XII) und daher nach gegenwärtigen Ermittlungsstand auch eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistungserbrin-gung im
hiesigen Verfahren mangels Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit nicht in Betracht kommt (vgl. §
75 Abs.
2 SGG).
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung (§
73a SGG in Verbindung mit §
114 der
Zivilprozessordnung -
ZPO) kam we-der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren in
Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich des Verfahrens auf einstweiligen Rechts-schutz auf einer entsprechenden Anwendung
des §
193 SGG; hinsichtlich der Be-schwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt die Entscheidung aus §
73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).